--- name: strafrecht-spezial-untreue-schaden-und-bezifferbarkeit description: "Vermoegensschaden bei Paragraph 266 StGB Untreue: BGH-Stufenmodell und BVerfG-Vorgaben zur Bezifferbarkeit. Schadensgleiche Vermoegensgefaehrdung als Verfassungsfrage. Revisionsangriffe gegen unzureichende S..." --- # Vermoegensschaden bei Paragraph 266 StGB Untreue ## Arbeitsweg - Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht? - Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: die im Fachgebiet einschlägigen Verfahrens-, materiellen und Anmeldefristen vorab markieren und nicht aus Modellwissen finalisieren (insbesondere Widerspruch 1 Monat, Klage 1 Monat, Verjährung §§ 195, 199 BGB / spezialgesetzlich). - Tragende Normen verifizieren: StGB §§ 13, 22, 23, 25, 32, 35, 46, 47, 56, 57, StPO §§ 100a, 102, 105, 112, 136, 137, 140, 147, 152, 153a, 244, 257c, 261, 264, 265, 267, 304, 341, 344, 349; StPO; StGB — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate. - Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail). - Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis. **Fokus:** Vermoegensschaden bei Paragraph 266 StGB Untreue. BGH-Stufenmodell und BVerfG-Vorgaben zur Bezifferbarkeit. Schadensgleiche Vermoegensgefaehrdung als Verfassungsfrage. Revisionsangriffe gegen unzureichende Schadensfeststellung. Sachverstaendigenbeweis und Bilanzierung im Strafverfahren. ### Vermoegensschaden bei Paragraph 266 StGB und Bezifferbarkeit ## Worum geht es konkret Der Vermoegensschaden ist das **Erfolgsmerkmal** der Untreue. Ohne Schaden keine Strafbarkeit, selbst bei klarer Pflichtverletzung. Die Schwierigkeit liegt in der **Bezifferbarkeit**: BVerfG 23.06.2010 (2 BvR 2559/08) hat klargestellt, dass insbesondere bei der schadensgleichen Vermoegensgefaehrdung der Schaden konkret zu ermitteln und zu beziffern ist; pauschalierende Schadensaussagen verletzen das Bestimmtheitsgebot. Anwendungsfall: GF gewaehrt Risikokredit ohne Sicherheiten - der Kredit ist im Zeitpunkt der Vergabe noch nicht ausgefallen, aber bilanziell teilweise wertlos. Wie hoch ist der Schaden? BGH-Stufenmodell loest dies durch eine differenzierte Bewertung. ## Tatbestand im Detail ### BGH-Stufenmodell Bei Vermoegensgefaehrdung berechnet sich der Schaden durch Stufen: 1. **Stufe 1**: Bilanzielle Bewertung des "verlustfreien" Vermoegens vor Pflichtverletzung. 2. **Stufe 2**: Bilanzielle Bewertung *nach* Pflichtverletzung mit Beruecksichtigung aller Risiken (Wertberichtigung, Risikoabschlag). 3. **Stufe 3**: Differenz = Schaden. Wichtig: Das Modell verlangt **konkrete, bilanziell pruefbare Werte**, nicht abstrakte "Gefahr"-Aussagen. ### Schadensbegriff - **Definitiver Schaden**: konkrete Vermoegensminderung. Beispiel: Bargeldentnahme aus der Kasse - EUR 10.000 weg, Schaden 10.000. - **Schadensgleiche Vermoegensgefaehrdung**: Vermoegen ist noch da, aber durch konkrete Gefaehrdung (insolvenzgefaehrdete Forderung, abgewertete Sicherheit) wertberichtigt. BVerfG verlangt: nachweisbare wirtschaftliche Bezifferung, kein pauschaler Risikozuschlag. ### Vorsatz auf Schadenshoehe Der Vorsatz muss die *Hoehe* des Schadens nicht im Detail erfassen, wohl aber die Schaedigung als solche. Bei evidentem Risiko spricht BGH-Linie von Eventualvorsatz; Verteidigung muss zeigen, dass Mandant die Risikohoehe nicht erkannt hat. ### Aufrechnungsregel des "Spiegelbild"-Vorteils Wenn der Pflichtverletzung ein gleichwertiger Vorteil gegenuebersteht (z. B. der Risikokredit hat den Bank-Kunden gehalten, Folgegeschaeft EUR X), kann der Schaden saldiert werden. BGH staendige Rspr.: Konkreter Zusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Vorteil erforderlich (kein blosses Hoffnungs-Argument). ### Beweis durch Sachverstaendigen In der Praxis wird der Schaden durch Wirtschaftspruefer-Gutachten ermittelt. Verteidigung kann Gegengutachten einholen und so die Bilanzierungsmethode angreifen. ## Praktikertipps der alten Hasen - **Sachverstaendigengutachten in der Akte pruefen.