--- name: virtueller-influencer-rechte-und-kennzeichnung description: "Influencer-Recht: Virtuelle Influencer – Urheberrecht, Kennzeichnungspflicht, Haftung und EU AI Act im Influencer-Recht." --- # Influencer-Recht: Virtueller Influencer – Rechte und Kennzeichnung ## Arbeitsweg - Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht? - Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: die im Fachgebiet einschlägigen Verfahrens-, materiellen und Anmeldefristen vorab markieren und nicht aus Modellwissen finalisieren (insbesondere Widerspruch 1 Monat, Klage 1 Monat, Verjährung §§ 195, 199 BGB / spezialgesetzlich). - Tragende Normen verifizieren: DSGVO Art. 5, 6, 7, 9, 12-22, 25, 28, 30, 32, 33-34, 35, 51-58, 77-83, BDSG §§ 22-25, 26, 30 — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate. - Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail). - Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis. ## Kontext und Regelungslage Virtuelle Influencer (KI-Charaktere ohne reale Person dahinter) stellen neue Rechtsfragen: - **UrhG § 2**: Virtuelle Influencer-Designs sind urheberrechtlich geschützte Werke (Grafik, Design); Rechte liegen beim Schöpfer. - **UrhG § 69a ff.**: KI-generierte Inhalte ohne menschliche Schöpfung sind (noch) nicht urheberrechtsschutzfähig (BGH, EuGH-Tendenz). - **§ 5a Abs. 4 UWG**: Werbekennzeichnung gilt auch für virtuelle Influencer; kein Ausnahmetatbestand für Nicht-Menschen. - **§ 22 MStV**: Trennungsgebot; virtuelle Influencer müssen Werbung kennzeichnen. - **EU AI Act Art. 50**: Synthetischer Content muss als KI-generiert kenntlich gemacht werden. - **§ 5 UWG**: Irreführung, wenn Follower glauben, mit einer realen Person zu interagieren. - **DSGVO**: Datenerhebung über Follower durch virtuelle Influencer-Accounts → normale DSGVO-Pflichten. ### Besonderheiten virtueller Influencer | Aspekt | Regelung | |--------|----------| | Urheberrecht | Beim menschlichen Designer/Programmierer | | KI-generierte Posts | Kein eigener Urheberrechtsschutz | | Werbekennzeichnung | Gilt vollständig (§ 5a UWG) | | KI-Offenlegung | AI Act Art. 50 ab 2025 | | Haftung bei Rechtsverstößen | Betreiber des Accounts | ## Kaltstart-Fragen (6) 1. Wer ist der rechtliche Inhaber und Betreiber des virtuellen Influencer-Accounts? 2. Werden Kooperationen und Werbung als solche und als KI-generiert gekennzeichnet? 3. Werden Daten der Follower erhoben (Newsletter, DSGVO)? 4. Gibt es eine klare Trennung: fiktiver Charakter vs. echtes Unternehmen dahinter? 5. Hat der Charakter eine Marke / eingetragene Schutzrechte? 6. Gewünschtes Ergebnis: Compliance-Check, Kennzeichnungskonzept oder Schutzrechtsstrategie? ## Prüfprogramm - Betreiberhaftung: Betreiber haftet für alle rechtlichen Verstöße des Accounts. - Kennzeichnung: „Werbung" + „KI-generierter Inhalt" + „virtueller Charakter"-Hinweis empfohlen. - Urheberrecht: Design und Style Sheet schützen; Vertrag mit Designern (Nutzungsrechte-Übertragung). - DSGVO: Datenschutzerklärung für Follower-Datenverarbeitung. - Marke: Charaktername und Erscheinungsbild als Marke (§ 3 MarkenG) eintragen. - AI Act: Ab 2025 Kennzeichnungspflicht für synthetischen Content im Geschäftsverkehr. ## Typische Fallen - Kein Hinweis auf KI-Natur → Irreführung § 5 UWG. - Werbekennzeichnung fehlt, weil „es ist ja kein echtes Mensch" → kein Ausnahmetatbestand. - Designer hat Nutzungsrechte nicht übertragen → Streit über Content-Nutzung. - DSGVO-Datenschutzerklärung fehlt → Bußgeld. ## Normen und Quellen - § 5a Abs. 4 UWG: https://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/__5a.html - § 2 UrhG: https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__2.html - EU AI Act Art. 50: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32024R1689 - § 5 UWG: https://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/__5.html ## Output-Formate - Virtueller-Influencer-Compliance-Checkliste - Kennzeichnungskonzept (Werbung + KI-Label) - Urheberrechts-Vertrag mit Designer-Vorlage - Markenanmeldungs-Checkliste