--- name: klage-amtsgericht-fahrgast description: "Klageentwurf zum Amtsgericht in Fahrgastrechte-Angelegenheiten. Sachliche Zuständigkeit § 23 Nr. 1 GVG bei Streitwert bis zehntausend Euro (i.d.F. seit 01.01.2026). Oertlich wahlweise Abfahrts- oder Zielbahnhof (Art. 7 Nr. 1 lit. b VO 1215/2012 Bruessel-Ia plus § 29 ZPO) oder Sitz / Niederlassung..." --- # Klage zum Amtsgericht (Fahrgastrechte) ## Disclaimer Eine Klage ist ein Rechtsschriftsatz mit Konsequenzen (Gerichtskosten, Streitwert-Risiko, Auslagen). Vor Einreichung Beweislage prüfen — auf konkrete Vorhalt-Antworten der DB reagieren können. Bei komplexen Fällen oder höherem Streitwert anwaltliche Hilfe einholen; ggf. Rechtsschutzversicherung prüfen. ## Voraussetzungen - **Vorgerichtliches Verfahren** abgeschlossen (Forderung an DB → Widerspruch → Schlichtung) oder begründet nicht durchgeführt. - **Schriftform** des Klageantrags (§ 253 ZPO). - **Klagepartei** ist der Anspruchsteller (jeder Reisende eigener Anspruch — Streitgenossenschaft möglich nach § 60 ZPO). - **Beklagte** das ausführende Eisenbahnverkehrsunternehmen. - **Streitwert** Summe der Ansprüche aller Reisenden; bis 10 000 EUR AG-Zuständigkeit. ## Sachliche Zuständigkeit - **§ 23 Nr. 1 GVG i.d.F. seit 01.01.2026:** Amtsgericht bei Streitwerten bis **zehntausend Euro**. - Über 10 000 EUR: Landgericht (§ 71 GVG); Anwaltszwang nach § 78 Abs. 1 ZPO. ## Örtliche Zuständigkeit - **Brüssel-Ia (VO (EU) 1215/2012) Art. 7 Nr. 1 lit. b** in Verbindung mit **§ 29 ZPO** — Erfüllungsort der Dienstleistung: Abfahrts- oder Zielbahnhof. **Fahrgast hat Wahlrecht.** - Subsidiär **§§ 12, 13, 17 ZPO** — Sitz / Niederlassung der beklagten Gesellschaft: - **DB Fernverkehr AG:** Stephensonstraße 1, 60326 Frankfurt am Main → AG Frankfurt am Main. - **DB Regio AG:** Stephensonstraße 1, 60326 Frankfurt am Main → AG Frankfurt am Main. - **DB AG (Konzern):** Europaplatz 1, 10557 Berlin → AG Berlin-Mitte. - **FlixTrain GmbH:** Friedenheimer Brücke 16, 80639 München → AG München. - Bei Pauschalreise zusätzlich Wohnsitz Reiseveranstalter / Verbrauchersitz nach § 651y BGB i.V.m. Brüssel-Ia Art. 17 ff. ## Klagestruktur ### 1. Rubrum ``` An das Amtsgericht [Ort des Abfahrts-/Zielbahnhofs / Sitz EVU] In Sachen [Hauptkläger:in] und weitere Kläger:innen (siehe Anlage Vollmachten) — vertreten durch [Hauptkläger:in] aufgrund Vollmacht — gegen [Name EVU, z. B. DB Fernverkehr AG] vertreten durch den Vorstand Stephensonstraße 1 60326 Frankfurt am Main erhebe ich Klage und beantrage: ``` ### 2. Anträge ``` 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 1 [Name] [Betrag 1] EUR nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit [Datum Frist + 1] zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 2 [Name] [Betrag 2] EUR nebst Zinsen wie zu 1. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 3 [Name, minderjährig] vertreten durch die Erziehungsberechtigten [Namen] [Betrag 3] EUR nebst Zinsen wie zu 1. 4. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar (§ 709 ZPO). ``` ### 3. Streitwert ``` Streitwert: [Summe der Einzelansprüche] ``` ### 4. Sachverhalt ``` 1. Die Klagepartei buchte am [Datum] bei der Beklagten gemäß Buchungscode [PNR] die Beförderung auf dem Zug [Zugnummer] am [Datum] von [Abfahrtsbahnhof] nach [Zielbahnhof] in 2. Klasse. Beweis: Buchungsbestätigung, Anlage K1. 