--- name: klage-amtsgericht-fluggast description: "Prüfungslinie für klage amtsgericht fluggast im Fluggastrechte." --- # Klage zum Amtsgericht (Fluggastrechte) ## Disclaimer (Schlüsselstelle) Eine Klage ist ein Rechtsschriftsatz mit Konsequenzen (Gerichtskosten Streitwert-Risiko Auslagen). Vor Einreichung Beweislage prüfen — auf konkrete Vorhalt-Antworten der Airline reagieren können. Bei komplexen Fällen anwaltliche Hilfe einholen — Rechtsschutzversicherung prüfen. ## Voraussetzungen - **Schriftform** des Klageantrags (§ 253 ZPO). - **Klagepartei** ist der Anspruchsteller (jeder Passagier eigener Anspruch — Streitgenossenschaft möglich nach § 60 ZPO). - **Beklagte** ausführendes Luftfahrtunternehmen. - **Streitwert** Summe der Anspruechen aller Passagiere; bis zehntausend Euro AG-Zuständigkeit. ## Sachliche Zuständigkeit - **§ 23 Nr. 1 GVG i. d. F. seit 01.01.2026** Amtsgericht bei Streitwerten bis **zehntausend Euro**. - Über zehntausend Euro Landgericht (§ 71 GVG). - Bei Fluggastrechten über drei Personen mit 600-EUR-Anspruechen Schwelle erreichbar — prüfen. ## Örtliche Zuständigkeit Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren. - **Abflugflughafen** oder - **Zielflughafen** der streitigen Flugstrecke erhoben werden. Subsidiaer - **Sitz / Niederlassung der Airline** in Deutschland (§§ 12 13 17 ZPO). Bei Pauschalreise mit Reiseveranstalter als Beklagter zusätzlich der **Wohnsitz des Reiseveranstalters**. ## Klagestruktur ### 1. Rubrum ``` An das Amtsgericht [Ort des Abflughafens / Zielflughafens / Niederlassung] In Sachen [Hauptkläger] und weitere Kläger (siehe Anlage) - vertreten durch [Hauptkläger] aufgrund Vollmacht gegen [Airline-Name] vertreten durch [gesetzlicher Vertreter / Niederlassungsleiter Deutschland] [Adresse] erhebe ich Klage und beantrage: ``` ### 2. Anträge ``` 1. Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger zu 1 [Name] [Betrag] EUR nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit [Datum Frist erste Mahnung + 1] zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger zu 2 [Name] [Betrag] EUR nebst Zinsen wie zu 1. 3. Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger zu 3 [Name minderjährig] vertreten durch die Erziehungsberechtigten [Name] [Betrag] EUR nebst Zinsen wie zu 1. 4. Die Beklagte traegt die Kosten des Rechtsstreits. 5. Das Urteil ist vorlaeufig vollstreckbar (§ 708 Nr. 11 ZPO). ``` ### 3. Streitwert ``` Streitwert: [Summe der Einzelanspruechen] ``` ### 4. Sachverhalt ``` 1. Die Klagepartei buchte am [Datum] bei der Beklagten die Beforderung gemäß Buchungscode [PNR] auf dem Flug [Flugnummer] am [Datum] von [Abflughafen] nach [Zielflughafen] in Economy. Beweis: Buchungsbestätigung, Anlage K1 2. Die Klagepartei meldete sich am Tag des Flugs rechtzeitig zum Check-in. Sie hatte ein gültiges Ticket und alle Reisedokumente. Beweis: Boardingpaesse, Anlage K2 3. Der Flug wurde durch die Beklagte [annulliert / mit X Stunden Verspätung durchgeführt / die Befoerderung wurde verweigert]. Beweis: Stoerungsmitteilung der Beklagten, Anlage K3 4. [Bei Annullierung mit Ersatzflug:] Die Beklagte bot Ersatzflug [Flugnummer] am [Datum] an, mit dem die Klagepartei das Endziel [X] Stunden verspätet erreichte. Beweis: Ersatz-Boardingpaesse, Anlage K4 5. [Falls Auslagen entstanden:] Aufgrund der Annullierung musste die Klagepartei [Hotel Verpflegung Telefon] in Höhe von [Y] EUR aufwenden. Beweis: Belege, Anlage K5 6. Mit Schreiben vom [Datum] forderte die Klagepartei die Beklagte zur Zahlung auf [Erste Stufe]; mit Schreiben vom [Datum] zur Zahlung nochmals [Mahnung]. Beweis: Forderungs- und Mahnschreiben mit Einschreiben-Rückschein, Anlagen K6 K7 7. Die Beklagte zahlte nicht. ``` ### 5. Rechtliche Würdigung ``` 1. Anspruchsgrundlage: Art. 7 VO (EG) Nr. 261/2004. 2. Anwendungsbereich: Der Flug erfüllt die Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 1 VO 261/2004 (Abflug aus einem EU-Mitgliedstaat). 3. Tatbestand: Der Flug wurde [bei Annullierung] gemäß Art. 5 VO 261/2004 annulliert. Der urspruengliche Flug fand nicht statt; der Ersatzflug am [Datum] erfolgte mit gravierender Änderung. [bei Verspätung] Der Flug erreichte das Endziel mit [X] Stunden Verspätung. Nach EuGH, Urt. v. 19.11.2009, C-402/07 und C-432/07 (Sturgeon u.a. — Quelle: curia.europa.eu) sowie EuGH, Urt. v. 23.10.2012, C-581/10 und C-629/10 (Nelson u.a. — curia.europa.eu) entsteht bei mehr als drei Stunden Endzielverspätung ein Ausgleichsanspruch wie bei Annullierung. [bei Anschlussflug] Maßgeblich ist die Endzielverspätung gemäß EuGH, Urt. v. 26.2.2013, C-11/11 (Folkerts — curia.europa.eu) und EuGH, Urt. v. 31.5.2018, C-537/17 (Wegener — curia.europa.eu). 4. Distanz: Die Grosskreisdistanz [Abflug zu Endziel] betraegt [X] km. Dies entspricht der Stufe [1/2/3] des Art. 7 VO 261/2004. 5. Höhe des Anspruchs: [250 / 400 / 600] EUR pro Passagier; bei [3] Passagieren [Gesamtbetrag] EUR. 6. Keine Befreiung wegen außergewöhnlicher Umstaende (Art. 5 Abs. 3 VO 261/2004). Die Beklagte hat sich auf [Begründung der Airline] berufen. Dies verfaengt aus folgenden Gründen nicht: Technische Defekte sind nach EuGH, Urt. v. 22.12.2008, C-549/07 (Wallentin-Hermann — curia.europa.eu), regelmäßig nicht als außergewöhnliche Umstaende einzuordnen, weil sie Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des Luftfahrtunternehmens sind. [bei Streik] Streiks der eigenen Mitarbeiter (auch wilde Streiks) stellen nach st. Rspr. des EuGH keinen außergewöhnlichen Umstand dar. Volltext und konkretes Aktenzeichen vor Versand in curia.europa.eu aufrufen und mit Randnummer einsetzen. [bei Personalmangel Flughafen] EuGH, Urt. v. 16.5.2024, C-405/23 (curia.europa.eu) — Personalmangel beim eigenen Bodenpersonal ist nicht außergewöhnlich; nur ausnahmsweise bei drittverantwortetem Engpass. [bei versteckter Konstruktionsfehler] EuGH, Urt. v. 13.6.2025, C-411/23 (curia.europa.eu) — versteckter Konstruktionsfehler im Triebwerk kann außergewöhnlicher Umstand sein, auch wenn die Airline vorab informiert war; zumutbare Maßnahmen bleiben darzulegen. [bei Blitzschlag] EuGH, Urt. v. 16.10.2025, C-399/24 (curia.europa.eu). Die Beweislast für außergewöhnliche Umstaende und für die Ergreifung aller zumutbaren Maßnahmen liegt bei der Beklagten. 