--- name: strafrecht-spezial-urheberrecht-108b-urhg-tpm description: "Unerlaubte Eingriffe in technische Schutzmassnahmen und zur Rechtewahrnehmung erforderliche Informationen nach Paragraph 108b UrhG: Unerlaubte Eingriffe in technische Schutzmassnahmen und zur Rechtewahrnehmung erforderliche Informationen nach Paragraph 108b..." --- # Unerlaubte Eingriffe in technische Schutzmassnahmen und zur Rechtewahrnehmung erforderliche Informationen nach Paragraph 108b UrhG ## Arbeitsweg - Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht? - Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: die im Fachgebiet einschlägigen Verfahrens-, materiellen und Anmeldefristen vorab markieren und nicht aus Modellwissen finalisieren (insbesondere Widerspruch 1 Monat, Klage 1 Monat, Verjährung §§ 195, 199 BGB / spezialgesetzlich). - Tragende Normen verifizieren: StGB §§ 13, 22, 23, 25, 32, 35, 46, 47, 56, 57, StPO §§ 100a, 102, 105, 112, 136, 137, 140, 147, 152, 153a, 244, 257c, 261, 264, 265, 267, 304, 341, 344, 349; StPO; StGB — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate. - Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail). - Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis. **Fokus:** Unerlaubte Eingriffe in technische Schutzmassnahmen und zur Rechtewahrnehmung erforderliche Informationen nach Paragraph 108b UrhG. Umgehung von DRM Kopierschutz CSS DVD-Schutz Streaming-Verschluesselung. Strafrahmen bis 1 Jahr Freiheitsstrafe gewerblich bis 3 Jahre. Antragsdelikt Paragraph 109 UrhG. Privatgebrauchsausnahme. Verteidigung Vorsatz Bestimmungsmerkmal. ### Unerlaubte Eingriffe in technische Schutzmassnahmen nach Paragraph 108b UrhG ## Worum geht es Paragraph 108b UrhG sanktioniert die Umgehung wirksamer technischer Schutzmassnahmen (TPM = Technical Protection Measures) sowie das Entfernen oder Veraendern von Informationen zur Rechtewahrnehmung (RMI = Rights Management Information). Hintergrund ist die Umsetzung der Informationsgesellschaft-Richtlinie 2001/29/EG, Art. 6 und 7. Anwendungsfaelle: Knacken eines CSS-DVD-Kopierschutzes, Umgehung der HDCP-Verschluesselung bei Streaming, Cracken von Software-Aktivierungssystemen, Entfernen digitaler Wasserzeichen aus Bildern, Manipulation von Metadaten zur Verschleierung der Rechteinhaberschaft. Strafrahmen Paragraph 108b Abs 1 UrhG: bis ein Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Qualifikation Paragraph 108b Abs 3 UrhG bei gewerbsmäßigem Handeln: bis drei Jahre. Antragsdelikt nach Paragraph 109 UrhG mit Ausnahme besonderes öffentliches Interesse. ## Tatbestand und Geltungsbereich Paragraph 108b Abs 1 UrhG erfasst: - **Nr. 1 Umgehung wirksamer technischer Schutzmassnahmen** ohne Zustimmung des Rechtsinhabers, um sich oder einem Dritten Zugang zu einem geschuetzten Werk oder dessen Nutzung zu ermoeglichen. - **Nr. 2 Entfernung oder Veraenderung von zur Rechtewahrnehmung erforderlichen Informationen** (Lizenznehmer-Codes, Wasserzeichen, ISRC, Metadaten), wenn dadurch eine Verletzung des Urheber- oder verwandten Schutzrechts veranlasst oder erleichtert wird. "Wirksame technische Schutzmassnahme" nach Paragraph 95a Abs 2 UrhG: Vorrichtung, die im normalen Betrieb dazu bestimmt ist, geschuetzte Werke vor nicht autorisierten Handlungen zu schuetzen. CSS-DVD-Schutz, AACS-Bluray-Schutz, DRM bei iTunes oder Spotify, Steam-Aktivierung, Online-Lizenzcheck bei Adobe Creative Cloud: jeweils anerkannt. Praxiswichtig: Paragraph 108b Abs 2 UrhG enthaelt eine **Privatgebrauchsausnahme**. Eine Tat nach Absatz 1 Nr 1 ist nicht strafbar, wenn die Umgehung allein zum eigenen privaten Gebrauch erfolgt. Strafbar bleibt jedoch immer die Tat nach Nr 2 (Entfernung der Rechtewahrnehmungs-Informationen). Auch der gewerbliche Vertrieb von Umgehungswerkzeugen ist ueber Paragraph 108b Abs 