2. Die Klagepartei meldete sich am Tag der Reise pünktlich zum Antritt. Sie hatte ein gültiges Ticket und alle Reisedokumente. Beweis: E-Tickets / Fahrkarten, Anlage K2. 3. Der Zug erreichte das Ziel mit [X] Minuten Verspätung am Zielbahnhof (gemessen an der Türöffnung am Bahnsteig, Art. 3 Nr. 18 VO (EU) 2021/782). Beweis: Verspätungsmitteilung der DB, Anlage K3. Foto Anzeigetafel Zielbahnhof, Anlage K4. 4. [Falls Anschlussverlust]: Aufgrund der Verspätung des Zuges [Etappe 1] verpasste die Klagepartei den Anschlusszug [Etappe 2] in [Umsteigebahnhof] und konnte erst mit dem nächsten Zug um [HH:MM] weiterreisen. Beweis: Buchung im Rahmen einer einheitlichen Durchgangsfahrkarte (Art. 12 Abs. 3 VO 2021/782), Anlage K1. 5. [Falls Eigenbeförderung]: Da die Beklagte binnen 100 Minuten nach planmäßiger Abfahrt keine Alternativbeförderung mitgeteilt hat, organisierte die Klagepartei um [HH:MM] eine eigene Weiterreise mit [FlixTrain / Fernbus / Taxi] in Höhe von [Betrag] EUR. Beweis: Belege Anlage K5. 6. [Falls Verpflegung / Hotel]: Während der Wartezeit von [X] Stunden hat die Beklagte keine Verpflegung bereitgestellt (Art. 20 Abs. 1 lit. a VO 2021/782). Die Klagepartei hat Verpflegung im Wert von [Betrag] EUR selbst beschafft. Beweis: Kassenbelege, Anlage K6. 7. Mit Antrag vom [Datum] beantragte die Klagepartei beim Servicecenter Fahrgastrechte die Entschädigung. Mit Schreiben vom [Datum] lehnte die Beklagte den Antrag mit folgender Begründung ab: "[Wortlaut Ablehnung]". Beweis: Antrag und Ablehnungsschreiben, Anlagen K7 und K8. 8. Mit Widerspruch vom [Datum] hat die Klagepartei Widerspruch eingelegt. Die Beklagte hat darauf [nicht reagiert / erneut ablehnend geantwortet am [Datum]]. Beweis: Widerspruch und ggf. zweite Ablehnung, Anlagen K9 und K10. 9. Das Schlichtungsverfahren bei der Schlichtungsstelle Reise & Verkehr e.V. [wurde durchgeführt — siehe Spruch Anlage K11 / wurde abgebrochen am [Datum] / wurde nicht durchgeführt, weil [Begründung]]. 10. Die Beklagte hat bis heute keine Zahlung geleistet. ``` ### 5. Rechtliche Würdigung ``` 1. Anspruchsgrundlage: Art. 19 Abs. 1 [lit. a / lit. b] VO (EU) 2021/782 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 (ABl. L 172 vom 17.5.2021, S. 1). 2. Anwendungsbereich: Der Zug wurde von der Beklagten als zugelassenem Eisenbahnverkehrsunternehmen im Geltungsbereich der VO 2021/782 ausgeführt (Art. 2 Abs. 1 VO). 3. Tatbestand: Die Klagepartei erreichte den Zielbahnhof mit einer Verspätung von [X] Minuten gegenüber der planmäßigen Ankunft. Maßgeblich ist die Verspätung am Zielbahnhof — der Zeitpunkt der Türöffnung am Bahnsteig nach Art. 3 Nr. 18 VO 2021/782. [bei Anschlussverlust]: Innerhalb der Durchgangsfahrkarte sind alle Etappen als einheitlicher Beförderungsvertrag zu behandeln (Art. 12 Abs. 3 VO 2021/782). Maßgeblich ist die Verspätung am Endziel, nicht die einzelne Etappenverspätung. 4. Höhe des Anspruchs: Tatsächlich gezahlter Fahrpreis: [P] EUR pro Reisendem. Anteil [25 / 50] % gemäß Art. 19 Abs. 1 [lit. a / lit. b] VO: [E] EUR pro Reisendem. Bei [N] Reisenden ergibt sich eine Gesamtentschädigung von [G] EUR. [Falls weitere Posten:] Zuzüglich Eigenbeförderung Art. 18 Abs. 3 Unterabs. 