7. Verzug: Mit Ablauf der mit Schreiben vom [Datum] gesetzten Zahlungsfrist trat Verzug ein (§ 286 Abs. 1 BGB). Verzugszinsen gemäß § 288 Abs. 1 BGB. 8. Sachliche Zuständigkeit Amtsgericht (§ 23 Nr. 1 GVG bis zehntausend Euro, Streitwertgrenze seit 1.1.2026). Oertliche Zuständigkeit wahlweise am Abflug- oder Zielflughafen (§ 29 ZPO i.V.m. Art. 7 Nr. 1 lit. b VO (EU) 1215/2012 — Brüssel-Ia) oder am Sitz der Beklagten (§§ 12, 17 ZPO). ``` ### 6. Beweisangebote ``` Beweise: Urkundenbeweis durch beigefuegte Anlagen K1 bis K7. Parteivernehmung der Klagepartei zum Verlauf vor Ort. Im Bestreitensfall: Auskunft des Flughafens [Name] über tatsächliche Abflug- und Ankunftszeiten (Anregung gerichtlicher Beiziehung). ``` ### 7. Anlagen ``` K1 Buchungsbestätigung K2 Boardingpaesse K3 Stoerungsmitteilung der Airline K4 Ersatzboardingpaesse (sofern vorhanden) K5 Belege zu Auslagen K6 Forderungsschreiben vom [Datum] mit Einschreiben-Rückschein K7 Mahnschreiben vom [Datum] mit Einschreiben-Rückschein K8 Vollmachten der Mitreisenden ``` ### 8. Unterschrift ``` [Ort, Datum] [Name (und ggf. Initialen aller Kläger oder Vollmachtsverweis)] ``` ## Anwaltszwang - **Kein Anwaltszwang** vor dem Amtsgericht (§ 78 ZPO e contrario). - Selbstvertretung möglich aber rechtliche Risiken vorhanden — vor Klage Skill `airline-standardausreden-pruefen` nutzen. ## Versandweg - **Schriftlich** per Post oder zur Niederschrift. - **Elektronisch** wenn Mandant beA/EGVP-Zugang hat — für Privatpersonen üblicherweise nicht. ## Streitgenossenschaft - **Mehrere Passagiere** können als Streitgenossen klagen (§ 60 ZPO). - Eine Klageschrift für alle — separate Anträge je Kläger. - Vollmacht der Mitreisenden erforderlich (Skill `vollmacht-familienmitglieder`). ## Ausgabe - `klage-fluggast-.docx` und PDF. - Anlagenkonvolut (siehe nächste Sektion). - Streitwert- und Kostenberechnung. - Hinweis zur Gerichtswahl Abflughafen / Zielflughafen / Niederlassungssitz. ## Anlagen-Übergabe Unmittelbar nach Erstellung der Klageschrift den Skill `fluggastrechte-anlagen-bauen` aufrufen — ohne ordnungsgemäßes Anlagenkonvolut ist die Klage nicht einreichungsfähig. Übergabe-Schema: ```yaml schriftsatz: klage-fluggast-.docx rohbelege_verzeichnis: /belege/ ausgabeverzeichnis: /anlagen/ bundle: true # Pflicht — beA verlangt geschlossenes PDF schriftgrad_stempel: 12 schrift_stempel: Arial-Bold bezeichnung: "Anlage K" ``` beA-Konvention: - Anlagen werden im beA als separate PDFs eingereicht, jeweils mit Stempel oben rechts in Arial 12 FETT. - Dateiname ohne