--- name: provisionsanspruch-paragraf87 description: "Klärt Entstehung und Durchsetzung des Provisionsanspruchs nach § 87 HGB: Kausalität zwischen Vermittlungstätigkeit und Vertragsabschluss, Fälligkeit nach Ausführung des Geschäfts, Provisionssatz und Bemessungsgrundlage, Ansprüche bei Direktabschlüssen und nachvertraglichen Folgegeschäften sowie V..." --- # Provisionsanspruch nach § 87 HGB — Entstehung, Fälligkeit und Durchsetzung ## Arbeitsweg - Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht? - Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: die im Fachgebiet einschlägigen Verfahrens-, materiellen und Anmeldefristen vorab markieren und nicht aus Modellwissen finalisieren (insbesondere Widerspruch 1 Monat, Klage 1 Monat, Verjährung §§ 195, 199 BGB / spezialgesetzlich). - Tragende Normen verifizieren: HGB §§ 84-92c, EuGH zu Ausgleichsanspruch, BGB §§ 305 ff.; § 89b, Wettbewerbsverbot; § 90a und Vertriebsmodelle — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate. - Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail). - Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis. ## Überblick Dieser Skill unterstützt bei rechtlichen Fragen rund um Provisionsanspruch nach § 87 HGB — Entstehung, Fälligkeit und Durchsetzung. Er deckt die wichtigsten Normen des deutschen Handelsvertreterrechts nach HGB §§ 84–92c ab und bezieht die EU-Handelsvertreterrichtlinie 86/653/EWG sowie BGH- und EuGH-Rechtsprechung ein. Ziel: konkrete, umsetzbare Ergebnisse für Handelsvertreter und Unternehmer. Für internationale Sachverhalte gilt die Rom-I-Verordnung für das anwendbare Recht. Zwingende Normen (§ 92c HGB) schützen den Handelsvertreter auch bei ausländischer Rechtswahl. ## Mandantenfall - Handelsvertreter X hat zahlreiche Geschäfte vermittelt; Unternehmer Y zahlt nur einen Teil der Provision mit dem Hinweis, bestimmte Kunden seien nicht von X vermittelt worden. - Unternehmer Y hat für mehrere Monate keine Provisionsabrechnungen erstellt; Handelsvertreter X berechnet seinen Anspruch selbst und klagt auf Zahlung. - Handelsvertreter X fragt, ob er Provision auch für Geschäfte erhält, bei denen der Kunde zwar im Bezirk wohnt, den Vertrag aber direkt online beim Unternehmer Y abgeschlossen hat. ## Erste Schritte 1. Provisionsanspruch dem Grunde nach aus Vertrag und § 87 HGB ableiten. 2. Kausalität: Nachweis der Vermittlungstätigkeit dokumentieren. 3. Fälligkeit nach § 87a Abs. 1 HGB: Ausführung des Geschäfts durch den Unternehmer. 4. Provisionsberechnung: Satz aus Vertrag und korrekte Bemessungsgrundlage. 5. Buchauszug nach § 87c HGB verlangen, um alle provisionspflichtigen Geschäfte zu erfassen. 6. Verjährung nach § 195 BGB prüfen; Stufenklage vorbereiten. ## Rechtsrahmen - § 87 Abs. 1 HGB — Provisionsanspruch bei Mitwirkung des Handelsvertreters - § 87 Abs. 2 HGB — Bezirksprovision ohne Mitwirkung - § 87a HGB — Fälligkeit der Provision - § 87b HGB — Provisionsberechnung - § 87c HGB — Buchauszug und Abrechnung - Art. 7 und 8 RL 86/653/EWG — Provisionsanspruch und Fälligkeitszeitpunkt ## Prüfraster - Hat der Handelsvertreter den Vertragsabschluss kausal vermittelt? - Ist das Geschäft vom Unternehmer ausgeführt worden? - Ist die Bemessungsgrundlage für die Provision korrekt bestimmt? - Sind alle provisionspflichtigen Geschäfte im Buchauszug enthalten? - Ist der Provisionsanspruch verjährt? - Besteht Bezirksprovision für Direktabschlüsse des Unternehmers im Bezirk? ## Typische Fallstricke - Kausalität nicht dokumentiert — Unternehmer bestreitet Vermittlungsleistung erfolgreich. - Fälligkeit falsch bestimmt: Provision erst nach Ausführung, nicht nach Auftragseingang. - Buchauszug nicht angefordert — fehlende Geschäfte nicht erfasst. - Verjährung eingetreten — trotz offensichtlicher Ansprüche. ## Hintergrund und Kontext Das deutsche Handelsvertreterrecht ist im fünften Buch des HGB in §§ 84 bis 92c geregelt. Es setzt die EU-Handelsvertreterrichtlinie 86/653/EWG in nationales Recht um. Kernprinzipien: Selbständigkeit, Provisionsanspruch, Informationsrechte, Ausgleich bei Vertragsende. BGH und EuGH haben das Handelsvertreterrecht durch zentrale Leitentscheidungen geprägt. Zwingende Vorschriften nach § 92c HGB schützen den Handelsvertreter. Entgegenstehende Klauseln sind nach § 134 BGB nichtig. Praktisch zentral: Provision (§ 87 HGB), Buchauszug (§ 87c HGB), Ausgleich (§ 89b HGB), Wettbewerbsverbot (§ 90a HGB) und Kündigung (§§ 89 und 89a HGB). Auskunftsrechte, Geheimhaltung (§ 88 HGB) und Delkredere (§ 86b HGB) ergänzen das Recht. ## Quellen - [§ 87 HGB auf gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__87.html) - [§ 87a HGB auf gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__87a.html) - [§ 87c HGB auf gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__87c.html) - [RL 86/653/EWG auf EUR-Lex](https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A31986L0653) - [Dejure § 87 HGB](https://dejure.org/gesetze/HGB/87.html)