--- name: strafrecht-spezial-verkehrsstrafrecht-316-stgb-trunkenheit description: "Trunkenheit im Verkehr nach Paragraph 316 StGB: Abstraktes Gefaehrdungsdelikt ohne konkrete Gefahr. Absolute Fahruntuechtigkeit ab 1.1 Promille Blutalkoholkonzentration; relative Fahruntuechtigkeit ab 0.3 Prom..." --- # Trunkenheit im Verkehr nach Paragraph 316 StGB ## Arbeitsweg - Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht? - Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: die im Fachgebiet einschlägigen Verfahrens-, materiellen und Anmeldefristen vorab markieren und nicht aus Modellwissen finalisieren (insbesondere Widerspruch 1 Monat, Klage 1 Monat, Verjährung §§ 195, 199 BGB / spezialgesetzlich). - Tragende Normen verifizieren: StGB §§ 13, 22, 23, 25, 32, 35, 46, 47, 56, 57, StPO §§ 100a, 102, 105, 112, 136, 137, 140, 147, 152, 153a, 244, 257c, 261, 264, 265, 267, 304, 341, 344, 349; StPO; StGB — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate. - Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail). - Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis. **Fokus:** Trunkenheit im Verkehr nach Paragraph 316 StGB. Abstraktes Gefaehrdungsdelikt ohne konkrete Gefahr. Absolute Fahruntuechtigkeit ab 1.1 Promille Blutalkoholkonzentration; relative Fahruntuechtigkeit ab 0.3 Promille mit Ausfallerscheinungen. Subsidiaritaet zu Paragraph 315c StGB. Verteidigungsstrategien Messung Rueckrechnung Trinkende. Fahrerlaubnisentzug Paragraph 69 StGB. ## Worum geht es Paragraph 316 StGB sanktioniert das Fuehren eines Fahrzeugs im fahruntuechtigen Zustand — auch ohne dass es zu einem Beinaheunfall oder einer konkreten Gefahr kommt. Anders als Paragraph 315c StGB ist Paragraph 316 StGB **abstraktes Gefaehrdungsdelikt**: bereits die Teilnahme am Strassenverkehr im fahruntuechtigen Zustand ist strafbar. Geschuetztes Rechtsgut: Sicherheit des Strassenverkehrs. Anwendungsfaelle: nach Geburtstagsfeier mit 1.4 Promille zur naechsten Bar fahren, ohne Vorfall; nach Cannabiskonsum im Strassenverkehr mit Ausfallerscheinungen; E-Scooter-Fahrer mit 1.1 Promille (Anwendung umstritten, BGH-Pruefung). ## Tatbestand und Auslegung ### Fuehren eines Fahrzeugs im Verkehr Erfasst sind alle Fahrzeuge im Strassenverkehr, einschliesslich E-Scooter, Mofas und Fahrraeder. Bei Fahrraedern gilt **absolute Fahruntuechtigkeit erst ab 1.6 Promille** (BGH staendige Rspr.); relative Fahruntuechtigkeit ab 0.3 Promille mit Ausfallerscheinungen. ### Absolute Fahruntuechtigkeit ab 1.1 Promille Bei einer Blutalkoholkonzentration von 1.1 Promille oder mehr ist die Fahruntuechtigkeit unwiderleglich vermutet (BGH staendige Rspr. seit 1990). Es ist kein Gegenbeweis durch Alkoholgewoehnung oder Leistungstest moeglich. Die Grenze für Fahrradfahrer liegt bei 1.6 Promille. ### Relative Fahruntuechtigkeit ab 0.3 Promille Bei Werten von 0.3 bis unter 1.1 Promille ist Fahruntuechtigkeit nur bei Hinzutreten von Ausfallerscheinungen anzunehmen (Schlangenlinien, Unfall, Bremsverhalten, Verhalten bei Kontrolle). Ausfallerscheinungen muessen durch Polizeibericht oder Zeugen substantiiert sein. ### Drogen Keine starre Grenze. Wirkstoffnachweis im Blut + Ausfallerscheinungen. Bei Cannabis ist die Beurteilung schwieriger geworden seit Inkrafttreten des KCanG; THC-Grenzwerte werden derzeit diskutiert. ### Subjektiver Tatbestand Vorsatz hinsichtlich Fahruntuechtigkeit (mind. dolus eventualis: "es koennte zuviel gewesen sein"). Bei Verkennen Vorsatzausschluss; dann Absatz 2 Fahrlaessigkeit. ### Absatz 2 Fahrlaessigkeit Fahrlaessige Trunkenheit; Strafrahmen bis ein Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. ## Praktikertipps Verteidigung - **Promille-Wert kritisch pruefen.** Atemalkohol-Voranzeige ist nicht beweiserheblich; Blutprobe ist ausschlaggebend. Messmethode (Headspace-Gaschromatographie + ADH-Methode) ueberpruefen. Doppelmessung erforderlich. - **Rueckrechnung auf Tatzeit.** BAK steigt nach Konsum noch an (Resorptionsphase bis 60 Minuten); Rueckrechnung vom Messzeitpunkt zur Tatzeit ist erforderlich. Faustregel: 0.1 Promille pro Stunde Abbau, dazu Sicherheitszuschlag. - **Nachtrunk-Einrede.