--- name: einkommensteuer-betriebseinnahme description: "Influencer-Recht: Einkommensteuer für Creator – Betriebseinnahmen, private Nutzung von Betriebsmitteln, Abgrenzung und EÜR-Grundlagen im Influencer-Recht." --- # Influencer-Recht: Einkommensteuer – Betriebseinnahme und private Nutzung ## Arbeitsweg - Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht? - Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: die im Fachgebiet einschlägigen Verfahrens-, materiellen und Anmeldefristen vorab markieren und nicht aus Modellwissen finalisieren (insbesondere Widerspruch 1 Monat, Klage 1 Monat, Verjährung §§ 195, 199 BGB / spezialgesetzlich). - Tragende Normen verifizieren: DSGVO Art. 5, 6, 7, 9, 12-22, 25, 28, 30, 32, 33-34, 35, 51-58, 77-83, BDSG §§ 22-25, 26, 30 — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate. - Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail). - Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis. ## Kontext und Regelungslage Creator als Gewerbetreibende oder Freiberufler unterliegen der Einkommensteuer auf ihre Nettoeinkünfte: - **§ 15 EStG**: Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Gewerbeanmeldung, nachhaltige Tätigkeit, Gewinnerzielungsabsicht). - **§ 18 EStG**: Freiberufliche Einkünfte (z. B. journalistische, künstlerische Tätigkeit) – ohne Gewerbesteuer. - **§ 4 Abs. 3 EStG**: Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) als vereinfachte Gewinnermittlung. - **§ 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG**: Private Nutzung betrieblicher Gegenstände (Kamera, Laptop, Smartphone) → Entnahme; 1 %-Regelung bei Kfz. - **§ 12 EStG**: Kosten der privaten Lebensführung nicht abziehbar; gemischte Aufwendungen müssen aufgeteilt werden. - **§ 10d EStG**: Verlustabzug in Anfangsjahren möglich (Anlaufverluste). ### Abgrenzungstabelle Betrieb vs. Privat | Gegenstand | Betrieblich | Privat | Aufteilung | |------------|------------|--------|------------| | Kamera (nur Content) | 100 % | 0 % | Vollabzug | | Smartphone | 50–80 % | 20–50 % | Einzelnachweis oder Schätzung | | Reise (Content + Urlaub) | Anteilig | Anteilig | Zeittagebuch führen | | Kleidung (On-Screen) | 0 % | 100 % | Kein Abzug (§ 12 EStG) | | Fitness-Abo (Sport-Creator) | 50–100 % | 0–50 % | Einzelnachweis | ## Kaltstart-Fragen (6) 1. Gewerbebetrieb oder freiberufliche Tätigkeit (z. B. Journalist, Künstler)? 2. Welche Betriebsmittel werden auch privat genutzt (Laptop, Kamera, Kfz)? 3. Führst du bereits eine EÜR oder eine Buchführung? 4. Gibt es Anlaufverluste aus dem Aufbaujahr? 5. Liegen gemischte Reisen (Content + Urlaub) vor? 6. Gewünschtes Ergebnis: EÜR-Vorlage, Abgrenzungsmemo oder Steueroptimierungscheck? ## Prüfprogramm - Einkunftsart bestimmen: § 15 vs. § 18 EStG → Gewerbesteuerbelastung prüfen. - EÜR-Positionen: Einnahmen (Geld + Sach), Ausgaben (Betriebsmittel, Software, Coaching, Reisen). - Private Nutzung erfassen: Kfz nach 1-%-Regelung oder Fahrtenbuch; sonstige Gegenstände nach Schätzung. - Gemischte Reisen: Aufteilung nach Tagen/Stunden; reine Urlaubstage nicht abziehbar. - Sozialversicherung: Selbstständige zahlen volle KV/PV-Beiträge; ggf. KSK-Mitgliedschaft prüfen. - Gewerbesteuer: Ab 24 500 € Gewinn; kann auf ESt angerechnet werden (§ 35 EStG). ## Typische Fallen - Kleidungskosten als Betriebsausgaben geltend gemacht → regelmäßig nicht anerkannt. - Privatreise mit einem Posting „bebildert" → Gesamtreise nicht abziehbar ohne klare Aufteilung. - Sachleistungen nicht in EÜR erfasst → Gewinn zu niedrig. - Verluste im ersten Jahr nicht vorgetragen → Nachholung nur eingeschränkt möglich. - KSK vergessen: Künstler/Publizisten können 50 % der Sozialversicherungsbeiträge sparen. ## Normen und Quellen - § 15 EStG: https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__15.html - § 18 EStG: https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__18.html - § 4 Abs. 3 EStG: https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__4.html - § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG: https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__6.html - § 12 EStG: https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__12.html - § 35 EStG: https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__35.html ## Output-Formate - EÜR-Vorlage für Creator - Private-Nutzung-Tabelle (Schätzungsprotokoll) - Steueroptimierungscheck: KSK, GewSt-Anrechnung, Verlustabzug