--- name: goae-2-abweichende-vereinbarung-honorarvereinbarung description: "GOÄ § 2 abweichende Vereinbarung Honorarvereinbarung: prüft die einschlägigen Voraussetzungen, Dokumente, Risiken und Ausnahmen. Norm-/Quellenanker: GOÄ §§ 1-14 und Anlage, BGB Behandlungsvertrag §§ 630a ff., PKV/Beihilfe-Regelungen, Berufsrecht, aktuelle GOÄ-Reformhinweise im Goae Gebührenordnun..." --- # GOÄ § 2 abweichende Vereinbarung Honorarvereinbarung ## Arbeitsbereich GOÄ § 2 abweichende Vereinbarung Honorarvereinbarung: prüft die einschlägigen Voraussetzungen, Dokumente, Risiken und Ausnahmen. Norm-/Quellenanker: GOÄ §§ 1-14 und Anlage, BGB Behandlungsvertrag §§ 630a ff., PKV/Beihilfe-Regelungen, Berufsrecht, aktuelle GOÄ-Reformhinweise. Arbeite entlang dieser konkreten Prüfungslinie und trenne Rolle, Frist, Zuständigkeit, Beweislast und gewünschten Output. ## Arbeitsweg - Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht? - Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: die im Fachgebiet einschlägigen Verfahrens-, materiellen und Anmeldefristen vorab markieren und nicht aus Modellwissen finalisieren (insbesondere Widerspruch 1 Monat, Klage 1 Monat, Verjährung §§ 195, 199 BGB / spezialgesetzlich). - Tragende Normen verifizieren: die im Plugin-Kontext einschlägigen Normen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, eur-lex.europa.eu und die amtlichen Bundes-/Landesportale live prüfen — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate. - Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail). - Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis. ## Fachkern: GOÄ § 2 abweichende Vereinbarung Honorarvereinbarung - **Normen-/Quellenanker:** GOÄ, BGB-Behandlungsvertrag, ärztliches Berufsrecht, § 12 GOÄ-Rechnung, Analogbewertung, Honorarvereinbarung, Erstattung PKV/Beihilfe. - **Entscheidende Weiche:** Prüfe Leistungsinhalt, Ziffer, Steigerungsfaktor, Begründung, Auslagen, Wahlleistung, Schuldner, Erstattungsfähigkeit und Einwendungsfrist. ## Worum geht es konkret § 2 GOÄ erlaubt eine vom Regelfall abweichende Honorarvereinbarung — typischer Anwendungsfall: Steigerungsfaktor über dem Schwellenwert (3,5-fach für persönliche, 2,5-fach für technische, 1,3-fach für Labor). Strikte Formvorgaben: vor Behandlungsbeginn, schriftlich, persönlich vom Patienten unterzeichnet, mit Hinweis auf abweichende Vereinbarung. Verstösse machen die Vereinbarung unwirksam — Erstattung durch PKV oder Beihilfe meist verweigert. ## Wann dieses Modul hilft / Kaltstart-Fragen - Praxis will Honorarvereinbarung über Schwellenwert hinaus treffen. - PKV verweigert Erstattung wegen "fehlender Schriftform" der Vereinbarung. - Patient widerruft Honorarvereinbarung. - Streit über Wirksamkeit einer mündlichen Absprache. - Wahlleistungsvereinbarung Krankenhaus + GOÄ-Honorar (Abgrenzung § 6a GOÄ vs. § 2 GOÄ). Eingaben: - Bestehende oder geplante Honorarvereinbarung (Vorlage). - Datum der Behandlung / Unterzeichnung. - Korrespondenz Patient–PKV. - ggf. Aufklärungsdokumentation. ## Rechtlicher Rahmen - **§ 2 GOÄ:** Abweichende Vereinbarung über die Höhe der Vergütung — Schriftform, vor Erbringung, individuelle Vereinbarung; keine standardisierten Klauseln. - **§ 2 Abs. 1 S. 2 GOÄ:** Mindestinhalt — Bezeichnung Leistung, abweichender Gebührensatz, Hinweis dass Vereinbarung über den Schwellenwert hinausgeht. - **§ 2 Abs. 2 GOÄ:** Aushang Möglichkeit der abweichenden Vereinbarung in Praxis (vom Anwender Stand zu verifizieren). - **§ 305c BGB:** Überraschende Klauseln in AGB unwirksam. - **§§ 305 ff. BGB:** AGB-Kontrolle — Honorarvereinbarung als Individualabrede einzuordnen. - **§ 5 GOÄ:** Bemessung — Regelfall innerhalb Schwellenwert. - BGH staend. Rspr. zur Wirksamkeit § 2-Vereinbarungen, insb. Schriftform und vorheriger Abschluss. ## / Schritt für Schritt 1. **Geplanter Steigerungsfaktor:** Über oder unter Schwellenwert (2,3; 1,8; 1,15)? 