--- name: ausnahmen-aussergewoehnliche-umstaende description: "Ausnahmen Aussergewoehnliche Umstaende Pruefen: ordnet Normen, Nutzerangaben, Fristen, Belege und verifizierte Rechtsprechung zu einer belastbaren Prüfung im Fluggastrechte." --- # Außergewöhnliche Umstände prüfen (Art. 5 Abs. 3 VO 261/2004) ## Arbeitsweg - Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht? - Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: VO 261/2004 keine Anmeldefrist, Verjährung 3 Jahre § 195 BGB, MontÜ Art. 35 zweijährige Ausschlussfrist, Anzeige Gepäckschaden 7/21 Tage Art. 31 MontÜ. - Tragende Normen verifizieren: EU-Fluggastrechte-VO 261/2004 Art. 5, 6, 7, 8, 9, EU-VO 2027/97 (Montrealer Übereinkommen), MontÜ Art. 17, 19, 22, BGB §§ 631, 651a ff. (Pauschalreise), LuftVG, AGB der Luftfahrtunternehmen — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate. - Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Fluggast, Luftfahrtunternehmen (EU-Carrier / Non-EU), Reisebüro, SÖP (Schlichtungsstelle Öffentlicher Personenverkehr), LBA (Luftfahrt-Bundesamt), AG/LG am Sitz des Carriers oder Abflug/Ankunft. - Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Buchungsbestätigung, Boardingpass, Verspätungsbestätigung, Foto Anzeigetafel, Abrechnung Auslagen, Ablehnungsschreiben, Klageschrift AG, SÖP-Antrag — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis. ## Norm Art. 5 Abs. 3 VO 261/2004: Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet Ausgleichszahlungen zu leisten wenn es nachweisen kann dass die Annullierung **auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht** die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden waeren. **Beweislast** liegt bei der Airline (Wortlaut "nachweisen kann"). Pauschale Behauptung reicht nicht. ## Zwei-Stufen-Prüfung ### Stufe 1 — Liegt überhaupt ein außergewöhnlicher Umstand vor? Maßgeblich ist die st. Rspr. des EuGH. Die Definition (1) nicht Teil der normalen Tätigkeit des Luftfahrtunternehmens und (2) tatsächlich nicht beherrschbar — st. Rspr., bestätigt u.a. in EuGH C-549/07 (Wallentin-Hermann) und Folgeentscheidungen. Vor Versand jeden konkreten Sachverhalt mit einer offenen Quelle aus curia.europa.eu belegen. ### Stufe 2 — Hätten zumutbare Maßnahmen den Schaden verhindert? Auch wenn ein außergewöhnlicher Umstand vorliegt, muss die Airline beweisen, dass alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen wurden (Art. 5 Abs. 3 VO 261/2004; st. Rspr. EuGH C-549/07 und nachfolgende Entscheidungen — curia.europa.eu). ## Katalog typischer Sachverhalte (Stand Mai 2026) ### Ja regelmäßig außergewöhnlich | Sachverhalt | Rspr. (offene Quelle) | |---|---| | Vulkanasche / Naturkatastrophe | EuGH st. Rspr. (curia.europa.eu) | | Sicherheitsrisiken Terrordrohung | EuGH st. Rspr. (curia.europa.eu) | | Streik der Flugsicherung (externer Dienstleister) | EuGH st. Rspr. (curia.europa.eu) | | Blitzschlag mit sicherheitsbedingter Kontrolle | EuGH, Urt. v. 16.10.2025, C-399/24 — Blitzschlag kann außergewöhnlicher Umstand sein (curia.europa.eu) | | Versteckter Konstruktionsfehler Triebwerk | EuGH, Urt. v. 13.6.2025, C-411/23 — versteckter Konstruktionsfehler ist außergewöhnlicher Umstand (curia.europa.eu) | | Fluchtversuche Passagiere mit Behinderung des Bordbetriebs | EuGH-Linie je Einzelfall — Volltext in curia.europa.eu verifizieren | | Krieg Embargo Luftraumsperrung | EuGH st. Rspr. (curia.europa.eu) | ### Nein regelmäßig keine außergewöhnlichen Umstände | Sachverhalt | Rspr. (offene Quelle) | |---|---| | Technischer Defekt aus Wartungsversäumnis | EuGH, Urt. v. 22.12.2008, C-549/07 (Wallentin-Hermann) — curia.europa.eu | | Streik der eigenen Mitarbeiter (Crew, Bodendienst) | st. Rspr. EuGH — Volltext in curia.europa.eu | | Personalmangel am Flughafen (eigene Ground-Crew) | EuGH, Urt. v. 16.5.2024, C-405/23 — je nach Konstellation; gepäckabhängige Personalverknappung kann außergewöhnlich sein (curia.europa.eu) | | Personalmangel / Krankenstand eigene Crew | st. Rspr. — Teil normalen Betriebs (curia.europa.eu) | | Computer-Störungen des Buchungssystems | st. Rspr. EuGH (curia.europa.eu) | | Wartung / TBO-Erreichung | Routine; kein außergewöhnlicher Umstand | ### Differenziert | Sachverhalt | Differenzierung | |---|---| | Vorverlegung der Abflugzeit | EuGH, Urt. v. 9.1.2025, C-394/23 — Vorverlegung über eine Stunde gilt als Annullierung mit Entschädigungsanspruch (curia.europa.eu) | | Wetter | bei wirklich extremen Bedingungen ja; bei normalen Wintern oder gemäßigtem Schneefall nein — EuGH-Linie konkret prüfen (curia.europa.eu) | | Slot-Verschiebung Flugverkehrsleitung | je nach Ursache (kapazitätsbezogen vs sicherheitsbezogen) | ## Prüfraster ``` Frage 1: Welche Begründung hat die Airline angegeben? - Keine Begründung → Beweislast nicht erfüllt → Anspruch erhalten - Pauschale Begründung ohne Detail → Beweislast nicht erfüllt → Anspruch erhalten Frage 2: Faellt der angegebene Sachverhalt in den Katalog "regelmäßig außergewöhnlich"? - Nein → Anspruch erhalten; ggf. Sachverhalt kategorisieren als technischen Defekt - Ja → Stufe 2 Frage 3: Hat die Airline alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen? - Eckdaten: rechtzeitige Information Ersatzflugzeug Reserve-Crew Umbuchung auf andere Airline Hotel - Wenn nicht dargelegt: Beweislast nicht erfüllt → Anspruch erhalten Frage 4: Kausalitaet — beruht die Annullierung tatsächlich auf dem außergewöhnlichen Umstand? - Folgeverspätungen aus dem Vortag werden regelmäßig nicht mehr als außergewöhnlich gewertet (EuGH-Verfahren zur kettenartigen Verspätung) ``` ## Gegenargumente bei typischen Airline-Standardausreden Siehe Skill `airline-standardausreden-pruefen` mit detaillierten Standardgegenargumenten. ## Ausgabe - `aussergewoehnlich-pruefung.md` mit: - Begründung der Airline (Zitat) - Subsumtion unter Katalog - Prüfung zumutbarer Maßnahmen - Pinpoint-Zitate EuGH-Rechtsprechung - Ergebnis (Anspruch erhalten / Anspruch entfaellt / weitere Sachverhaltsaufklärung noetig) - Hinweis: Bei strittiger Beweisfrage ist die Beweislast der Airline ein wichtiger Hebel. --- **Halluzinations-Audit 27.05.2026**