--- name: insolvenz-franchisegeber-systemhandbuch-und-lizenzen description: "Insolvenz des Franchisegebers: Schicksal der Marken- und Know-how-Lizenzen, Systemhandbuch-Herausgabe, Fortführungsrechte der Franchisenehmer nach §§ 108a InsO und Schutz systemkritischer Investitionen der Franchisenehmer im Franchiserecht." --- # Franchiserecht: Insolvenz des Franchisegebers – Systemhandbuch und Lizenzen ## Arbeitsweg - Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht? - Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: die im Fachgebiet einschlägigen Verfahrens-, materiellen und Anmeldefristen vorab markieren und nicht aus Modellwissen finalisieren (insbesondere Widerspruch 1 Monat, Klage 1 Monat, Verjährung §§ 195, 199 BGB / spezialgesetzlich). - Tragende Normen verifizieren: GWB §§ 1, 2, 18, 19, 20, 33, 35, 36, AEUV Art. 101, 102, FKVO 139/2004; BGB §§ 311 ff., 305 ff., HGB §§ 84 ff., MarkenG, EU-Vertikal-GVO 2022/720, WettbR — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate. - Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail). - Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis. ## Mandantenfall Der Franchisegeber ist insolvent. Franchisenehmer fragen, ob sie das System weiterführen dürfen, ob ihre Markenlizenzen fortbestehen und ob systemkritische Investitionen (Umbau, Ausstattung, Ausbildung) verloren sind. Der Insolvenzverwalter des Franchisegebers möchte das System verwerten oder fortführen. ## Erste Schritte 1. Insolvenzverfahren des Franchisegebers und Zeitpunkt der Eröffnung dokumentieren. 2. Lizenzverträge einordnen: Sind Markenlizenzen nach § 108a InsO (seit 2017) insolvenzfest gegenüber dem Insolvenzverwalter? 3. Systemhandbuch: Ist es als Geschäftsgeheimnis der Masse zuzuordnen oder ist die Lizenz insolvenzfest? 4. Fortführungsmöglichkeit prüfen: Können Franchisenehmer ohne den Franchisegeber oder unter neuem Systemträger weitermachen? 5. Forderungsanmeldung der Franchisenehmer: Rückforderung zu viel gezahlter Gebühren, Schadensersatz wegen Aufklärungspflichtverletzungen. 6. M-und-A-Dimension: Wird das Franchisesystem als Ganzes veräussert; was bedeutet das für Bestands-Franchiseverträge? ## Rechtsrahmen - § 108a InsO: Fortbestand von Lizenzverträgen in der Insolvenz des Lizenzgebers (Franchiselizenz) - § 103 InsO: Wahlrecht des Insolvenzverwalters; kann er Franchise-Verträge abwickeln? - § 55 InsO: Masseforderungen nach Insolvenzeröffnung - §§ 174 ff. InsO: Forderungsanmeldung zur Insolvenztabelle - § 2 Nr. 1 GeschGehG: Systemhandbuch als Geschäftsgeheimnis in der Insolvenzmasse - §§ 14 ff. MarkenG: Fortbestand der Marke in der Insolvenz des Franchisegebers ## Prüfraster - Sind die Franchise-Markenlizenzen nach § 108a InsO insolvenzfest, d. h. können sie vom Insolvenzverwalter nicht widerrufen werden? - Kann der Insolvenzverwalter das Franchise-Dauerschuldverhältnis nach § 103 InsO ablehnen und wenn ja, welche Entschädigung steht dem Franchisenehmer zu? - Ist das Systemhandbuch als Massevermögen zu qualifizieren oder hat der Franchisenehmer ein eigenständiges Nutzungsrecht? - Besteht ein Notfortführungsrecht der Franchisenehmer, wenn die Lizenz erlischt (Investitionsschutz)? - Werden die Franchiseverträge im Rahmen einer Betriebsveräusserung (§ 613a BGB analog) auf den Erwerber übertragen? - Hat der Franchisenehmer Schadensersatzansprüche wegen Aufklärungspflichtverletzungen, die zur Insolvenztabelle angemeldet werden können? ## Fallstricke - § 108a InsO gilt erst für Insolvenzverfahren nach dem 1. Juli 2017; ältere Verträge haben andere Insolvenzregelungen. - Insolvenzverwalter kann Franchise-Dauerschuldverhältnisse ablehnen; Franchisenehmer verliert Systemzugang und Markennutzungsrecht. - Systemhandbuch ist Teil der Insolvenzmasse; Franchisenehmer kann keine Kopien anfertigen, ohne Erlaubnis. - Betriebsveräusserung überträgt Franchiseverträge nur, wenn der Erwerber zustimmt und die Vertragsstruktur angemessen übernimmt. ## Quellen - https://gesetze-im-internet.de/inso/__108a.html - https://gesetze-im-internet.de/inso/__103.html - https://gesetze-im-internet.de/inso/__55.html - https://gesetze-im-internet.de/inso/__174.html - https://gesetze-im-internet.de/geschgehg/ - https://dejure.org/gesetze/MarkenG/14.html ## Vertiefung § 108a InsO (eingefügt durch das Gesetz zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens vom 13. April 2007, in Kraft ab 1. Juli 2017) schützt Lizenznehmer vor dem Verlust ihrer Lizenz bei Insolvenz des Lizenzgebers. Danach kann der Insolvenzverwalter des Lizenzgebers das Lizenzvertragsverhältnis nicht ohne weiteres beenden; der Lizenznehmer hat das Recht, die Lizenz fortzuführen. Diese Regelung gilt jedoch nicht rückwirkend und nur für Insolvenzverfahren, die nach dem 1. Juli 2017 eröffnet wurden. Für ältere Verträge und Verfahren gilt die frühere Rechtslage, nach der der Insolvenzverwalter Lizenzen kündigen konnte. ## Praxishinweise - Bei drohender Insolvenz des Franchisegebers rechtzeitig rechtlichen Beistand suchen; § 108a InsO-Schutz prüfen. - Systemhandbuch als Vertragsanlage sichern; eigene Kopie des Franchisenehmers schützt vor Verlust. - Forderungsanmeldung frühzeitig; Vertrauensschäden aus Vorvertragspflichtverletzungen anmelden. - Franchisenehmerzusammenschlüsse (Beirat) können kollektiv stärker agieren; gemeinsames Vorgehen prüfen. - Markenlizenz nach § 108a InsO ist geschützt; aber Systemhandbuch-Nutzungsrecht ist gesondert zu beurteilen. ## Abgrenzung und Einordnung Franchiserecht ist in Deutschland kein eigener gesetzlich geregelter Vertragstyp. Die Rechtsordnung wendet typenverwandte Normen an: BGB-Schuldrecht für Vertragspflichten und Haftung, HGB für handelsrechtliche Besonderheiten, MarkenG für Schutzrechte, GWB und Vertikal-GVO EU 2022/720 für kartellrechtliche Grenzen sowie GeschGehG für Know-how-Schutz. Der BGH hat mit NJW 2003 S. 743 die vorvertragliche Aufklärungspflicht des Franchisegebers grundlegend geprägt. Der Code of Ethics des Deutschen Franchiseverbands (DFV) setzt branchenübliche Mindeststandards, ist aber kein Gesetz. ## Abgrenzung und Einordnung ## Abgrenzung und Einordnung