2 VO: [F] EUR. Zuzüglich Hilfeleistung Art. 20 VO: [V] EUR. Gesamt: [GESAMT] EUR. 5. Keine Befreiung wegen außergewöhnlicher Umstände (Art. 19 Abs. 10 VO). Die Beklagte hat sich auf "[Wortlaut Ablehnungsbegründung]" berufen. Dies verfängt aus folgenden Gründen nicht: [Hier konkrete Gegenargumentation aus `db-ablehnungsgruende-pruefen`] Beispielsweise bei Streik-Begründung: Streiks des Personals des Eisenbahnverkehrsunternehmens sind nach Art. 19 Abs. 10 Unterabs. 2 VO 2021/782 ausdrücklich von der Befreiungsregel ausgenommen. Auch Streiks der Mitarbeiter Handlungen oder Unterlassungen anderer Unternehmen, die dieselbe Infrastruktur nutzen, sowie der DB Netz AG als Infrastrukturbetreiber fallen ebenfalls unter diese Ausnahme. Die Beweislast für außergewöhnliche Umstände und die Ergreifung zumutbarer Maßnahmen liegt bei der Beklagten. 6. Verzug: Mit Ablauf der mit Schreiben vom [Datum] gesetzten Zahlungsfrist trat Verzug ein (§ 286 Abs. 1 BGB). Verzugszinsen gemäß § 288 Abs. 1 BGB. 7. Zuständigkeit: Sachlich: § 23 Nr. 1 GVG i. d. F. seit 01.01.2026 — Amtsgericht bei Streitwerten bis zehntausend Euro. Örtlich: § 29 ZPO i.V.m. Art. 7 Nr. 1 lit. b VO (EU) 1215/2012 (Brüssel-Ia) — Erfüllungsort am Abfahrts- oder Zielbahnhof; subsidiär §§ 12, 17 ZPO Sitz der Beklagten. 8. Verzichtsverbot: Etwaige Vertragsbedingungen der Beklagten, die den Anspruch der Klagepartei einschränken, sind nach Art. 7 VO 2021/782 für den Fahrgast nicht verbindlich. ``` ### 6. Beweisangebote ``` Beweise: Urkundenbeweis durch beigefügte Anlagen K1 bis K[N]. Parteivernehmung der Klagepartei zum Verlauf vor Ort. Im Bestreitensfall: Beiziehung der Betriebsaufzeichnungen der Beklagten (Leidis-NK / DiRail) zur tatsächlichen Ankunftszeit am Zielbahnhof — §§ 421 ff. ZPO. Zeugnis: [Name Mitreisende], geladen über die Klagepartei. ``` ### 7. Anlagen ``` K1 Buchungsbestätigung mit PNR K2 E-Tickets / Fahrkarten aller Reisenden K3 Verspätungs- / Ausfallmitteilung der DB K4 Foto Anzeigetafel Zielbahnhof K5 Belege Ersatzbeförderung (FlixTrain / Bus / Taxi) K6 Kassenbelege Verpflegung K7 Erstantrag vom [Datum] an DB Servicecenter K8 Ablehnungsschreiben der DB vom [Datum] K9 Widerspruch vom [Datum] K10 Zweite Ablehnung vom [Datum] (sofern vorhanden) K11 Schlichtungsspruch (sofern vorhanden) K12 Vollmachten der Mitreisenden ``` ### 8. Unterschrift ``` [Ort, Datum] [Name (und ggf. Initialen aller Kläger:innen oder Vollmachtsverweis)] ``` ## Anwaltszwang - **Kein Anwaltszwang** vor dem Amtsgericht (§ 78 ZPO e contrario). - Selbstvertretung möglich; bei komplexer Beweislage anwaltliche Hilfe empfohlen. - Vor Klage: Skill `db-ablehnungsgruende-pruefen` nutzen, damit Gegenargumentation belastbar ist. ## Versandweg - **Schriftlich per Post** oder zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle des AG. - **Elektronisch** bei beA / EGVP-Zugang (Privatpersonen üblicherweise nicht). ## Streitgenossenschaft - **Mehrere Reisende** können als Streitgenossen klagen (§ 60 ZPO). - Eine Klageschrift für alle — separate Anträge je Kläger:in. - Vollmacht der Mitreisenden erforderlich (Skill `vollmacht-mitreisende`). ## Ausgabe - `klage-fahrgast-.md` und PDF. - Anlagenkonvolut über Anlagen-Skill. - Streitwert- und Kostenberechnung. - Hinweis