--- name: franchise-m-a-due-diligence description: "M-und-A-Due-Diligence für Franchisesysteme: rechtliche Prüfung von Franchisevertragsportfolios, Schutzrechtebestand, offene Verbindlichkeiten, Change-of-Control-Klauseln, Informationspflichten der Franchisenehmer und Bewertung von Systemrisiken für den Erwerber im Franchiserecht." --- # Franchiserecht: Franchise-M-und-A-Due-Diligence ## Arbeitsweg - Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht? - Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: die im Fachgebiet einschlägigen Verfahrens-, materiellen und Anmeldefristen vorab markieren und nicht aus Modellwissen finalisieren (insbesondere Widerspruch 1 Monat, Klage 1 Monat, Verjährung §§ 195, 199 BGB / spezialgesetzlich). - Tragende Normen verifizieren: GWB §§ 1, 2, 18, 19, 20, 33, 35, 36, AEUV Art. 101, 102, FKVO 139/2004; BGB §§ 311 ff., 305 ff., HGB §§ 84 ff., MarkenG, EU-Vertikal-GVO 2022/720, WettbR — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate. - Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail). - Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis. ## Mandantenfall Ein strategischer Investor oder ein Private-Equity-Fonds erwirbt ein Franchiseunternehmen oder das Franchisesystem wird an eine Konkurrenz oder einen Branchenfremden verkauft. Der Erwerber benötigt eine umfassende rechtliche Due-Diligence des Franchise-Vertragsportfolios. ## Erste Schritte 1. Franchisevertragsportfolio inventarisieren: Alle laufenden Franchiseverträge mit Laufzeiten, Optionen, Kündigungsfristen und besonderen Konditionen erfassen. 2. Change-of-Control-Klauseln prüfen: Haben Franchisenehmer Sonderkündigungsrechte bei Inhaberwechsel des Franchisegebers? 3. Schutzrechtebestand prüfen: Marken, Domains, Softwarelizenzen, Know-how; Inhaberschaft und Registerstand. 4. Offene Streitigkeiten und potenzielle Verbindlichkeiten identifizieren: laufende Klagen, Beschwerden beim Kartellamt, behördliche Verfahren. 5. Systemhandbuch und Prozesse auf Übertragbarkeit prüfen: Kann das Systemwissen ohne den bisherigen Inhaber übertragen werden? 6. Kartellrechtliche Fusionskontrolle prüfen: Umsatzschwellen nach §§ 35 ff. GWB und Art. 1 ff. FKVO EU 139/2004. ## Rechtsrahmen - §§ 35 ff. GWB: Fusionskontrolle in Deutschland; Anmeldeschwellen - VO (EG) 139/2004 (FKVO): EU-Fusionskontrolle - §§ 14 ff. MarkenG: Markenschutzrechte als Due-Diligence-Objekt - §§ 2 ff. GeschGehG: Know-how-Schutz als Transaktionsgegenstand - § 119 InsO analog: Change-of-Control-Regelungen und Insolvenzfestigkeit - §§ 311 Abs. 2 und 241 Abs. 2 BGB: Informationspflichten des Veräusserers im Kaufprozess ## Prüfraster - Enthält eine erhebliche Anzahl von Franchiseverträgen Change-of-Control-Klauseln, die Sonderkündigungsrechte der Franchisenehmer auslösen? - Sind alle Franchise-Marken und Schutzrechte auf den Franchisegeber registriert und frei von Belastungen? - Gibt es offene kartellrechtliche Verfahren oder Beschwerden beim Bundeskartellamt? - Ist das Know-how des Systems dokumentiert und übertragbar, auch ohne Schlüsselpersonen des bisherigen Inhabers? - Sind alle Franchiseverträge auf ihre Laufzeiten, Konditionen und Sonderpflichten hin geprüft? - Sind die Fusionskontroll-Schwellen nach GWB und FKVO überschritten? - Welche Latenzrisiken (potenzielle Klagen, Aufklärungspflichtverletzungen) bestehen aus Franchiseverträgen? ## Fallstricke - Change-of-Control-Klauseln in 30 % der Franchiseverträge werden übersehen; nach Übernahme kündigen Franchisenehmer massenhaft. - Marken sind nicht auf den Franchisegeber, sondern auf Gründer persönlich registriert; müssen vor Transaktion übertragen werden. - Systemhandbuch ist nicht dokumentiert; wesentliches Know-how ist in den Köpfen der Gründer, aber nicht übertragbar. - Kartellrechtliches Verfahren des Bundeskartellamts wird im Kaufprozess nicht disclosed; Käufer haftet für Altlasten. ## Quellen - https://dejure.org/gesetze/GWB/35.html - https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32004R0139 - https://dejure.org/gesetze/MarkenG/14.html - https://gesetze-im-internet.de/geschgehg/ - https://gesetze-im-internet.de/inso/__119.html - https://dejure.org/gesetze/BGB/311.html ## Vertiefung Die Franchise-Due-Diligence ist umfangreicher als eine herkömmliche Unternehmens-Due-Diligence: Neben den üblichen Bereichen (Finanzen, Recht, Steuern) ist das Franchisevertragsportfolio selbst ein kritischer Due-Diligence-Gegenstand. Jeder Franchisevertrag kann Change-of-Control-Klauseln enthalten, die bei der Transaktion ausgelöst werden. Die Fusionskontrolle nach §§ 35 ff. GWB ist relevant, wenn das franchisierte Unternehmen erhebliche Umsätze hat. Bei Überschreitung der Umsatzschwellen ist eine Anmeldung beim Bundeskartellamt erforderlich, bevor die Transaktion vollzogen werden kann. ## Praxishinweise - Change-of-Control-Klausel-Scan als erste Due-Diligence-Massnahme; Anzahl und Konsequenzen bestimmen. - Marken und Domains sofort auf Inhaber und Registerstand prüfen; Übertragungserfordernis im Kaufvertrag regeln. - Systemhandbuch und Know-how-Transfer in den Kaufvertrag einbeziehen; Übergabepflicht des Veräusserers. - Latenzrisiken (potential claims) aus Franchiseverträgen in den Kaufpreiseinbehalt einkalkulieren. - Fusionskontrolle-Prüfung durch Kartellrechtsanwalt; Vollzugsverbot bis Behördenfreigabe beachten. ## Abgrenzung und Einordnung Franchiserecht ist in Deutschland kein eigener gesetzlich geregelter Vertragstyp. Die Rechtsordnung wendet typenverwandte Normen an: BGB-Schuldrecht für Vertragspflichten und Haftung, HGB für handelsrechtliche Besonderheiten, MarkenG für Schutzrechte, GWB und Vertikal-GVO EU 2022/720 für kartellrechtliche Grenzen sowie GeschGehG für Know-how-Schutz. Der BGH hat mit NJW 2003 S. 743 die vorvertragliche Aufklärungspflicht des Franchisegebers grundlegend geprägt. Der Code of Ethics des Deutschen Franchiseverbands (DFV) setzt branchenübliche Mindeststandards, ist aber kein Gesetz. ## Abgrenzung und Einordnung