--- name: kfz-franchise-und-selektivvertrieb description: "Kfz-Franchise und Kfz-Selektivvertrieb kartellrechtlich prüfen: quantitative und qualitative Selektivvertriebskriterien, Händlernetz nach Vertikal-GVO EU 2022/720, Agenturprinzip im Kfz-Handel, Ersatzteilmarkt und Werkstattkoppelung im Franchiserecht." --- # Franchiserecht: Kfz-Franchise und Selektivvertrieb ## Arbeitsweg - Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht? - Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: die im Fachgebiet einschlägigen Verfahrens-, materiellen und Anmeldefristen vorab markieren und nicht aus Modellwissen finalisieren (insbesondere Widerspruch 1 Monat, Klage 1 Monat, Verjährung §§ 195, 199 BGB / spezialgesetzlich). - Tragende Normen verifizieren: GWB §§ 1, 2, 18, 19, 20, 33, 35, 36, AEUV Art. 101, 102, FKVO 139/2004; BGB §§ 311 ff., 305 ff., HGB §§ 84 ff., MarkenG, EU-Vertikal-GVO 2022/720, WettbR — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate. - Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail). - Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis. ## Mandantenfall Ein Kfz-Hersteller oder -Importeur möchte sein Händlernetz durch ein Selektivvertriebssystem mit Franchise-Elementen strukturieren. Ein bestehender Kfz-Händler fragt, ob die Kriterien für die Zulassung zum Netz kartellrechtlich zulässig sind und ob sein Händlervertrag AGB-konform ist. ## Erste Schritte 1. Vertragstyp klassifizieren: Reiner Selektivvertrieb, Franchise-Händlervertrag oder Kombination mit Agenturprinzip? 2. Selektivvertriebskriterien prüfen: Qualitative Kriterien (Ausbildung, Ausstattung, Service) vs. quantitative Kriterien (Standortzahl, Gebietsschutz). 3. Kartellrechtliche Freistellung prüfen: Marktanteil unter 30 % nach Art. 3 Vertikal-GVO; keine Kernbeschränkungen nach Art. 4. 4. Agenturprinzip im Kfz-Bereich: Wann handelt der Kfz-Händler als echter Handelsvertreter (Preisbindung zulässig)? 5. Ersatzteilmarkt und Reparaturdienstleistungen: Darf der Hersteller Werkstattkoppelung und Exklusiv-Teilebelieferung verlangen? 6. Händlervertragslaufzeit und Kündigungsschutz: Investitionsschutz des Händlers bei langjährigen Netzinvestitionen. ## Rechtsrahmen - Art. 2 und 3 Vertikal-GVO EU 2022/720: Gruppenfreistellung für Selektivvertriebssysteme - Art. 4 lit. b und c Vertikal-GVO: Kundengruppen- und Gebietsbeschränkungen als Kernbeschränkungen - Art. 1 Abs. 1 lit. h Vertikal-GVO: Selektivvertrieb-Definition - § 1 GWB: Kartellverbot für unzulässige Selektivvertriebsklauseln - §§ 84 ff. HGB: Handelsvertreterrecht für echte Agenturstrukturen - §§ 305 ff. BGB: AGB-Kontrolle von Kfz-Händlervertragsklauseln ## Prüfraster - Sind die Selektivvertriebskriterien objektiv, transparent und diskriminierungsfrei angewandt? - Überschreitet der Marktanteil des Herstellers 30 % und ist eine Einzelfreistellung nach Art. 101 Abs. 3 AEUV erforderlich? - Enthält der Händlervertrag Kernbeschränkungen (z. B. absolute Gebietsschutzklauseln, Verbot passiver Verkäufe)? - Liegt ein echtes Agenturverhältnis vor, bei dem der Hersteller die Hauptinvestitionen trägt und das volle wirtschaftliche Risiko übernimmt? - Ist die Werkstattkoppelung (Pflicht zu exklusivem Herstellerteil-Einkauf) kartellrechtlich freigestellt? - Enthält der Händlervertrag einen angemessenen Investitionsschutz für die vom Händler getätigten Netzinvestitionen? - Sind Kündigungsfristen verhältnismässig im Verhältnis zu den getätigten Investitionen? ## Fallstricke - Scheinbar qualitative Selektivvertriebskriterien enthalten versteckt quantitative Beschränkungen (Mindestabstandsgebot); kartellrechtlich problematisch. - Kfz-Händler handelt im Mischsystem teilweise als Handelsvertreter, teilweise auf eigene Rechnung; unklare kartellrechtliche Einordnung. - Neue Kfz-Direktvertriebsmodelle (OEM-Direktverkauf online) gefährden bestehende Händlernetze; kein Schutz ohne vertragliche Regelung. - Kürzung des Händlergebiets ohne angemessene Kompensation löst Schadensersatzpflicht aus. ## Quellen - https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32022R0720 - https://dejure.org/gesetze/GWB/1.html - https://dejure.org/gesetze/HGB/84.html - https://dejure.org/gesetze/HGB/89b.html - https://dejure.org/gesetze/BGB/307.html - https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:12012E101 ## Vertiefung Das Kfz-Händlernetz ist historisch das bedeutendste Selektivvertriebssystem in Deutschland. Nach dem Auslaufen der spezifischen Kfz-GVO (VO (EG) 1400/2002) im Jahr 2013 gelten für den Kfz-Sektor die allgemeinen Vertikal-GVO-Regeln. Die Übergangsjahre haben die Händlernetze erheblich verändert; viele Hersteller experimentieren mit direkten Agenturmodellen. Der EuGH hat in Sachen Coty (C-230/16) und anderen Entscheidungen klargestellt, dass qualitative Selektivvertriebskriterien kartellrechtlich zulässig sind, wenn sie für Luxus- oder technisch anspruchsvolle Produkte zur Qualitätssicherung erforderlich sind. ## Praxishinweise - Selektivvertriebskriterien objektiv und nachvollziehbar formulieren; willkürliche Ablehnung von Händlern ist kartellrechtswidrig. - Agenturprinzip im Kfz-Handel genau prüfen: Echter Handelsvertreter erfordert, dass Hersteller das volle wirtschaftliche Risiko trägt. - Händlerverträge mit langen Laufzeiten und hohen Investitionen benötigen angemessenen Investitionsschutz. - Marktanteil des Herstellers auf relevanten Märkten regelmässig berechnen; 30%-Schwelle überwachen. - Direktvertrieb des Herstellers online kann Händlernetz beschädigen; vertragliche Schutzklauseln entwickeln. ## Abgrenzung und Einordnung Franchiserecht ist in Deutschland kein eigener gesetzlich geregelter Vertragstyp. Die Rechtsordnung wendet typenverwandte Normen an: BGB-Schuldrecht für Vertragspflichten und Haftung, HGB für handelsrechtliche Besonderheiten, MarkenG für Schutzrechte, GWB und Vertikal-GVO EU 2022/720 für kartellrechtliche Grenzen sowie GeschGehG für Know-how-Schutz. Der BGH hat mit NJW 2003 S. 743 die vorvertragliche Aufklärungspflicht des Franchisegebers grundlegend geprägt. Der Code of Ethics des Deutschen Franchiseverbands (DFV) setzt branchenübliche Mindeststandards, ist aber kein Gesetz. ## Abgrenzung und Einordnung