3 UrhG (Qualifikation) erfasst, obwohl der zivilrechtliche Aspekt in Paragraph 95a Abs 3 UrhG (Verbot der Werkzeuge) eigenstaendig geregelt ist. Subjektiv Vorsatz, mindestens dolus eventualis. Bei wirksamer technischer Schutzmassnahme ist regelmaessig erkennbar, dass eine Umgehung erfolgt; Vorsatz ergibt sich dann aus der bewussten Anwendung des Umgehungswerkzeugs. ## Strafantrag und Antragsbefugnis Antragsdelikt nach Paragraph 109 UrhG. Antragsfrist Paragraph 77b StGB drei Monate ab Kenntnis von Tat und Taeter. Antragsberechtigt ist der Inhaber des durch die Schutzmassnahme geschuetzten Verwertungsrechts. Bei DRM-Anbietern (Streaming-Plattform) ist die Antragsberechtigung beim Rechteinhaber des verwerteten Werks, nicht bei der Plattform selbst, sofern nicht parallele Lizenzkette belegt. Bei gewerblicher Tatbegehung Paragraph 108b Abs 3 UrhG bleibt es nach hM beim Antragsdelikt; eine Sonderregelung wie in Paragraph 108a UrhG (Offizialdelikt) ist hier nicht vorgesehen. Das ist abzugrenzen: Paragraph 108a UrhG (gewerblich) ist Offizialdelikt, Paragraph 108b Abs 3 UrhG (gewerblich) bleibt Antragsdelikt im Wortlaut der Paragraph 109 UrhG-Verweisung. **Verifizieren** vor Anwendung in konkretem Fall. ## Praktikertipps der Verteidigung - **Privatgebrauchsausnahme Paragraph 108b Abs 2 UrhG.** Wenn Mandant das DVD-Kopierschutzsystem nur für eine eigene Backupkopie umgangen hat, ist Paragraph 108b Abs 1 Nr 1 UrhG nicht erfuellt. Wichtig: Ausnahme gilt nur für Nr 1, nicht für Nr 2 (Entfernung der RMI bleibt strafbar). - **Wirksamkeit der Schutzmassnahme bestreiten.** Schutzmassnahme muss "wirksam" sein. Eine triviale Massnahme (z. B. einfacher Hinweis ohne technische Sperre) ist nicht wirksam. Auch eine Schutzmassnahme, die durch Routineoperation umgangen wird (z. B. nur ein vergessenes Default-Passwort), kann Wirksamkeit verlieren. - **Bestimmungserfordernis.** Schutzmassnahme muss "im normalen Betrieb dazu bestimmt" sein. Massnahmen, die primaer anderen Zwecken dienen (Datenintegritaet, Kompatibilitaet) und nur akzessorisch Schutzfunktionen haben, koennten ausser Reichweite liegen. - **Vorsatz bei Werkzeugen.** Bei Verwendung eines im Internet frei zugaenglichen Crackers (z. B. open-source Tool) kann der Vorsatz hinsichtlich der Wirksamkeit der Schutzmassnahme erschuettert sein, wenn der Mandant es als legales Backup-Werkzeug angesehen hat. - **Werkzeugherstellung nach Paragraph 95a Abs 3 UrhG.** Strafrechtlich nur ueber Paragraph 108b Abs 3 UrhG bei gewerblicher Tatbegehung relevant; Verkauf von Bypass-Software in einem reinen Hobby-Forum koennte unterhalb der Gewerbsmaessigkeitsschwelle bleiben. ## Trade-off-Matrix | Pfad A Privatgebrauch-Verteidigung | Pfad B Geringe Schuld Paragraph 153 StPO | Empfehlung | | --- | --- | --- | | Privatgebrauchsausnahme Paragraph 108b Abs 2 UrhG einwenden; nur dann tragfaehig, wenn Tat ausschliesslich privat und keine Verbreitung erfolgte | Bei geringer Tatfolge Einstellung nach Paragraph 153 oder 153a StPO durch StA anregen; ggf. Geldauflage an Berechtigten | Bei klaren Privatgebrauchs-Faellen: Pfad A. Wenn Privatgebrauchsausnahme nicht greift (Verbreitung erfolgte) und Tatfolge gering: Pfad B. Bei gewerblichem Vertrieb von Umgehungswerkzeugen: vollumfaengliche Verteidigung. | Praxistipp: Bei der Tat einer einzelnen Umgehung ohne Verbreitung ist die Privatgebrauchsausnahme das wichtigste Verteidigungsargument; sie ist bisher seit Einfuehrung 2003 in der Praxis eher selten in der Rechtsprechung aufgegriffen worden, was Anlass für sorgfaeltige Live-Verifikation der aktuellen Linie ist. ## Konkurrenzen - **Paragraph 108b UrhG und Paragraph 106 UrhG.** Wenn nach Umgehung auch Vervielfaeltigung erfolgt, Tateinheit moeglich. Paragraph 108b ist nicht subsidiaer. - **Paragraph 108b UrhG und Paragraph 202a StGB Ausspaehen von Daten.