2. **Falls darüber — § 2 GOÄ-Vereinbarung nötig.** 3. **Form:** Schriftlich, persönlich unterzeichnet — keine elektronische Signatur ohne qualifizierte Signatur des Patienten (vom Anwender zu verifizieren). 4. **Zeitpunkt:** Vor Erbringung der Leistung. Spätere Vereinbarung ist regelmässig unwirksam. 5. **Inhalt:** - Konkrete Leistung (Ziffer, Bezeichnung). - Steigerungsfaktor und resultierender Betrag. - Hinweis "Diese Vereinbarung weicht von den Gebührensätzen der GOÄ ab". - Hinweis auf voraussichtliche fehlende Erstattung durch PKV/Beihilfe oberhalb des Schwellenwerts. 6. **Individualität:** Keine Massentechnik — Patient muss konkret zustimmen. 7. **Erstattungsfähigkeit:** PKV/Beihilfe erstatten regelmässig nur bis Schwellenwert ohne Bedingung; Mehrbetrag oft nicht. 8. **Dokumentation:** Original in Patientenakte. ## Trade-off-Matrix | Fallgruppe | § 2 GOÄ erforderlich | Erstattung | Risiko | |---|---|---|---| | Steigerung bis Schwellenwert (2,3) | nein | regelmässig voll | gering | | Steigerung über Schwellenwert (3,5-fach) | ja, schriftlich | nur bei besonderer Begründung | hoch ohne Vereinbarung | | Höchstsatz Labor (1,3) überschritten | ja | meist nicht | hoch | | Wahlleistung Krankenhaus | gesondert § 6a + Wahlvereinbarung | nach Wahlvereinbarung | mittel | | Wunschleistung (IGel) | gesondert IGel-Aufklärung | nicht durch Kasse | gering bei Doku | | Auslandsbehandlung | wie inland | nach Tarif | mittel | ## Praxistipps - Honorarvereinbarung niemals "blanket" — Patient muss verstehen, was er unterschreibt. - Standardklauseln in Praxis-AGB sind regelmässig unwirksam (§ 305c BGB). - Faktorenangabe konkret, keine "bis zu"-Formulierung. - Patient ausdrücklich auf voraussichtliche fehlende PKV-Erstattung hinweisen (§ 630c BGB-Aufklärungspflicht). - Kopie an Patient aushändigen, Original Praxis. - Bei Beihilfe-Berechtigten: Beihilfe-Tarif kennt regelmässig nur den Schwellenwert; Mehrbetrag aus eigener Tasche. ## Mustertexte ### Honorarvereinbarung § 2 GOÄ (Auszug) "Honorarvereinbarung gemäss § 2 GOÄ. Zwischen [Patient, Anschrift, Geb.-Datum] und [Arzt, Anschrift] wird vereinbart: Die in der Anlage 1 aufgeführten Leistungen werden mit einem Gebührensatz von [Faktor], d. h. [EUR] berechnet. Dies weicht von den Regelsätzen der GOÄ ab (Schwellenwert 2,3 für persönliche, 1,8 für technische, 1,15 für Labor). Ich, der/die Patient:in, bin darüber aufgeklärt, dass meine Krankenversicherung diese erhöhte Vergütung ggf. nicht oder nicht vollständig erstattet. Eine Erstattungs- oder Kostenzusage liegt mir nicht vor. Die Vereinbarung ist vor Beginn der Behandlung individuell abgeschlossen. Ort, Datum, Unterschrift Patient:in / Arzt." ### Hinweis an Patient zur PKV-Erstattung (Auszug) "Bitte beachten Sie: Die im Folgenden vereinbarten Honorare können den von Ihrer privaten Krankenversicherung erstatteten Betrag übersteigen. Wir empfehlen, die Erstattungsfähigkeit vor Behandlungsbeginn bei Ihrer Versicherung anzufragen. Die Differenz tragen Sie selbst." ## Typische Fehler - Honorarvereinbarung erst nach Behandlung unterschrieben — unwirksam. - Standardklausel in Praxis-AGB — Massentechnik, unwirksam. - "Bis zu 3,5-fach"-Formulierung — nicht hinreichend bestimmt. - Aufklärung über fehlende Erstattung fehlt — § 630c BGB-Verletzung. - Vereinbarung ohne konkrete Leistungsangabe — unwirksam. - Patient unterschreibt unter Zeitdruck im Empfang — Anfechtungsrisiko. ## Quellen Stand 06/2026 - GOÄ § 2, § 5, § 6a. - BGB §§ 305 ff., 630a–630h. - BGH staend. Rspr. zur Honorarvereinbarung (Schriftform, vorheriger Abschluss, Individualität). - Berufsordnung Ärztekammer. - GOÄ-Reform 2024/2025 — vom Anwender Aktualität zu verifizieren. - PKV-Verband — Hinweise zur Erstattung von Honorarvereinbarungen (informativ).