--- name: vermittlungsvertreter description: "Analysiert die Rechtsstellung des reinen Vermittlungsvertreters nach § 84 Abs. 1 HGB ohne Abschlussvollmacht: Entstehung des Provisionsanspruchs nach § 87 HGB bei reiner Vermittlungstätigkeit, Abgrenzung zum Abschlussvertreter mit Vollmacht sowie Konsequenzen für Haftung und Ausgleich nach § 89b..." --- # Reiner Vermittlungsvertreter nach § 84 HGB — Provision und Rechtsstellung ## Arbeitsbereich Analysiert die Rechtsstellung des reinen Vermittlungsvertreters nach § 84 Abs. 1 HGB ohne Abschlussvollmacht: Entstehung des Provisionsanspruchs nach § 87 HGB bei reiner Vermittlungstätigkeit, Abgrenzung zum Abschlussvertreter mit Vollmacht sowie Konsequenzen für Haftung und Ausgleich nach § 89b HGB. Arbeite entlang dieser konkreten Prüfungslinie und trenne Rolle, Frist, Zuständigkeit, Beweislast und gewünschten Output. ## Arbeitsweg - Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht? - Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: die im Fachgebiet einschlägigen Verfahrens-, materiellen und Anmeldefristen vorab markieren und nicht aus Modellwissen finalisieren (insbesondere Widerspruch 1 Monat, Klage 1 Monat, Verjährung §§ 195, 199 BGB / spezialgesetzlich). - Tragende Normen verifizieren: HGB §§ 84-92c, EuGH zu Ausgleichsanspruch, BGB §§ 305 ff.; § 89b, Wettbewerbsverbot; § 90a und Vertriebsmodelle — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate. - Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail). - Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis. ## Überblick Dieser Skill unterstützt bei rechtlichen Fragen rund um Reiner Vermittlungsvertreter nach § 84 HGB — Provision und Rechtsstellung. Er deckt HGB §§ 84–92c und die EU-Handelsvertreterrichtlinie 86/653/EWG ab. Ziel: konkrete, umsetzbare Ergebnisse für Handelsvertreter und Unternehmer. Zwingende Normen (§ 92c HGB) schützen den Handelsvertreter auch bei ausländischer Rechtswahl. BGH und EuGH haben zentrale Rechtsfragen durch Leitentscheidungen geprägt. ## Mandantenfall - Handelsvertreter X ist reiner Vermittlungsvertreter ohne Abschlussvollmacht; er fragt, wann sein Provisionsanspruch nach § 87 HGB entsteht, wenn der Unternehmer Y die vermittelten Geschäfte bestätigt. - Unternehmer Y verweigert die Provision mit der Begründung, dass Handelsvertreter X keinen Vertrag selbst abgeschlossen habe; X klärt seinen Provisionsanspruch als Vermittlungsvertreter. - Handelsvertreter X als reiner Vermittler fragt, ob ihm bei Vertragsende der gleiche Ausgleich nach § 89b HGB zusteht wie einem Abschlussvertreter. ## Erste Schritte 1. Provisionsanspruch als Vermittlungsvertreter nach § 87 Abs. 1 HGB prüfen. 2. Zeitpunkt der Provisionsentstehung bei reiner Vermittlung (Vertragsabschluss durch Unternehmer) bestimmen. 3. Abgrenzung zum Abschlussvertreter mit Vollmacht nach § 91 HGB vornehmen. 4. Haftung des Vermittlungsvertreters für abgeschlossene Verträge prüfen. 5. Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB für den Vermittlungsvertreter berechnen. 6. Vertragsklauseln auf klare Zuordnung Vermittlungs- oder Abschlussvollmacht prüfen. ## Rechtsrahmen - § 84 Abs. 1 HGB — Handelsvertreter: Vermittlung oder Abschluss - § 87 Abs. 1 HGB — Provisionsanspruch bei Vermittlung - § 87 Abs. 3 HGB — Provision bei Bezirksvertreter ohne Mitwirkung - § 89b HGB — Ausgleich auch für Vermittlungsvertreter - § 91 HGB — Abschlussvollmacht: Regelfall bei Handelsvertretern - Art. 3 RL 86/653/EWG — Beide Vertretertypen erfasst ## Prüfraster - Ist der Handelsvertreter reiner Vermittler oder hat er Abschlussvollmacht? - Ist der Provisionsanspruch nach § 87 Abs. 1 HGB bei reiner Vermittlung entstanden? - Hat der Unternehmer den vermittelten Vertrag abgeschlossen und bestätigt? - Ist der Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB für den Vermittlungsvertreter gleich hoch wie für den Abschlussvertreter? - Haftet der Vermittlungsvertreter für Vertragserfüllung durch den Kunden? - Ist die Vertragsklausel zur Vollmacht eindeutig formuliert? ## Typische Fallstricke - Provisionsanspruch des Vermittlungsvertreters verkannt — keine Vollmacht nötig. - Verwechslung von Vermittlungs- und Abschlussvertreter in der Vertragsgestaltung. - Provision für vermittelte Geschäfte irrtümlich verweigert. - Ausgleichsanspruch des Vermittlungsvertreters nicht angemeldet. ## Hintergrund und Kontext Das Handelsvertreterrecht steht im fünften Buch des HGB (§§ 84 bis 92c). Es gilt als Sonderprivatrecht zwischen Arbeits- und allgemeinem Handelsrecht. Die EU-Handelsvertreterrichtlinie 86/653/EWG setzt europäische Mindeststandards. Kernprinzipien: Selbständigkeit, Provisionsanspruch, Buchauszug, Ausgleich bei Vertragsende. Nachvertragliches Wettbewerbsverbot (§ 90a HGB) und Delkredere (§ 86b HGB) regeln Sonderlagen. Zwingende Vorschriften nach § 92c HGB schützen den Handelsvertreter. Entgegenstehende Klauseln sind nach § 134 BGB nichtig. Für grenzüberschreitende Sachverhalte bestimmt die Rom-I-Verordnung das anwendbare Recht. Zwingende Normen wie Ausgleich (§ 89b HGB) und Buchauszug (§ 87c HGB) stehen nicht zur Disposition. Bei Statusfragen (Selbständigkeit) ist das Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV maßgeblich. ## Quellen - [§ 84 HGB auf gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__84.html) - [§ 87 HGB auf gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__87.html) - [§ 89b HGB auf gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__89b.html) - [§ 91 HGB auf gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__91.html) - [Dejure § 87 HGB](https://dejure.org/gesetze/HGB/87.html)