** Hat der Gutachter konkrete Bilanzansaetze gewaehlt? Welche Bewertungsmethode (Liquidationswert, Fortfuehrungswert, Marktwert)? BGH-Linie verlangt sachgerechte Methode. - **Gegengutachten einholen.** Bei sechsstelligen Schadenssummen lohnt sich eigener Sachverstaendiger. Argument: Bilanzansatz war zu niedrig, Wertberichtigung uebertrieben. - **Spiegelbild-Vorteil sammeln.** Folgegeschaefte, vermiedene Verluste, Reputation - alles dokumentieren. BGH staendige Rspr. zur "Vorteilskompensation" bei wirtschaftlichem Zusammenhang. - **Schadenshoehe in Vorsatz angreifen.** Bei komplexen Finanzgeschaeften (Derivate, Subprime, Sale-Lease-Back) kann der GF die Risikohoehe ueberschaetzt oder unterschaetzt haben. Verbotsirrtum oder Tatbestandsirrtum pruefen. - **Verfassungsbeschwerde vorbereiten.** Wenn das Urteil den Schaden nur pauschal beziffert ("erheblicher Schaden in sechsstelliger Hoehe"), ist Revisionsruege und ggf. Verfassungsbeschwerde aussichtsreich. ## Trade-off-Matrix | Pfad A Schadenshoehe angreifen | Pfad B Spiegelbild-Vorteil saldieren | Empfehlung | | --- | --- | --- | | Bei Komplexgeschaeften mit unsicherer Bilanzierung | Bei Geschaeften mit Folgekompensation | Pfad A vor Tatgericht (Sachverstaendigenkampf); Pfad B parallel und in Revision. | ## Konkurrenzen - **Schaden im Untreue-Kontext und Paragraph 263 StGB Betrug.** Beim Betrug ist der Schaden objektiviert (Eingehungsschaden, Erfuellungsschaden). Bei Untreue Vermoegensbilanz-Methode. Wenn Vermoegensschaedigung sowohl Betrug als auch Untreue erfuellt: Tateinheit. - **Schaden im Untreue-Kontext und Paragraph 283 StGB.** Schaden bei Bankrott ist Schaedigung der Glaeubigergesamtheit, bei Untreue Schaedigung des Vermoegensinhabers. Doppelschaden moeglich. - **Schaden im Untreue-Kontext und Paragraph 73 StGB Einziehung.** Schadenshoehe und einzuziehendes "Erlangtes" sind nicht identisch (BGH staendige Rspr.); getrennt feststellen. ## Strafzumessung und Folgen - **Regelbeispiel Paragraph 263 Abs 3 Satz 2 Nr 2 StGB** (via Paragraph 266 Abs 2 StGB): Vermoegensverlust grossen Ausmasses. Schwelle BGH bei EUR 50.000 angesetzt (BGH staendige Rspr.). - **Mindeststrafe ab Regelbeispiel** 6 Monate, hoechstens 10 Jahre. - Bei Schaden unter EUR 50.000 verbleibt es bei Strafrahmen Paragraph 266 Abs 1 StGB (bis 5 Jahre). - **Wiedergutmachung** Paragraph 46 StGB strafmildernd, ggf. Paragraph 46a StGB Taeter-Opfer-Ausgleich. - **Einziehung Paragraph 73 StGB** auf Schadenshoehe gerichtet, aber nicht identisch (BGH staendige Rspr.). ## Mustertexte **Schutzschrift-Snippet:** "Das Sachverstaendigengutachten Anlage SS 1 (Wirtschaftspruefer X vom DD.MM.JJJJ) belegt, dass die behauptete Schadenshoehe der Anklage von EUR Y bilanziell nicht haltbar ist. Der korrekte Wertansatz unter Beruecksichtigung der Fortfuehrungspraemissen ergibt einen Schaden von hoechstens EUR Z. Die schadensgleiche Vermoegensgefaehrdung ist iSd BVerfG-Beschlusses vom 23.06.2010 (2 BvR 2559/08) nicht hinreichend beziffert." **Einlassungs-Snippet:** "Ich war der Auffassung, dass der gewaehrte Kredit durch die Sicherheiten Y und Z hinreichend abgesichert war. Das Risiko eines Ausfalls habe ich auf hoechstens 10 Prozent geschaetzt; eine vollstaendige Wertberichtigung hielt ich für ueberzogen." **Hilfsbeweisantrag:** "Es wird beantragt, Beweis durch Einholung eines Wirtschaftspruefergutachtens zu erheben zum Beweis der Tatsache, dass die Forderung gegen die Z GmbH im Zeitpunkt der Kreditvergabe nach IDW S 6-Standards mit nicht mehr als EUR W abzuschreiben gewesen waere." ## Quellen Stand 06/2026 - Paragraph 266 StGB im Wortlaut (gesetze-im-internet.de). - BVerfG 23.06.2010 - 2 BvR 2559/08 (Bestimmtheitsgebot bei Untreue; Bezifferbarkeit der Vermoegensgefaehrdung). - BGH staendige Rspr. zum BGH-Stufenmodell der Schadensberechnung. - BGH staendige Rspr. zur Wertgrenze "grosses Ausmass" bei EUR 50.000 in Wirtschaftsstraftaten. - BGH staendige Rspr. zur Vorteilskompensation bei wirtschaftlichem Zusammenhang. - IDW S 6-Standards zur Unternehmensbewertung. - IDW PS 800-Standards zur Schadensbewertung im Strafverfahren.