--- name: lieferketten-compliance-lksg-und-esg description: "Lieferketten-Sorgfaltspflichten im Franchisesystem nach LkSG prüfen: Verantwortlichkeit des Franchisegebers für Lieferanten, Risikoanalyse, Beschwerdeverfahren und ESG-Berichtspflichten. Haftungsrisiken und Weitergabeklauseln für Franchisenehmer im Franchiserecht." --- # Franchiserecht: Lieferketten-Compliance, LkSG und ESG ## Arbeitsweg - Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht? - Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: die im Fachgebiet einschlägigen Verfahrens-, materiellen und Anmeldefristen vorab markieren und nicht aus Modellwissen finalisieren (insbesondere Widerspruch 1 Monat, Klage 1 Monat, Verjährung §§ 195, 199 BGB / spezialgesetzlich). - Tragende Normen verifizieren: GWB §§ 1, 2, 18, 19, 20, 33, 35, 36, AEUV Art. 101, 102, FKVO 139/2004; BGB §§ 311 ff., 305 ff., HGB §§ 84 ff., MarkenG, EU-Vertikal-GVO 2022/720, WettbR — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate. - Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail). - Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis. ## Mandantenfall Ein Franchisegeber mit mehr als 3.000 Mitarbeitern (LkSG-Schwellenwert ab 2024: 1.000 Mitarbeiter) fragt, ob und wie er die Sorgfaltspflichten nach dem LkSG auf sein Franchisesystem anwenden muss. Ein Franchisenehmer fragt, ob er ebenfalls in den Pflichtenkreis fällt oder ob er nur durch den Franchisegeber als Abnehmer verpflichtet wird. ## Erste Schritte 1. Anwendbarkeitsprüfung nach §§ 1 f. LkSG: Mitarbeiterzahl, Sitz in Deutschland; Franchisenehmer als eigenständige Unternehmen oder Konzernbestandteil? 2. Lieferkette des Franchisesystems kartieren: Direktlieferanten des Franchisegebers, Lieferanten der Franchisenehmer, sub-tier-Lieferanten. 3. Risikoanalyse nach § 5 LkSG: Länder- und sektorspezifische Menschenrechts- und Umweltrisiken bei Zulieferern. 4. Präventions- und Abhilfemassnahmen nach §§ 6 und 7 LkSG entwickeln. 5. Beschwerdeverfahren nach § 8 LkSG einrichten: Für wen gilt es im Franchisesystem? 6. Berichterstattungspflicht nach § 10 LkSG: Jährlicher Bericht an Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). ## Rechtsrahmen - §§ 1 ff. LkSG: Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz, Anwendungsbereich und Pflichten - § 5 LkSG: Risikoanalyse für den eigenen Geschäftsbereich und unmittelbare Zulieferer - §§ 6 und 7 LkSG: Präventions- und Abhilfemassnahmen - § 8 LkSG: Beschwerdeverfahren - § 10 LkSG: Dokumentations- und Berichtspflichten gegenüber BAFA - Europäische Lieferkettenrichtlinie CSDDD (RL EU 2024/1760): Erweiterung ab 2027 ## Prüfraster - Überschreitet der Franchisegeber oder die Franchisegeber-Gruppe die Mitarbeiterschwelle von 1.000 (LkSG 2024)? - Fallen die Franchisenehmer als eigenständige Unternehmen in den eigenen Geschäftsbereich des Franchisegebers oder sind sie unmittelbare Zulieferer? - Sind die Lieferanten des Franchisesystems in Hochrisikoländern aktiv (Textil, Lebensmittel, Elektronik)? - Hat der Franchisegeber eine Risikoanalyse für seinen Franchise-Lieferantenpool durchgeführt? - Besteht ein Beschwerdeverfahren, das für Hinweisgeber aus dem Franchisesystem zugänglich ist? - Enthält der Franchisevertrag LkSG-Weitergabeklauseln, die Franchisenehmer zur Compliance verpflichten? - Ist der jährliche LkSG-Bericht fristgerecht (bis 30. April) beim BAFA eingereicht? ## Fallstricke - Franchisenehmer werden als eigenständige Unternehmen behandelt; LkSG-Pflichten für Lieferanten der Franchisenehmer werden übersehen. - Kein Beschwerdeverfahren für Hinweisgeber aus dem Franchisesystem eingerichtet; BAFA-Bussgeldforderung. - Weitergabeklauseln im Franchisevertrag fehlen; Franchisenehmer verpflichten ihre Lieferanten nicht zu Mindeststandards. - EU-Lieferkettenrichtlinie ab 2027 verschärft Anforderungen erheblich; keine Vorbereitungsstrategie. ## Quellen - https://gesetze-im-internet.de/lksg/ - https://gesetze-im-internet.de/lksg/__5.html - https://gesetze-im-internet.de/lksg/__8.html - https://gesetze-im-internet.de/lksg/__10.html - https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32024L1760 - https://dejure.org/gesetze/BGB/307.html ## Vertiefung Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) gilt seit dem 1. Januar 2023 für Unternehmen mit mindestens 3.000 Mitarbeitern in Deutschland; seit dem 1. Januar 2024 für Unternehmen mit mindestens 1.000 Mitarbeitern. Die EU-Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) wird ab 2027 schrittweise für deutlich mehr Unternehmen gelten. Für Franchisesysteme ist die Frage entscheidend, ob Franchisenehmer als Teil des eigenen Geschäftsbereichs (§ 3 LkSG) oder als unmittelbare Zulieferer (§ 4 LkSG) oder als mittelbare Zulieferer zu behandeln sind. Diese Einordnung bestimmt den Umfang der Sorgfaltspflichten erheblich. ## Praxishinweise - LkSG-Anwendbarkeitscheck jährlich aktualisieren; Mitarbeiterzahlen und Konzernstruktur können sich ändern. - Lieferantenverzeichnis des Franchisesystems auf LkSG-Risikobranchen und -länder durchsehen. - Beschwerdeverfahren für Hinweisgeber aus dem Franchisesystem BAFA-konform gestalten. - LkSG-Weitergabeklauseln im Franchisevertrag so formulieren, dass Franchisenehmer Lieferantensorgfaltspflichten ohne unverhältnismässigen Aufwand erfüllen können. - EU-CSDDD-Entwicklung beobachten; frühzeitige Anpassung der Compliance-Struktur spart spätere Kosten. ## Abgrenzung und Einordnung Franchiserecht ist in Deutschland kein eigener gesetzlich geregelter Vertragstyp. Die Rechtsordnung wendet typenverwandte Normen an: BGB-Schuldrecht für Vertragspflichten und Haftung, HGB für handelsrechtliche Besonderheiten, MarkenG für Schutzrechte, GWB und Vertikal-GVO EU 2022/720 für kartellrechtliche Grenzen sowie GeschGehG für Know-how-Schutz. Der BGH hat mit NJW 2003 S. 743 die vorvertragliche Aufklärungspflicht des Franchisegebers grundlegend geprägt. Der Code of Ethics des Deutschen Franchiseverbands (DFV) setzt branchenübliche Mindeststandards, ist aber kein Gesetz. ## Abgrenzung und Einordnung