--- name: ausgleichsanspruch-89b description: "Analysiert den Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters nach § 89b HGB vollständig: Entstehungsvoraussetzungen (neue Kunden, wesentliche Erweiterung), Höchstbetrag von einer Jahresprovision, Ausschlussgründe nach § 89b Abs. 3 HGB, Berechnung nach der BGH-Stufenmethode sowie Anmeldefrist nach § 89..." --- # Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB — Entstehung, Berechnung und Durchsetzung ## Arbeitsbereich Analysiert den Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters nach § 89b HGB vollständig: Entstehungsvoraussetzungen (neue Kunden, wesentliche Erweiterung), Höchstbetrag von einer Jahresprovision, Ausschlussgründe nach § 89b Abs. 3 HGB, Berechnung nach der BGH-Stufenmethode sowie Anmeldefrist nach § 89b Abs. 4 HGB. Arbeite entlang dieser konkreten Prüfungslinie und trenne Rolle, Frist, Zuständigkeit, Beweislast und gewünschten Output. ## Arbeitsweg - Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht? - Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: die im Fachgebiet einschlägigen Verfahrens-, materiellen und Anmeldefristen vorab markieren und nicht aus Modellwissen finalisieren (insbesondere Widerspruch 1 Monat, Klage 1 Monat, Verjährung §§ 195, 199 BGB / spezialgesetzlich). - Tragende Normen verifizieren: HGB §§ 84-92c, EuGH zu Ausgleichsanspruch, BGB §§ 305 ff.; § 89b, Wettbewerbsverbot; § 90a und Vertriebsmodelle — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate. - Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail). - Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis. ## Überblick Dieser Skill unterstützt bei rechtlichen Fragen rund um Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB — Entstehung, Berechnung und Durchsetzung. Er deckt HGB §§ 84–92c und die EU-Handelsvertreterrichtlinie 86/653/EWG ab. Ziel: konkrete, umsetzbare Ergebnisse für Handelsvertreter und Unternehmer. Zwingende Normen (§ 92c HGB) schützen den Handelsvertreter auch bei ausländischer Rechtswahl. BGH und EuGH haben zentrale Rechtsfragen durch Leitentscheidungen geprägt. ## Mandantenfall - Handelsvertreter X hat nach fünfjähriger Tätigkeit einen großen Kundenstamm aufgebaut; nach Kündigung durch Unternehmer Y fragt X, wie hoch sein Ausgleich nach § 89b HGB ist. - Unternehmer Y behauptet, der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters X sei nach § 89b Abs. 3 HGB ausgeschlossen, weil X selbst gekündigt habe; X prüft, ob ein Ausnahmetatbestand greift. - Anwältin A berechnet den Ausgleich für Handelsvertreter X nach der BGH-Stufenmethode und möchte wissen, welche Provisionsdaten sie für die Berechnung benötigt. ## Erste Schritte 1. Ausgleichsvoraussetzungen nach § 89b Abs. 1 HGB prüfen: neue Kunden, wesentliche Erweiterung. 2. Unternehmervorteile nach Vertragsende als Ausgleichsgrundlage feststellen. 3. Höchstbetrag nach § 89b Abs. 2 HGB: durchschnittliche Jahresprovision der letzten fünf Jahre. 4. Ausschlussgründe nach § 89b Abs. 3 HGB: eigene Kündigung ohne wichtigen Grund, schwere Pflichtverletzung. 5. Anmeldung des Ausgleichs innerhalb eines Jahres nach Vertragsende nach § 89b Abs. 4 HGB. 6. BGH-Stufenmethode anwenden: Rohausgleich, Abwanderungsquote, Billigkeitskorrekturen. ## Rechtsrahmen - § 89b Abs. 1 HGB — Voraussetzungen: neue Kunden und wesentliche Erweiterung - § 89b Abs. 2 HGB — Höchstbetrag: eine durchschnittliche Jahresprovision - § 89b Abs. 3 HGB — Ausschlussgründe: eigene Kündigung ohne wichtigen Grund - § 89b Abs. 4 HGB — Ausschlussfrist: Anmeldung innerhalb eines Jahres - Art. 17 RL 86/653/EWG — Europäischer Mindeststandard für den Ausgleich - § 92c HGB — Ausgleich ist zwingend: vorherige Einschränkung unwirksam ## Prüfraster - Liegen neue Kunden oder wesentliche Geschäftserweiterung als Ausgleichsvoraussetzung vor? - Hat der Unternehmer nach Vertragsende nachhaltige Vorteile aus dem Kundenstamm? - Greift ein Ausschlussgrund nach § 89b Abs. 3 HGB (eigene Kündigung ohne wichtigen Grund)? - Ist die Anmeldefrist von einem Jahr nach § 89b Abs. 4 HGB gewahrt? - Überschreitet der Rohausgleich den Höchstbetrag von einer Jahresprovision? - Sind Billigkeitskorrekturen nach § 89b Abs. 1 S. 1 HGB vorzunehmen? ## Typische Fallstricke - Ausschlussfrist nach § 89b Abs. 4 HGB versäumt — Anspruch erloschen. - Eigene Kündigung ohne wichtigen Grund — Ausschlussgrund nach § 89b Abs. 3 HGB. - Rohausgleich über Höchstbetrag berechnet — Korrektur nach § 89b Abs. 2 HGB vergessen. - Neue Kunden nicht dokumentiert — Ausgleichsgrundlage nicht nachweisbar. ## Hintergrund und Kontext Das Handelsvertreterrecht steht im fünften Buch des HGB (§§ 84 bis 92c). Es gilt als Sonderprivatrecht zwischen Arbeits- und allgemeinem Handelsrecht. Die EU-Handelsvertreterrichtlinie 86/653/EWG setzt europäische Mindeststandards. Kernprinzipien: Selbständigkeit, Provisionsanspruch, Buchauszug, Ausgleich bei Vertragsende. Nachvertragliches Wettbewerbsverbot (§ 90a HGB) und Delkredere (§ 86b HGB) regeln Sonderlagen. Zwingende Vorschriften nach § 92c HGB schützen den Handelsvertreter. Entgegenstehende Klauseln sind nach § 134 BGB nichtig. Für grenzüberschreitende Sachverhalte bestimmt die Rom-I-Verordnung das anwendbare Recht. Zwingende Normen wie Ausgleich (§ 89b HGB) und Buchauszug (§ 87c HGB) stehen nicht zur Disposition. Bei Statusfragen (Selbständigkeit) ist das Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV maßgeblich. ## Quellen - [§ 89b HGB auf gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__89b.html) - [§ 92c HGB auf gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__92c.html) - [Art. 17 RL 86/653/EWG auf EUR-Lex](https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A31986L0653) - [BGH-Entscheidungen auf bgh.de](https://www.bgh.de/entscheidungen/entscheidungen-online) - [Dejure § 89b HGB](https://dejure.org/gesetze/HGB/89b.html)