--- name: urlaub-krankheit description: "Prüft Regelungen zu Urlaub, Krankheit und Verhinderung im Handelsvertreterverhältnis: kein gesetzlicher Urlaubsanspruch nach BUrlG für Selbständige, Auswirkungen längerer Krankheit auf Provisionsansprüche und Vertragspflichten, Sonderkündigungsrecht nach § 89 Abs. 3 HGB sowie vertragliche Vereinb..." --- # Urlaub und Krankheit im Handelsvertreterverhältnis — Rechte und Pflichten ## Arbeitsweg - Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht? - Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: die im Fachgebiet einschlägigen Verfahrens-, materiellen und Anmeldefristen vorab markieren und nicht aus Modellwissen finalisieren (insbesondere Widerspruch 1 Monat, Klage 1 Monat, Verjährung §§ 195, 199 BGB / spezialgesetzlich). - Tragende Normen verifizieren: HGB §§ 84-92c, EuGH zu Ausgleichsanspruch, BGB §§ 305 ff.; § 89b, Wettbewerbsverbot; § 90a und Vertriebsmodelle — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate. - Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail). - Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis. ## Überblick Dieser Skill unterstützt bei rechtlichen Fragen rund um Urlaub und Krankheit im Handelsvertreterverhältnis — Rechte und Pflichten. Er deckt HGB §§ 84–92c und die EU-Handelsvertreterrichtlinie 86/653/EWG ab. Ziel: konkrete, umsetzbare Ergebnisse für Handelsvertreter und Unternehmer. Zwingende Normen (§ 92c HGB) schützen den Handelsvertreter auch bei ausländischer Rechtswahl. BGH und EuGH haben zentrale Rechtsfragen durch Leitentscheidungen geprägt. ## Mandantenfall - Handelsvertreter X fällt für drei Monate wegen einer Erkrankung aus; er fragt, ob er weiterhin Provision für laufende Verträge erhält und ob der Unternehmer Y kündigen darf. - Unternehmer Y möchte im Handelsvertretervertrag einen Urlaubsanspruch und eine Urlaubsvergütung für Handelsvertreter X vereinbaren; er fragt, ob dies rechtlich zulässig ist. - Handelsvertreter X hat über 60 Jahre einen Herzinfarkt erlitten und ist dauerhaft arbeitsunfähig; er fragt, ob das Sonderkündigungsrecht nach § 89 Abs. 3 HGB für ihn oder den Unternehmer gilt. ## Erste Schritte 1. Provisionsansprüche bei Krankheit auf Fortbestand oder Wegfall prüfen. 2. Sonderkündigungsrecht nach § 89 Abs. 3 HGB bei dauerhafter Erkrankung prüfen. 3. Vertragliche Vertretungsregelung für Krankheits- und Urlaubsfälle prüfen. 4. Auswirkung der Erkrankung auf den Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB bei Kündigung klären. 5. Krankentagegeld und private Krankenversicherung des Selbständigen empfehlen. 6. Urlaubsvereinbarung auf Zulässigkeit und AGB-Konformität prüfen. ## Rechtsrahmen - § 89 Abs. 3 HGB — Sonderkündigungsrecht bei dauerhafter Arbeitsunfähigkeit - § 87 HGB — Provisionsanspruch: Auswirkung von Krankheit auf laufende Verträge - § 89b HGB — Ausgleich bei Kündigung wegen Krankheit - § 2 BUrlG — Kein gesetzlicher Urlaubsanspruch für Selbständige - § 616 BGB — Vorübergehende Verhinderung (nur bei Arbeitnehmern) - § 92c HGB — Zwingende Normen auch bei krankheitsbedingter Kündigung ## Prüfraster - Besteht ein Provisionsanspruch für laufende Verträge trotz Erkrankung des Handelsvertreters? - Ist eine Kündigung wegen dauerhafter Krankheit nach § 89 Abs. 3 HGB zulässig? - Welche Kündigungsfrist gilt bei der Sonderkündigung wegen Erkrankung? - Hat der krankheitsbedingt gekündigte Handelsvertreter Ausgleich nach § 89b HGB? - Ist eine vertragliche Urlaubsvereinbarung für Handelsvertreter wirksam? - Wie sollte eine Vertretungsregelung für Krankheitsfälle ausgestaltet werden? ## Typische Fallstricke - Kündigung wegen Erkrankung ohne Sonderkündigungsrecht nach § 89 Abs. 3 HGB — unwirksam. - Provisionsanspruch bei vorübergehender Krankheit irrtümlich eingestellt. - Ausgleichsanspruch bei krankheitsbedingter Kündigung nicht geltend gemacht. - Kein privater Krankenversicherungsschutz — finanzielle Notlage bei langer Erkrankung. ## Hintergrund und Kontext Das Handelsvertreterrecht steht im fünften Buch des HGB (§§ 84 bis 92c). Es gilt als Sonderprivatrecht zwischen Arbeits- und allgemeinem Handelsrecht. Die EU-Handelsvertreterrichtlinie 86/653/EWG setzt europäische Mindeststandards. Kernprinzipien: Selbständigkeit, Provisionsanspruch, Buchauszug, Ausgleich bei Vertragsende. Nachvertragliches Wettbewerbsverbot (§ 90a HGB) und Delkredere (§ 86b HGB) regeln Sonderlagen. Zwingende Vorschriften nach § 92c HGB schützen den Handelsvertreter. Entgegenstehende Klauseln sind nach § 134 BGB nichtig. Für grenzüberschreitende Sachverhalte bestimmt die Rom-I-Verordnung das anwendbare Recht. Zwingende Normen wie Ausgleich (§ 89b HGB) und Buchauszug (§ 87c HGB) stehen nicht zur Disposition. Bei Statusfragen (Selbständigkeit) ist das Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV maßgeblich. ## Quellen - [§ 89 HGB auf gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__89.html) - [§ 89b HGB auf gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__89b.html) - [§ 87 HGB auf gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__87.html) - [§ 2 BUrlG auf gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/burlg/__2.html) - [Dejure § 89 HGB](https://dejure.org/gesetze/HGB/89.html)