--- name: restaurant-hotel-reisekosten-pressereise description: "Influencer-Recht: Restauranteinladungen und Hotelaufenthalte – geldwerter Vorteil, Steuerpflicht, Kennzeichnung und Abgrenzung Gegenleistung im Influencer-Recht." --- # Influencer-Recht: Restaurant, Hotel, Einladung und geldwerter Vorteil ## Arbeitsweg - Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht? - Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: die im Fachgebiet einschlägigen Verfahrens-, materiellen und Anmeldefristen vorab markieren und nicht aus Modellwissen finalisieren (insbesondere Widerspruch 1 Monat, Klage 1 Monat, Verjährung §§ 195, 199 BGB / spezialgesetzlich). - Tragende Normen verifizieren: DSGVO Art. 5, 6, 7, 9, 12-22, 25, 28, 30, 32, 33-34, 35, 51-58, 77-83, BDSG §§ 22-25, 26, 30 — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate. - Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail). - Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis. ## Kontext und Regelungslage Einladungen zu Restaurants, Hotels und Events sind steuerlich und werberechtzlich relevant: - **§ 8 EStG**: Geldwerter Vorteil = sachlicher Wert der empfangenen Leistung; Restauranteinladung = Betriebseinnahme, wenn Zusammenhang mit Kooperation. - **§ 22 Nr. 3 EStG**: Gelegentliche Einnahmen bis 256 € steuerfrei; Überschreitung → Einkommensteuerpflicht. - **§ 3 Abs. 1 Nr. 16 EStG**: Reisekosten-Freistellung nur für echte Dienstreisen, nicht für Influencer-Trips ohne Arbeitgeberbeziehung. - **§ 5a UWG**: Einladung mit Kooperationserwartung → Kennzeichnungspflicht für den resultierenden Post. - **BGH I ZR 35/21**: Auch unverlangte Leistungen können Kennzeichnungspflicht begründen. - **§ 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG**: Bewirtungskosten als Betriebsausgabe nur zu 70 %; aber: für Creator als Empfänger ist es eine Einnahme. - **Steuerrecht Gastgeber**: Einladung = Betriebsausgabe des Brands; Geschenk-Grenze 50 € (§ 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG). ### Einladungs-Steuermatrix | Situation | Steuerfolge Creator | |-----------|-------------------| | Restauranteinladung + Posting-Auftrag | Betriebseinnahme (Marktwert) | | Hotel + Posting-Auftrag | Betriebseinnahme (Listenpreis) | | Einladung ohne Auftrag, kein Post | § 22 Nr. 3 EStG – bis 256 € frei | | Einladung, unaufgefordert gepostet | Betriebseinnahme (BGH-Rspr.) | | Private Einladung (kein Bezug zu Creator-Tätigkeit) | Keine Steuerpflicht | ## Kaltstart-Fragen (6) 1. Besteht ein Kooperations- oder Posting-Auftrag im Zusammenhang mit der Einladung? 2. Was ist der Marktwert der empfangenen Leistung (Hotelübernachtung, Menü)? 3. Hast du für die Einladung einen Post veröffentlicht oder ist einer geplant? 4. Wurde die Einladung in der EÜR als Betriebseinnahme erfasst? 5. Gibt es eine Kooperationsvereinbarung, oder war es eine „spontane" Einladung? 6. Gewünschtes Ergebnis: Steuernotiz, Kennzeichnungsampel oder Vertragscheck? ## Prüfprogramm - Auftragsbeziehung: Schriftlich oder mündlich? → Dokumentation. - Marktwert: Hotelübernachtung (Listenpreis), Restaurantmenu (Menüpreis) → in EÜR erfassen. - Kennzeichnung: Post nach Einladung → Prüfen, ob werblicher Charakter erkennbar. - Steuerfreigrenze: § 22 Nr. 3 EStG – 256 € p. a. für gelegentliche Einnahmen; bei Kooperation entfällt Freigrenze. - Bewirtungsbeleg: Für Betriebsprüfung: Name der bewirtenden Person + Geschäftsanlass. - Presseeinladung: Journalistische Einladung ohne Postingauftrag → steuerlich anders zu beurteilen. ## Typische Fallen - Hotel-Einladung (800 €) nicht als Einnahme erfasst → Betriebsprüfungs-Fund. - Post „spontan" veröffentlicht nach Einladung → rückwirkend Kennzeichnungspflicht. - Freigrenze § 22 Nr. 3 EStG jährlich ohne Addition aller gelegentlichen Vorteile → Grenze überschritten. ## Normen und Quellen - § 8 EStG: https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__8.html - § 22 Nr. 3 EStG: https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__22.html - § 5a Abs. 4 UWG: https://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/__5a.html - BGH I ZR 35/21: https://openjur.de/u/2432342.html ## Output-Formate - Einnahmen-Checkliste (Einladungen / geldwerte Vorteile) - Kennzeichnungsampel für Einladungs-Posts - EÜR-Buchungsnotiz - Bewirtungsbeleg-Vorlage