--- name: kooperation-mit-oeffentlichen-stellen description: "Influencer-Recht: Kooperation mit Behörden und öffentlichen Stellen – Vergaberecht, Transparenzgebot, Kennzeichnung und Haushaltsrecht im Influencer-Recht." --- # Influencer-Recht: Kooperation mit öffentlichen Stellen ## Arbeitsweg - Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht? - Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: die im Fachgebiet einschlägigen Verfahrens-, materiellen und Anmeldefristen vorab markieren und nicht aus Modellwissen finalisieren (insbesondere Widerspruch 1 Monat, Klage 1 Monat, Verjährung §§ 195, 199 BGB / spezialgesetzlich). - Tragende Normen verifizieren: DSGVO Art. 5, 6, 7, 9, 12-22, 25, 28, 30, 32, 33-34, 35, 51-58, 77-83, BDSG §§ 22-25, 26, 30 — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate. - Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail). - Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis. ## Kontext und Regelungslage Staatliche Institutionen als Auftraggeber für Creator unterliegen besonderen Regeln: - **§ 97 GWB**: Vergabepflicht bei öffentlichen Aufträgen; ab Schwellenwert (EU-weit: 140 000 € für Liefer-/Dienstleistungen) EU-weite Ausschreibung. - **§ 106 GWB**: Schwellenwerte – nationale Ausschreibung unter EU-Schwellen; aber: ab 25 000 € formale Anforderungen. - **Bundeshaushaltsordnung § 7**: Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit; öffentliche Mittel für Influencer-Kampagnen müssen verhältnismäßig sein. - **Transparenzgebot**: Staatliche Werbung muss als solche erkennbar sein; BGH unterscheidet nicht zwischen privaten und staatlichen Auftraggebern bei § 5a UWG. - **§ 5a Abs. 4 UWG**: Kennzeichnungspflicht gilt auch für staatlich bezahlte Kampagnen; Bundesministerien und Behörden-Content muss als Werbung oder staatliche Information kenntlich gemacht werden. - **Presserecht / MStV**: Staatliche Informationskampagnen über Influencer → Meinungsbildungsfunktion des Staates; Neutralitätsgebot. - **Urheberrecht**: Staatliche Auftraggeber wollen oft alle Rechte; Creator sollte Zeitbegrenzung verhandeln. ### Besonderheiten öffentlicher Aufträge | Aspekt | Regelung | |--------|----------| | Vergabeverfahren | GWB/VgV ab Schwellenwert | | Transparenz/Kennzeichnung | § 5a UWG gilt | | Nutzungsrechte | Häufig unbegrenzte Nutzung gewünscht; verhandeln | | Steuer | Normaler Kooperationsvertrag mit USt | | Inhaltliche Grenzen | Kein politisch einseitiger Inhalt | ## Kaltstart-Fragen (6) 1. Welche öffentliche Stelle ist Auftraggeber (Bundesministerium, Landesbehörde, Kommune)? 2. Wie hoch ist die Vergütung – unterhalb oder oberhalb der Vergabe-Schwellenwerte? 3. Enthält der Auftrag eine Kennzeichnungsanforderung (staatliche Kampagne)? 4. Werden unbegrenzte Nutzungsrechte verlangt? 5. Gibt es inhaltliche Vorgaben, die politisch einseitig erscheinen könnten? 6. Gewünschtes Ergebnis: Vergaberechtlicher Check, Vertragscheck oder Kennzeichnungskonzept? ## Prüfprogramm - Vergaberecht: Überschreitung Schwellenwert? → EU-weite Ausschreibung erforderlich. - Haushaltsrecht: Öffentlicher Auftraggeber muss Wirtschaftlichkeit belegen; kann Creator Nachweis verlangen. - Kennzeichnung: „Bundesregierung" oder „Ministerium X" muss im Post erkennbar sein. - Neutralität: Content darf nicht für bestimmte Partei oder Meinung werben. - Nutzungsrechte: Zeitliche Begrenzung (z. B. 5 Jahre) verhandeln; Media Buyout gegen Aufpreis. - Transparenzregeln: Manche Länder verlangen Veröffentlichung von Influencer-Verträgen der Behörden. ## Typische Fallen - Creator-Content für Wahlkampf ohne klare staatliche Kennzeichnung → § 5a UWG + Parteienprivileg-Konflikt. - Unbegrenzte Nutzungsrechte ohne Zeitbegrenzung akzeptiert → Creator verliert Kontrolle. - Vergaberecht nicht beachtet → Vertrag nichtig (§ 101b Abs. 1 GWB a. F. → jetzt § 135 GWB). ## Normen und Quellen - § 97 GWB: https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__97.html - § 135 GWB – Unwirksamkeit: https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__135.html - § 5a Abs. 4 UWG: https://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/__5a.html - BHO § 7: https://www.gesetze-im-internet.de/bho/__7.html ## Output-Formate - Vergaberechtlicher Kurzcheck - Kennzeichnungskonzept (staatliche Kampagne) - Nutzungsrechte-Klausel (öffentlicher Auftraggeber) - Vertragsmuster öffentlicher Auftrag