--- name: ndas-und-geschaeftsgeheimnisse description: "Analysiert den Schutz von Geschäftsgeheimnissen und NDA-Vereinbarungen im Handelsvertretervertrag nach § 88 HGB und GeschGehG: Umfang der Geheimhaltungspflicht, Verhältnis von § 88 HGB und GeschGehG, Vertragliche NDA-Klauseln, Schadensersatz bei Verletzung und strafrechtliche Konsequenzen im Hand..." --- # Geschäftsgeheimnisse und NDA im Handelsvertretervertrag nach § 88 HGB und GeschGehG ## Arbeitsweg - Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht? - Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: die im Fachgebiet einschlägigen Verfahrens-, materiellen und Anmeldefristen vorab markieren und nicht aus Modellwissen finalisieren (insbesondere Widerspruch 1 Monat, Klage 1 Monat, Verjährung §§ 195, 199 BGB / spezialgesetzlich). - Tragende Normen verifizieren: HGB §§ 84-92c, EuGH zu Ausgleichsanspruch, BGB §§ 305 ff.; § 89b, Wettbewerbsverbot; § 90a und Vertriebsmodelle — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate. - Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail). - Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis. ## Überblick Dieser Skill unterstützt bei rechtlichen Fragen rund um Geschäftsgeheimnisse und NDA im Handelsvertretervertrag nach § 88 HGB und GeschGehG. Er deckt die wichtigsten Normen des deutschen Handelsvertreterrechts nach HGB §§ 84–92c ab und bezieht die EU-Handelsvertreterrichtlinie 86/653/EWG sowie BGH- und EuGH-Rechtsprechung ein. Ziel: konkrete, umsetzbare Ergebnisse für Handelsvertreter und Unternehmer. ## Mandantenfall - Unternehmer Y stellt fest, dass Handelsvertreter X vertrauliche Preisinformationen an einen Wettbewerber weitergegeben hat; Y prüft Schadensersatz und strafrechtliche Konsequenzen. - Handelsvertreter X soll eine umfangreiche NDA unterzeichnen, die alle Kundendaten, Produktstrategien und Geschäftsmodelle umfasst; er prüft, was davon nach Vertragsende bindend ist. - Unternehmer Y bemerkt, dass sein früherer Handelsvertreter X mit Wissen aus dem Vertragsverhältnis ein konkurrierendes Unternehmen aufgebaut hat. ## Erste Schritte 1. Umfang der gesetzlichen Geheimhaltungspflicht nach § 88 HGB bestimmen. 2. NDA-Klausel auf Vereinbarkeit mit § 88 HGB und GeschGehG prüfen. 3. Geschäftsgeheimnis-Definition nach § 2 Nr. 1 GeschGehG auf konkrete Informationen anwenden. 4. Verletzungshandlungen nach § 4 GeschGehG identifizieren. 5. Schadensersatz nach § 10 GeschGehG berechnen und geltend machen. 6. Strafrechtliche Konsequenzen nach § 23 GeschGehG prüfen. ## Rechtsrahmen - § 88 HGB — Gesetzliche Geheimhaltungspflicht des Handelsvertreters - § 2 Nr. 1 GeschGehG — Begriff des Geschäftsgeheimnisses - § 4 GeschGehG — Verbotene Handlungen (Erlangung, Nutzung, Offenbarung) - § 10 GeschGehG — Schadensersatz bei Verletzung - § 23 GeschGehG — Strafbarkeit von Geheimnisverrat - § 307 BGB — AGB-Kontrolle weitreichender NDA-Klauseln ## Prüfraster - Handelt es sich um ein Geschäftsgeheimnis nach § 2 Nr. 1 GeschGehG? - Hat der Unternehmer angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen ergriffen? - Liegt eine verbotene Handlung nach § 4 GeschGehG vor? - Welcher Schaden ist durch die Verletzung entstanden? - Sind strafrechtliche Konsequenzen nach § 23 GeschGehG zu prüfen? - Ist die vertragliche NDA über § 88 HGB hinausgehend wirksam vereinbart? ## Typische Fallstricke - Kein Nachweis angemessener Schutzmaßnahmen — kein Geschäftsgeheimnis nach GeschGehG. - Strafrechtliche Dimension nach § 23 GeschGehG nicht erkannt. - NDA-Klausel zu weit — nach § 307 BGB teilweise nichtig. - Schadensersatz nach § 10 GeschGehG nicht beziffert — Klage abgewiesen. ## Hintergrund und Kontext Das deutsche Handelsvertreterrecht ist im fünften Buch des HGB in §§ 84 bis 92c geregelt. Es setzt die EU-Handelsvertreterrichtlinie 86/653/EWG um. Kernprinzipien: Selbständigkeit, Provisionsanspruch, Informationsrechte, Ausgleich bei Vertragsende. BGH und EuGH haben zentrale Rechtsfragen durch Leitentscheidungen geklärt. Zwingende Vorschriften nach § 92c HGB schützen den Handelsvertreter zwingend. Entgegenstehende Klauseln sind nach § 134 BGB nichtig. Praktisch zentral: Provision (§ 87 HGB), Buchauszug (§ 87c HGB), Ausgleich (§ 89b HGB), Wettbewerbsverbot (§ 90a HGB) und Kündigung (§§ 89 und 89a HGB). Auskunftsrechte (§ 87c HGB), Geheimhaltung (§ 88 HGB) und Delkredere (§ 86b HGB) ergänzen den praxisrelevanten Rechtsrahmen. Für internationale Sachverhalte gilt zudem die Rom-I-Verordnung für das anwendbare Recht. ## Quellen - [§ 88 HGB auf gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__88.html) - [§ 2 GeschGehG auf gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/geschgehg/__2.html) - [§ 10 GeschGehG auf gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/geschgehg/__10.html) - [§ 23 GeschGehG auf gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/geschgehg/__23.html) - [Dejure § 88 HGB](https://dejure.org/gesetze/HGB/88.html)