--- name: makler-abgrenzung description: "Klärt die Abgrenzung des Handelsvertreters vom Makler nach §§ 652 ff. BGB: dauerhaftes Vertragsverhältnis des Handelsvertreters vs. einmalige Vermittlung des Maklers, Anspruch auf Fixprovision vs. Erfolgshonorar, Anwendbarkeit des Handelsvertreterrechts auf Makleragenturen sowie Ausgleichsanspruc..." --- # Abgrenzung Handelsvertreter vom Makler nach §§ 84 HGB und 652 BGB ## Arbeitsweg - Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht? - Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: die im Fachgebiet einschlägigen Verfahrens-, materiellen und Anmeldefristen vorab markieren und nicht aus Modellwissen finalisieren (insbesondere Widerspruch 1 Monat, Klage 1 Monat, Verjährung §§ 195, 199 BGB / spezialgesetzlich). - Tragende Normen verifizieren: HGB §§ 84-92c, EuGH zu Ausgleichsanspruch, BGB §§ 305 ff.; § 89b, Wettbewerbsverbot; § 90a und Vertriebsmodelle — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate. - Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail). - Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis. ## Überblick Dieser Skill unterstützt bei rechtlichen Fragen rund um Abgrenzung Handelsvertreter vom Makler nach §§ 84 HGB und 652 BGB. Er deckt die wichtigsten Normen des deutschen Handelsvertreterrechts nach HGB §§ 84–92c ab und bezieht die EU-Handelsvertreterrichtlinie 86/653/EWG sowie BGH- und EuGH-Rechtsprechung ein. Ziel: konkrete, umsetzbare Ergebnisse für Handelsvertreter und Unternehmer. ## Mandantenfall - Immobilienmakler X will nach langjähriger Tätigkeit für Auftraggeber Y Ausgleich nach § 89b HGB geltend machen; Y bestreitet die Qualifikation als Handelsvertreter. - Vermittler X hat dauerhaft Verträge für Unternehmer Y vermittelt; er fragt, ob die Mehrheit der Merkmale auf ein Handelsvertreterverhältnis oder auf eine Maklertätigkeit hinweist. - Unternehmer Y zahlt seinem langfristigen Vermittler X keine Provision, wenn kein Vertragsabschluss zustande kommt; X klärt, ob sein Verhältnis als Makler oder Handelsvertreter einzustufen ist. ## Erste Schritte 1. Dauerhaftigkeit der Beauftragung vs. Einmaltätigkeit als Abgrenzungsmerkmal prüfen. 2. Entlohnungsstruktur: Fixprovision unabhängig vom Erfolg (Handelsvertreter) vs. reines Erfolgshonorar (Makler)? 3. Weisungsgebundenheit und Eingliederung in Organisation des Unternehmers? 4. Branchenspezifische Vermittlerregulierung (§ 34c GewO) prüfen. 5. Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB prüfen, wenn Handelsvertreter-Qualifikation bejaht. 6. Rechtsprechung zur Abgrenzung von Makler und Handelsvertreter heranziehen. ## Rechtsrahmen - § 84 HGB — Handelsvertreter: ständig betraut, im fremden Namen - § 652 BGB — Maklervertrag: Erfolgshonorar bei Gelegenheitsnachweis - § 89b HGB — Ausgleichsanspruch nur bei Handelsvertreter - § 34c GewO — Erlaubnispflicht für Immobilienmakler - § 652 Abs. 1 BGB — Maklerprovisionsanspruch bei Abschluss - Art. 1 Abs. 2 RL 86/653/EWG — Ständige Beauftragung als Merkmal ## Prüfraster - Besteht eine dauernde Beauftragung zur Vermittlung von Geschäften? - Handelt der Vermittler im fremden Namen oder im eigenen Namen? - Wird eine laufende Vergütung gezahlt oder nur Erfolgshonorar? - Ist die Person in die Organisation des Unternehmers eingegliedert? - Steht bei Handelsvertreter-Qualifikation ein Ausgleichsanspruch zu? - Welche Zulassungspflichten gelten (§ 34c GewO, § 34d GewO)? ## Typische Fallstricke - Makler fälschlich als Handelsvertreter behandelt — kein Ausgleichsanspruch. - Handelsvertreter fälschlich als Makler qualifiziert — zwingende §§ 84-92c HGB nicht angewandt. - Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB bei Maklervertrag geltend gemacht — abgewiesen. - Zulassungspflichten nach § 34c GewO nicht erfüllt. ## Hintergrund und Kontext Das deutsche Handelsvertreterrecht ist im fünften Buch des HGB in §§ 84 bis 92c geregelt. Es setzt die EU-Handelsvertreterrichtlinie 86/653/EWG um. Kernprinzipien: Selbständigkeit, Provisionsanspruch, Informationsrechte, Ausgleich bei Vertragsende. BGH und EuGH haben zentrale Rechtsfragen durch Leitentscheidungen geklärt. Zwingende Vorschriften nach § 92c HGB schützen den Handelsvertreter zwingend. Entgegenstehende Klauseln sind nach § 134 BGB nichtig. Praktisch zentral: Provision (§ 87 HGB), Buchauszug (§ 87c HGB), Ausgleich (§ 89b HGB), Wettbewerbsverbot (§ 90a HGB) und Kündigung (§§ 89 und 89a HGB). Auskunftsrechte (§ 87c HGB), Geheimhaltung (§ 88 HGB) und Delkredere (§ 86b HGB) ergänzen den praxisrelevanten Rechtsrahmen. Für internationale Sachverhalte gilt zudem die Rom-I-Verordnung für das anwendbare Recht. ## Quellen - [§ 84 HGB auf gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__84.html) - [§ 652 BGB auf gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__652.html) - [§ 89b HGB auf gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__89b.html) - [§ 34c GewO auf gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/gewo/__34c.html) - [Dejure § 84 HGB](https://dejure.org/gesetze/HGB/84.html)