zur Gerichtswahl Abfahrtsbahnhof / Zielbahnhof / Sitz EVU. ## Anlagen-Übergabe Unmittelbar nach Erstellung der Klageschrift den Skill `fahrgastrechte-anlagen-bauen` aufrufen — ohne ordnungsgemäßes Anlagenkonvolut ist die Klage nicht einreichungsfähig. Übergabe-Schema: ```yaml schriftsatz: klage-fahrgast-.md rohbelege_verzeichnis: /belege/ ausgabeverzeichnis: /anlagen/ bundle: true # beA verlangt geschlossenes PDF schriftgrad_stempel: 12 schrift_stempel: Arial-Bold bezeichnung: "Anlage K" ``` beA-Konvention: - Anlagen werden im beA als separate PDFs eingereicht, jeweils mit Stempel oben rechts in Arial 12 FETT. - Dateiname ohne Umlaute und ohne Leerzeichen: `Anlage_K_1.pdf`, `Anlage_K_2.pdf`, … - Reihenfolge muss der Erwähnung im Schriftsatz entsprechen. - Sammel-PDF `Schriftsatz_mit_Anlagen.pdf` zusätzlich für eigenes Aktenexemplar. ## Hinweise - **Verjährung** drei Jahre nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB ab Jahresende der Verspätung. - Anrufung der **Schlichtungsstelle Reise & Verkehr** hemmt die Verjährung (§ 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB) — bei Klage nach Schlichtung Stichtage prüfen. - **Beweislast Türöffnung am Zielbahnhof:** Klagepartei kann durch Foto Anzeigetafel oder Zeugen darlegen; bei Bestreiten DB-interne Daten erforderlich (§§ 421 ff. ZPO). ## Zentrale Anspruchsgrundlagen und Normen - Art. 19 Abs. 1, 7, 8, 10 VO (EU) 2021/782 — Entschädigung - Art. 18 Abs. 1, 3 Unterabs. 2, 5 VO (EU) 2021/782 — Erstattung / Eigenbeförderung - Art. 20 VO (EU) 2021/782 — Hilfeleistung - Art. 7 VO (EU) 2021/782 — Verzichtsverbot - Art. 12 Abs. 3 VO (EU) 2021/782 — Durchgangsfahrkarte / Anschlussverlust - § 11 EVO — SPNV-Zusatzrechte - § 23 Nr. 1 GVG i. d. F. seit 01.01.2026 — Amtsgericht bis 10.000 EUR - § 29 ZPO; Art. 7 Nr. 1 lit. b VO (EU) 1215/2012 — Brüssel-Ia - §§ 12, 13, 17 ZPO — allgemeine Zuständigkeit - § 253 ZPO — Klagemindestinhalt - § 60 ZPO — Streitgenossenschaft - §§ 286, 288 BGB — Verzug und Verzugszinsen - § 195, § 199 Abs. 1 BGB — Verjährung - § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB — Verjährungshemmung durch Schlichtung - § 709 ZPO — vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung; bei geringen Streitwerten alternativ § 708 Nr. 11 i.V.m. § 711 ZPO erwägen (Prüfung im Einzelfall) ## Rechtsprechung Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über amtliche oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren. ## Triage vor Klageerhebung 1. Schlichtung versucht? → Schlichtungsstelle Reise & Verkehr e.V. erst aus­schöpfen (kostenfrei); danach Klage. 2. Verjährung geprüft? → 3 Jahre ab Jahresende des Verspätungsjahres (§ 195 i.V.m. § 199 BGB). 3. Streitwert berechnet? → bei > 10 000 EUR Landgericht (§ 71 GVG) + Anwaltszwang § 78 ZPO. 4. Beweismittel vollständig? → Buchung, E-Tickets, Verspätungs-Bestätigung, Mahnschreiben. 5. Richtige Beklagte? → ausführendes EVU (nicht Reiseveranstalter, nicht DB AG-Konzern bei Tochter-Strecke), Art. 19 Abs. 1 VO 2021/782 i.V.m. Art. 3 Nr. 1 VO. ## Adressat & Tonfall Adressat: Amtsgericht am gewählten Gerichtsstand — Tonfall sachlich-juristisch; Klageschrift ohne Anwaltszwang trotzdem nach § 253 ZPO-Mindestinhalt strukturiert (Parteien, Antrag, Begründung, Beweisangebote).