Umlaute und ohne Leerzeichen: `Anlage_K_1.pdf`, `Anlage_K_2.pdf`, … - Reihenfolge muss der Erwähnung im Schriftsatz entsprechen — der Skill `fluggastrechte-anlagen-bauen` erzwingt dies. - Sammel-PDF `Schriftsatz_mit_Anlagen.pdf` zusätzlich erzeugen für eigenes Aktenexemplar. ## Hinweise - Vor Klage bei kleineren Anspruechen Schlichtungsstelle Luftverkehr (SOEP) versuchen — kostenfrei und meist erfolgreich. - Bei Erfolg keine Verjährungshemmung allein durch SOEP-Verfahren — Verjährungsprüfung beachten (drei Jahre § 195 BGB). ## Zentrale Anspruchsgrundlagen & Normen - Art. 7 VO (EG) Nr. 261/2004 — Ausgleichszahlung 250/400/600 EUR je nach Distanzklasse - Art. 5 Abs. 1 lit. c VO (EG) Nr. 261/2004 — Annullierung; Art. 6 VO — Verspaetung - Art. 5 Abs. 3 VO (EG) Nr. 261/2004 — Befreiung nur bei aussergewoehnlichen Umstaenden (Beweislast Airline) - § 23 Nr. 1 GVG (i.d.F. seit 01.01.2026) — sachliche Zuständigkeit Amtsgericht bis 10.000 EUR - §§ 12, 13, 17 ZPO — oertliche Zuständigkeit allgemein - § 253 ZPO — Klageerhebung Schriftform, Mindestinhalt Klageschrift - § 60 ZPO — Streitgenossenschaft mehrerer Passagiere - §§ 286, 288 BGB — Verzug und Verzugszinsen - § 195, § 199 Abs. 1 BGB — Verjährung drei Jahre ## Aktuelle Rechtsprechung (Stand Mai 2026; Volltext jeweils in curia.europa.eu prüfen) - EuGH, Urt. v. 19.11.2009, C-402/07 und C-432/07 (Sturgeon u.a.) — 3-Stunden-Schwelle - EuGH, Urt. v. 23.10.2012, C-581/10 und C-629/10 (Nelson u.a.) — Bestätigung - EuGH, Urt. v. 22.12.2008, C-549/07 (Wallentin-Hermann) — technischer Defekt - EuGH, Urt. v. 26.2.2013, C-11/11 (Folkerts) — Endziel-Verspätung Anschlussflüge - EuGH, Urt. v. 31.5.2018, C-537/17 (Wegener) — einheitliche Buchung Drittstaat - EuGH, Urt. v. 4.5.2017, C-315/15 (Pesková) — Vogelschlag - EuGH, Urt. v. 21.12.2021, C-146/20, C-188/20, C-196/20 — Vorverlegung als Annullierung - EuGH, Urt. v. 16.5.2024, C-405/23 — Personalmangel Flughafen - EuGH, Urt. v. 9.1.2025, C-394/23 — Vorverlegung bestätigend - EuGH, Urt. v. 13.6.2025, C-411/23 — versteckter Konstruktionsfehler - EuGH, Urt. v. 16.10.2025, C-399/24 — Blitzschlag ## Triage vor Klageerhebung 1. Schlichtung versucht? → SOEP-Verfahren erst ausschoepfen (kostenfrei); danach Klage 2. Verjährung geprueft? → drei Jahre ab Jahresende des Flugjahres (§ 195 i.V.m. § 199 BGB) 3. Streitwert berechnet? → bei > 10.000 EUR Landgericht (§ 71 GVG) + Anwaltszwang § 78 ZPO 4. Beweismittel vollstaendig? → Boardingpaesse, Buchungsbestaetigung, Stoerungsbestaetigung, Mahnschreiben 5. Richtige Beklagte? → ausfuehrendes Luftfahrtunternehmen (nicht Reiseveranstalter), Art. 2 lit. b VO 261/2004 6. Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren. ## Adressat & Tonfall Adressat: Amtsgericht am gewaehlten Gerichtsstand — Tonfall sachlich-juristisch; Schriftsatz ohne Anwaltszwang trotzdem klar strukturiert nach § 253 ZPO-Mindestinhalt (Parteien, Antrag, Begruendung, Beweisangebote)