--- name: neuheitsschonfrist-eigene-offenbarung description: "Neuheitsschonfrist für eigene Offenbarungen prüfen: Messe, Pitchdeck, Website, Verkauf, Testkunde, Geheimhaltung und Sechsmonatsfenster im Gebrauchsmusterrecht." --- # Neuheitsschonfrist Eigene Offenbarung ## Arbeitsweg - Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht? - Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: GebrMG § 5 Neuheitsschonfrist 6 Monate, § 11 Schutzdauer 10 Jahre (3+3+2+2), § 23 Löschungsantrag jederzeit, § 25 Abzweigung aus Patentanmeldung 2 Monate nach Abschluss. - Tragende Normen verifizieren: GebrMG §§ 1, 3, 5, 11, 13, 14, 15, 24, PatG §§ 14, 21, 24, 139, 140a, 140b analog, EPÜ (für Verzweigungsanmeldung), DesignG (Abgrenzung) — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate. - Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Anmelder, Erfinder, Patentanwalt, DPMA-Gebrauchsmusterstelle, BPatG-Beschwerdesenat, LG (Verletzungsklage). - Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Gebrauchsmusteranmeldung, Schutzschrift, Löschungsantrag, Verletzungsklage, Recherchebericht, Schutzfähigkeitsgutachten, Abzweigungserklärung — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis. ## Wann dieser Skill hilft Die Erfindung wurde schon gezeigt. ## Prüfpunkte - Sachverhalt und Rolle sauber erfassen: Wer handelt, wer ist Rechteinhaber, wer ist Gegner, welches Produkt oder welche Kollektion ist betroffen? - Fristen, Registerstand, Veröffentlichungen, Vertragslage und Beweisunterlagen früh sichern. - Materielle Prüfung und Verfahrensstrategie trennen: Ein gutes Ergebnis sagt nicht nur, ob etwas möglich ist, sondern wie man es belegt, vorbereitet und durchsetzt. - Unsichere Tatsachen offen markieren und mit präzisen Rückfragen schließen. ## Konkrete Norm-Anker ### § 3 Abs. 2 GebrMG Neuheitsgnade - 6 Monate vor dem Anmeldetag. - Eigene Veroeffentlichungen des Erfinders oder seines Rechtsnachfolgers werden **nicht** zum Stand der Technik gezaehlt. - Wesentlicher Unterschied zum Patent (§ 3 PatG kennt kaum Neuheitsgnade). ### Anwendungsfall - Messeveroeffentlichung, Produktlaunch, wissenschaftliche Veroeffentlichung des Erfinders. - Nach 6-monatiger Frist Anmeldung weiterhin moeglich. ### Voraussetzungen - Veroeffentlichung muss von Erfinder oder Rechtsnachfolger ausgehen. - Schriftliche Dokumentation vorhanden (Datum belegbar). ### Beweisfuehrung im Loeschungsverfahren - Anmelder muss die Neuheitsgnade darlegen und belegen. - Quellen: Foto-Tagebuch, Messeverzeichnis, Pressemitteilung mit Datum. ### Wichtige Abgrenzung - Veroeffentlichung **Dritter** (auch wenn auf Erfindung gestoesen) zaehlt **zum** Stand der Technik. - Beispiel: ein Industriespion publiziert die Erfindung. Keine Neuheitsgnade. ### Internationale Folgen - Bei Anmeldung im Ausland (z. B. EP-Patent) gilt die deutsche Neuheitsgnade NICHT. - 6 Monate genuegen daher nur für DE-Gebrauchsmuster. - Bei US- oder JP-Strategie eigene Regelungen pruefen. ## Quellen-Hardening - Normen, Amtsinformationen, Registerdaten, Formulare, Gebühren und Fristen vor belastbarer Ausgabe live in den offiziellen Quellen prüfen. - Rechtsprechung nur mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und amtlicher oder frei zugänglicher Quelle verwenden. - Keine BeckRS-, juris-, Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatz-Blindzitate aus Modellwissen. - Ausländisches Recht nur als Struktur, Risiko- und Local-Counsel-Briefing ausgeben, wenn keine aktuelle lokale Prüfung vorliegt.