** Bei Umgehung einer Verschluesselung, die zugleich Datenzugang sperrt, Tateinheit moeglich. - **Paragraph 108b UrhG und Paragraph 23 GeschGehG.** Bei Cracking einer Firmensoftware mit Quellcode-Zugang Tateinheit pruefen. ## Strafzumessung Strafrahmen Paragraph 108b Abs 1 UrhG: Freiheitsstrafe bis ein Jahr oder Geldstrafe. Qualifikation Paragraph 108b Abs 3 UrhG (gewerblich): drei Monate bis drei Jahre Freiheitsstrafe (Geldstrafe nicht ausgeschlossen, Wortlaut bitte verifizieren — anders als Paragraph 108a UrhG keine Untergrenze "drei Monate Freiheitsstrafe", da Wortlaut "bis drei Jahre"). Zumessungsgesichtspunkte: Schadenshoehe, Anzahl der umgangenen Schutzsysteme, kommerzielle Verbreitung, Reue. - **Einziehung** Paragraph 74 StGB iVm Paragraph 110 UrhG: Umgehungswerkzeuge, Datentraeger, Server. - **Gewinnabschoepfung** Paragraph 73 StGB iVm Paragraph 73c StGB. ## Mustertexte **Schutzschrift-Snippet (Privatgebrauchsausnahme):** "Mein Mandant hat den Kopierschutz der streitgegenstaendlichen DVD ausschliesslich zur Erstellung einer privaten Sicherheitskopie umgangen. Eine Verbreitung, Veroeffentlichung oder Weitergabe an Dritte ist nicht erfolgt. Die Privatgebrauchsausnahme nach Paragraph 108b Abs 2 UrhG greift; eine Strafbarkeit nach Paragraph 108b Abs 1 Nr 1 UrhG scheidet aus. Eine Tat nach Nr 2 ist nicht ersichtlich, da Rechtewahrnehmungs-Informationen weder entfernt noch veraendert wurden." **Hilfsbeweisantrag:** "Es wird beantragt, ein Sachverstaendigengutachten einzuholen zum Beweis der Tatsache, dass der streitgegenstaendliche Kopierschutz CSS in der hier vorliegenden Konfiguration durch Standard-Konsumentensoftware ohne Spezialkenntnisse umgangen werden kann, so dass die Wirksamkeit der technischen Schutzmassnahme nach Paragraph 95a Abs 2 UrhG nicht gegeben ist." **Einlassungssnippet:** "Ich habe das Programm X im Jahr 2024 aus einem öffentlichen open-source-Repository heruntergeladen und im Glauben angewendet, es handele sich um ein legales Backup-Werkzeug. Eine bewusste Umgehung einer wirksamen Schutzmassnahme war nicht beabsichtigt." ## Verfahrensschritte im Mandat 1. **Erstgespraech und Akteneinsicht.** Beschuldigtenstatus klaeren; Schweigen Paragraph 136 StPO; Akteneinsicht Paragraph 147 StPO. 2. **Strafantrag pruefen.** Paragraph 109 UrhG iVm Paragraph 77b StGB; Dreimonatsfrist. 3. **Wirksamkeit der TPM angreifen.** Technisches Sachverstaendigengutachten zur Wirksamkeit der Schutzmassnahme; bei trivialer Massnahme entfaellt Tatbestand. 4. **Privatgebrauchsausnahme Paragraph 108b Abs 2 UrhG** belegen: Nachweis ausschliesslich privater Nutzung; keine Verbreitung. 5. **Vorsatzpruefung.** Bei frei zugaenglichen Tools Verbotsirrtum Paragraph 17 StGB pruefen. 6. **Vergleich mit Rechteinhaber** und Antragsruecknahme Paragraph 77d StGB; Lizenzgebuehrenanalogie. 7. **Verstaendigung Paragraph 257c StPO** bei kommerzieller Tat und kooperativer Mandantenseite. 8. **Hauptverhandlung** mit IT-Sachverstaendigem. ## Quellen Stand 06/2026 - Paragraph 108b UrhG im Wortlaut (gesetze-im-internet.de); Paragraph 95a UrhG zur Definition wirksamer technischer Schutzmassnahmen. - InfoSoc-Richtlinie 2001/29/EG, Art. 6 (TPM) und Art. 7 (RMI). - Paragraph 109 UrhG Antragsdelikt; Paragraph 77b StGB Antragsfrist. - Paragraph 202a StGB Ausspaehen von Daten (Konkurrenz). - BGH staendige Rspr. zur Wirksamkeit technischer Schutzmassnahmen (zivilrechtliche Auslegung in Paragraph 95a UrhG); EuGH C-355/12 Nintendo zur Auslegung der TPM-Wirksamkeit (Datum und Rn vor Verwendung verifizieren). - Paragraphen 73, 73c, 74 StGB Einziehung; Paragraph 110 UrhG Sondereinziehung. - Anmerkung: Strafrechtliche Rspr. zu Paragraph 108b UrhG ist in der Praxis duenn; vor Verwendung in einem Schriftsatz aktuelle Datenbank pruefen.