--- name: mitarbeiter-posten-betriebsfeier-content description: "Influencer-Recht: Social-Media-Guidelines für Mitarbeiter – arbeitsrechtliche Pflichten, Haftung, Datenschutz und Employee Advocacy im Influencer-Recht." --- # Influencer-Recht: Mitarbeiter posten für das Unternehmen ## Arbeitsweg - Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht? - Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: die im Fachgebiet einschlägigen Verfahrens-, materiellen und Anmeldefristen vorab markieren und nicht aus Modellwissen finalisieren (insbesondere Widerspruch 1 Monat, Klage 1 Monat, Verjährung §§ 195, 199 BGB / spezialgesetzlich). - Tragende Normen verifizieren: DSGVO Art. 5, 6, 7, 9, 12-22, 25, 28, 30, 32, 33-34, 35, 51-58, 77-83, BDSG §§ 22-25, 26, 30 — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate. - Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail). - Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis. ## Kontext und Regelungslage Wenn Mitarbeiter im Auftrag ihres Arbeitgebers Social-Media-Posts verfassen, entstehen mehrere Rechtsfragen: - **§ 241 Abs. 2 BGB / § 60 HGB**: Loyalitätspflicht des Arbeitnehmers; Posts dürfen Arbeitgeber nicht schädigen. - **§ 5a UWG**: Mitarbeiter-Posts für das Unternehmen müssen als Werbung gekennzeichnet werden, wenn kommerzieller Zweck nicht offensichtlich ist. - **DSGVO Art. 88**: Datenschutz im Beschäftigungsverhältnis; Mitarbeiter, die Kundendaten in Posts verwenden, können DSGVO verletzen. - **§ 823 BGB**: Mitarbeiter haftet persönlich für vorsätzliche oder grob fahrlässige Rechtsverletzungen im Post. - **§ 25 KSchG / § 626 BGB**: Kündigung bei schweren Vertragsverletzungen durch Social-Media-Posts möglich. - **Betriebsrat (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG)**: Social-Media-Richtlinien können mitbestimmungspflichtig sein. - **§ 11 GeschGehG**: Betriebsgeheimnisse dürfen nicht in Mitarbeiter-Posts veröffentlicht werden. ### Social-Media-Richtlinien: Mindestinhalt | Regelung | Inhalt | |---------|--------| | Kennzeichnungspflicht | „Ich arbeite für [Unternehmen]" als Disclosure | | Datenschutz | Keine Kundendaten, keine Betriebsinterna | | Inhaltsverbote | Keine vertraulichen Informationen, keine Konkurrenz-Kritik | | Nutzungsrechte | Wem gehören Inhalte, die der Mitarbeiter für das Unternehmen erstellt? | | Krisenmanagement | Was tun bei negativen Kommentaren? | | Persönliche Accounts | Klare Trennung Privatperson vs. Unternehmensvertreter | ## Kaltstart-Fragen (6) 1. Sollen Mitarbeiter im Rahmen eines organisierten Employee-Advocacy-Programms posten? 2. Gibt es eine Social-Media-Richtlinie, und ist sie arbeitsrechtlich wirksam vereinbart? 3. Wurde der Betriebsrat (falls vorhanden) einbezogen? 4. Werden Kundendaten oder Betriebsinterna im Content erwähnt? 5. Wie sind Nutzungsrechte an Mitarbeiter-erstelltem Content geregelt? 6. Gewünschtes Ergebnis: Social-Media-Richtlinie, Schulungskonzept oder Einzelfall-Check? ## Prüfprogramm - Arbeitsrechtliche Grundlage: Freiwilligkeit vs. Weisung; Weisungsgebundenheit = Arbeitszeit. - Kennzeichnung: Mitarbeiter muss Verbindung zum Arbeitgeber offenlegen (§ 5a UWG). - DSGVO: Keine personenbezogenen Daten Dritter ohne Rechtsgrundlage. - Urheberrecht: Content im Arbeitsverhältnis → § 43 UrhG – Nutzungsrecht des Arbeitgebers. - Betriebsrat: § 87 BetrVG – Mitbestimmung bei Verhaltensregeln für Mitarbeiter. - Kündigung: Schwere Posts (Betriebsgeheimnisse, Diskriminierung) → Abmahnung + ggf. Kündigung. ## Typische Fallen - Mitarbeiter postet Kundenfoto ohne Einwilligung → DSGVO-Verstoß, Haftung Unternehmen. - Employee postet Firmengeheimnis versehentlich → § 11 GeschGehG. - Unternehmen weist Mitarbeiter zu Posting ohne Kennzeichnungshinweis → UWG-Verstoß. - Kein Betriebsrats-Einbezug → Richtlinie unwirksam. ## Normen und Quellen - § 241 Abs. 2 BGB: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__241.html - § 43 UrhG – Arbeitnehmerwerke: https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__43.html - § 87 BetrVG: https://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__87.html - § 11 GeschGehG: https://www.gesetze-im-internet.de/geschgehg/__11.html - DSGVO Art. 88: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32016R0679 ## Output-Formate - Social-Media-Richtlinie (Vorlage) - Mitarbeiter-Schulungskonzept - Kennzeichnungs-Checkliste für Employee Posts - Kündigung nach Social-Media-Verstoß: Prüfschema