** Mandant hat nach der Fahrt getrunken? Detailrekonstruktion mit Zeugen, Belegen, Trinkmenge. - **Begleitschuetzungen — Trinkende.** Der Aufnahmezeitpunkt vor und nach der Fahrt klaeren; falls Anhaltspunkte für "verfaelschende Begleiterscheinungen" (Mundalkohol-Restwert, Medikamenteneinnahme) bestehen. - **Vorsatz angreifen.** Bei knappem Wert ueber 1.1 Promille: Mandant haette wirklich erkennen muessen, dass er fahruntuechtig ist? Bei "Restalkohol am Morgen" oft nur Fahrlaessigkeit nach Absatz 2. - **Berufstaetigkeit als Argument gegen Sperrfrist.** Kein Argument gegen Schuldspruch, aber gegen Hoehe der Sperrfrist nach Paragraph 69a StGB. ## Trade-off-Matrix | Pfad A Bestreiten Fahruntuechtigkeit | Pfad B Gestaendnis, Bestreiten Vorsatz, Antrag auf Absatz 2 | Empfehlung | | --- | --- | --- | | Bei Promille klar ueber 1.1 schwer zu fuehren; Messung selten erfolgreich angreifbar. | Vorsatz-Bestreitung greift bei knappem Wert oder Restalkohol-Konstellation; Strafmilderung erheblich. | Bei Wert deutlich ueber 1.1 (z. B. 1.4) Pfad B oft kontraproduktiv; bei Wert knapp ueber Grenze (z. B. 1.12) Pfad B sinnvoll. | ## Konkurrenzen - **Paragraph 316 StGB tritt zurueck hinter Paragraph 315c Abs 1 Nr 1 Buchstabe a StGB.** Wenn konkrete Gefahr eingetreten ist, ist Paragraph 315c StGB einschlaegig. - **Paragraph 316 StGB und Paragraph 142 StGB unerlaubtes Entfernen vom Unfallort.** Tatmehrheit moeglich. - **Paragraph 316 StGB und Paragraph 24a StVG.** Paragraph 24a StVG ist OWi (Alkohol ab 0.5 Promille ohne Fahruntuechtigkeit); Paragraph 316 StGB ist Strafrecht. Subsidiaritaet der OWi. - **Paragraph 316 StGB und Paragraph 323a StGB Vollrauschtat.** Sehr selten; wenn Mandant im Vollrausch fuhr und in diesem Zustand andere Tat begeht. ## Strafzumessung und Folgen - **Strafrahmen Absatz 1:** Freiheitsstrafe bis ein Jahr oder Geldstrafe. - **Strafrahmen Absatz 2 Fahrlaessigkeit:** Freiheitsstrafe bis ein Jahr oder Geldstrafe. - **Geldstrafenpraxis:** bei Erstauffaelligen 30 bis 40 Tagessaetze; bei Wiederholungsfall 50 bis 90 Tagessaetze. - **Regelhafte Entziehung der Fahrerlaubnis Paragraph 69 StGB**; Regelvermutung in Paragraph 69 Abs 2 Nr 2 StGB. - **Sperrfrist Paragraph 69a StGB** in der Praxis 9 bis 12 Monate (Ersttat), 12 bis 24 Monate (Wiederholungsfall). - **MPU-Pflicht** bei Werten ab 1.6 Promille oder bei Wiederholung. - **Punkte:** 3 Punkte Flensburg. - BZRG-Eintrag bei Geldstrafe ueber 90 Tagessaetzen oder Freiheitsstrafe. ## Mustertexte **Einlassungs-Snippet (Restalkohol-Konstellation):** "Ich habe am Vorabend bis ca. 23 Uhr Alkohol getrunken und bin um 9 Uhr morgens zur Arbeit gefahren. Ich war subjektiv ueberzeugt, ausgenuechtert zu sein. Dass meine BAK noch 1.15 Promille betrug, habe ich nicht erkennen koennen." **Schriftsatz-Snippet (Rueckrechnung beanstanden):** "Die im Polizeibericht angesetzte Rueckrechnung von 0.2 Promille pro Stunde ist unzutreffend. Bei aufsteigender Resorptionsphase ist eine Rueckrechnung nach BGH staendige Rspr. nicht zulaessig. Es ist nicht ausgeschlossen, dass die BAK zur Tatzeit unter 1.1 Promille lag." **Antrag auf Wiederzulassung zur Eignungspruefung nach 6 Monaten Sperre:** "Es wird beantragt, die Sperrfrist nach Paragraph 69a Abs 7 StGB vorzeitig aufzuheben, da die Eignung zur Fuehrung von Kraftfahrzeugen wieder hergestellt ist. Es liegt ein verkehrspsychologisches Gutachten vom DD.MM.JJJJ vor." ## Quellen Stand 06/2026 - Paragraph 316 StGB im Wortlaut (gesetze-im-internet.de; dejure.org). - BGH staendige Rspr. seit 1990 zur absoluten Fahruntuechtigkeit ab 1.1 Promille bei Kraftfahrzeugen. - BGH staendige Rspr. zur absoluten Fahruntuechtigkeit ab 1.6 Promille bei Fahrraedern. - Paragraph 69 StGB Entziehung; Paragraph 69a StGB Sperre. - Paragraph 111a StPO vorläufige Entziehung. - Paragraph 24a StVG OWi-Tatbestand bei Alkohol ab 0.5 Promille. - KCanG Cannabisgesetz mit aktuellem THC-Grenzwert (siehe Fachmodul). - Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) zur Eignungsbegutachtung. - BVerfG staendige Linie zur Bestimmtheit von Strafgesetzen.