--- name: zahlungsklage-behoerden-register description: "Hilfe bei Klagen gegen Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts. Klaert Verwaltungsweg oder Zivilweg Klaegervertreter Vorverfahren Verfahrensart. Pinpoints VwGO 40 abgrenzbare oeffentlich-rechtliche Streitigkeit ZPO 253 für fiskalisches Handeln BGB 839 Amtshaftung. Liefert Routin..." --- # Zahlungsklage gegen Behörden und juristische Personen öffentlichen Rechts Klagen gegen die öffentliche Hand sind nicht generell Verwaltungsgerichtssache. Es kommt auf die Natur des Anspruchs an. ## Routing-Logik | Anspruchsnatur | Rechtsweg | Norm | |---|---|---| | oeffentlich-rechtlich z B Abgabenrueckforderung | Verwaltungsgericht | VwGO 40 Abs. 1 | | fiskalisches Handeln z B Lieferung an Stadtverwaltung | ordentliches Gericht Zivilkammer | GVG 13 | | Amtshaftung BGB 839 | ordentliches Gericht | GVG 13 ZPO | | Sozialleistungen | Sozialgericht | SGG 51 | | Steuersachen | Finanzgericht | FGO 33 | ## Klagen aus fiskalischem Handeln Wenn die Stadt eine Maschine kauft und nicht zahlt liegt zivilrechtlicher Kaufpreisanspruch vor. Klage wie gegen jeden anderen Beklagten beim AG oder LG. ## Vorverfahren Vor verwaltungsgerichtlicher Leistungsklage ist haeufig kein Vorverfahren noetig wenn es um Geldleistung geht. Bei Bescheidaufhebung mit Folgenbeseitigung anders VwGO 68. ## Vertretung der Behörde Behörden vertreten sich oft selbst durch eigenes Justitiariat. Zustellung an Anschrift der Behörde nicht an den Behördenleiter persoenlich. ## Norm-Pinpoints - GVG 13 ordentlicher Rechtsweg - VwGO 40 oeffentlich-rechtliche Streitigkeit - BGB 839 Amtshaftung - SGG 51 Sozialgerichte ## Quellen - [GVG 13](https://www.gesetze-im-internet.de/gvg/__13.html) - [VwGO 40](https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__40.html) - [BGB 839](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__839.html)