--- name: onlinevertrieb-plattformen-und-social-media description: "Online-Vertrieb im Franchisesystem regeln: Plattformverbote, Marktplatz-Sperren nach Vertikal-GVO EU 2022/720, Social-Media-Pflichten des Franchisenehmers, Gebietsschutz im E-Commerce und Datenschutz bei digitalen Kundenbeziehungen im Franchiserecht." --- # Franchiserecht: Online-Vertrieb, Plattformen und Social Media ## Arbeitsweg - Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht? - Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: die im Fachgebiet einschlägigen Verfahrens-, materiellen und Anmeldefristen vorab markieren und nicht aus Modellwissen finalisieren (insbesondere Widerspruch 1 Monat, Klage 1 Monat, Verjährung §§ 195, 199 BGB / spezialgesetzlich). - Tragende Normen verifizieren: GWB §§ 1, 2, 18, 19, 20, 33, 35, 36, AEUV Art. 101, 102, FKVO 139/2004; BGB §§ 311 ff., 305 ff., HGB §§ 84 ff., MarkenG, EU-Vertikal-GVO 2022/720, WettbR — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate. - Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail). - Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis. ## Mandantenfall Ein Franchisegeber möchte den Verkauf über Amazon, eBay oder andere Marktplätze verbieten und den Online-Vertrieb auf das eigene System-Webshop-Konzept beschränken. Ein Franchisenehmer fragt, ob er eigene Social-Media-Kanäle betreiben darf. Beide Seiten benötigen eine Regelungsanalyse für den digitalen Kanal. ## Erste Schritte 1. Bestehende Online-Regelungen im Franchisevertrag und Systemhandbuch erfassen: Web-Shop-Pflicht, Plattformverbot, Social-Media-Richtlinie. 2. Plattformverbot kartellrechtlich einordnen: Absolutes Verbot (nach BGH Coty-Nachfolge) vs. qualitatives Kriterium nach Art. 3 Vertikal-GVO? 3. Online-Gebietsschutz prüfen: Gilt der stationäre Gebietsschutz auch für Online-Bestellungen? 4. Social-Media-Präsenz: Wem gehören Accounts und Follower bei Vertragsende? 5. Datenschutzfragen bei CRM und Kundendaten klären: Wer ist Verantwortlicher nach Art. 4 Nr. 7 DSGVO? 6. Impressumspflicht und Wettbewerbsrecht für Franchise-Online-Auftritte sicherstellen. ## Rechtsrahmen - Art. 2 Vertikal-GVO EU 2022/720: Online-Vertrieb im Gruppenfreistellungsrahmen - Art. 5 Abs. 1 lit. d Vertikal-GVO: Beschränkungen des Online-Vertriebs auf der Einzelhandelsebene - § 1 GWB: Kartellverbot für unzulässige Plattformsperren - §§ 14 ff. MarkenG: Markennutzung in Social-Media-Profilen - Art. 4 Nr. 7 DSGVO: Verantwortlichkeit für Kundendaten im Franchisesystem - §§ 5 ff. TMG bzw. § 5 DDG: Impressumspflicht für Online-Auftritte ## Prüfraster - Ist das Plattformverbot als qualitatives Selektivvertriebskriterium nach Coty-Rechtsprechung gerechtfertigt? - Greift die Gruppenfreistellung der Vertikal-GVO oder überschreitet der Marktanteil 30 %? - Sind Online-Gebietsschutz und Offline-Gebietsschutz im Vertrag konsistent geregelt? - Besteht eine klare Regelung zur Inhaberschaft von Social-Media-Accounts und was passiert bei Vertragsbeendigung? - Sind die Kundendaten des Franchisenehmers aus dem Online-Kanal klar dem System zugeordnet und ist die Datenschutzverantwortlichkeit geregelt? - Erfüllen alle Online-Auftritte die gesetzliche Impressumspflicht und DSGVO-Informationspflichten? ## Fallstricke - Absolutes Plattformverbot ohne qualitative Rechtfertigung ist nach neuerer EuGH-Rechtsprechung kartellrechtlich riskant. - Online-Gebietsschutz wird vergessen; Franchisenehmer liefert bundesweit und verletzt fremde Gebiete. - Social-Media-Accounts werden auf den Franchisenehmer persönlich registriert; bei Vertragsende entsteht Rechtsstreit. - Kundendaten-Hoheit ist unklar; Datenschutz-Aufsichtsbehörde kann beide Parteien sanktionieren. ## Quellen - https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32022R0720 - https://dejure.org/gesetze/GWB/1.html - https://dejure.org/gesetze/MarkenG/14.html - https://gesetze-im-internet.de/dsgvo/art_4.html - https://gesetze-im-internet.de/ddg/ - https://dejure.org/gesetze/BGB/307.html ## Vertiefung Die Vertikal-GVO EU 2022/720 hat das Online-Vertriebsrecht gegenüber der Vorgänger-Verordnung von 2010 erheblich aktualisiert. Plattformverbote sind nun nur noch als qualitative Selektivvertriebskriterien zulässig, nicht mehr als absolute Verbote. Dual-Pricing (unterschiedliche Preise für Online- und Offline-Vertrieb) ist unter bestimmten Bedingungen kartellrechtlich zulässig. Die DSGVO-Verantwortlichkeit für gemeinsame Online-Shops ist durch die EuGH-Entscheidung Fashion ID (C-40/17) geprägt: Wer über technische Einbindung Datenflüsse steuert, kann mitverantwortlicher Verantwortlicher nach Art. 26 DSGVO sein. ## Praxishinweise - Online-Gebietsschutzklausel muss explizit Online-Kanal erfassen; silence ist kein Schutz. - Social-Media-Richtlinie für Franchisenehmer muss praktisch handhabbar sein (Dos and Don'ts-Liste). - Plattformverbote nur dann, wenn das System als qualitativer Selektivvertrieb qualifiziert; kartellrechtliche Analyse vor Vertragsgestaltung. - Domain-Strategie entwickeln: Wer hält Domains, die den Franchisenehmernamen enthalten? - Art.-26-DSGVO-Vereinbarung für gemeinsamen Online-Shop obligatorisch vor Launch. ## Abgrenzung und Einordnung Franchiserecht ist in Deutschland kein eigener gesetzlich geregelter Vertragstyp. Die Rechtsordnung wendet typenverwandte Normen an: BGB-Schuldrecht für Vertragspflichten und Haftung, HGB für handelsrechtliche Besonderheiten, MarkenG für Schutzrechte, GWB und Vertikal-GVO EU 2022/720 für kartellrechtliche Grenzen sowie GeschGehG für Know-how-Schutz. Der BGH hat mit NJW 2003 S. 743 die vorvertragliche Aufklärungspflicht des Franchisegebers grundlegend geprägt. Der Code of Ethics des Deutschen Franchiseverbands (DFV) setzt branchenübliche Mindeststandards, ist aber kein Gesetz. ## Abgrenzung und Einordnung ## Abgrenzung und Einordnung