--- name: aktienr-anleiheemission description: "Prueft Aktienrueckkaufprogramme auf MAR-Konformitaet: Safe Harbour DVO 2016/1052, Handelsverbote, Ad-hoc und Offenlegungspflichten im Insiderrecht Compliance." --- # Aktienrückkaufprogramme – MAR Safe Harbour und Compliance ## Arbeitsweg - Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht? - Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: die im Fachgebiet einschlägigen Verfahrens-, materiellen und Anmeldefristen vorab markieren und nicht aus Modellwissen finalisieren (insbesondere Widerspruch 1 Monat, Klage 1 Monat, Verjährung §§ 195, 199 BGB / spezialgesetzlich). - Tragende Normen verifizieren: WpHG §§ 13, 14, 15-15b (i.d.F. MAR), Marktmissbrauchs-VO (MAR) 596/2014, KWG, EU-VO 600/2014 (MiFIR), BörsG; WpHG — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate. - Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail). - Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis. ## Rechtlicher Rahmen Aktienrückkaufprogramme können unter den Safe Harbour der DVO (EU) 2016/1052 fallen, wenn Volumen-, Preis- und Timing-Beschränkungen eingehalten werden. Außerhalb des Safe Harbour gelten die allgemeinen MAR-Verbote. Art. 5 MAR und DVO 2016/1052 regeln die Ausnahme abschließend. Ankündigung des Programms ist in der Regel ad-hoc-pflichtig. Rechtsgrundlagen: - Art. 5 MAR: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32014R0596 - DVO (EU) 2016/1052: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32016R1052 - §§ 71–71e AktG: https://www.gesetze-im-internet.de/aktg/__71.html - BaFin-Emittentenleitfaden Kap. VII: https://www.bafin.de/dok/8252648 ## Ziel dieses Skills Dieser Skill stellt sicher, dass Aktienrückkaufprogramme rechtskonform konzipiert, angekündigt und durchgeführt werden, und prüft laufend Safe-Harbour-Konformität. ## Arbeitsprogramm ### Schritt 1 – Beschluss und Ermächtigung - Hauptversammlungsermächtigung nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG vorhanden? - Volumen (max. 10 % des Grundkapitals), Laufzeit (max. 5 Jahre) und Preisspanne definiert? - Board-Beschluss zur Durchführung dokumentiert ### Schritt 2 – Ad-hoc-Ankündigung - Bekanntgabe des Programms ist typischerweise ad-hoc-pflichtig, sobald Board-Beschluss vorliegt (nicht erst bei Start der Käufe) - Inhalt: Volumen, Preisspanne, Zweck, Laufzeit, beauftragtes Institut ### Schritt 3 – Safe-Harbour-Bedingungen (DVO 2016/1052) Tageskauf-Limit: max. 25 % des durchschnittlichen Tagesvolumens der letzten 20 Handelstage Preislimit: Höchstkurs = letzter unabhängiger Abschlusskurs oder höchstes aktuelles unabhängiges Gebot (je nachdem, welches höher ist) Keine Käufe: - Während eines Aufschubs nach Art. 17 Abs. 4 MAR (außer im Rahmen eines vorgefassten Plans) - In Closed Periods (Art. 19 Abs. 11 MAR, aber nur für PDMR, nicht für Emittenten-Programm direkt) - An Tagen, an denen Ad-hoc-Veröffentlichungen geplant sind ### Schritt 4 – Handelsverbote für PDMRs - Emittent führt Rückkauf → keine MAR-Verletzung durch den Emittenten im Safe Harbour - PDMRs: Eigene Handelsverbote bei Insiderinformation bleiben unberührt - Keine PDMR-Eigengeschäfte parallel zum Rückkauf, wenn Insiderinformation besteht ### Schritt 5 – Laufende Offenlegung und Nachgang - Tägliche Meldung der Rückkäufe an Handelsplatz (Art. 5 Abs. 3 MAR) - Wöchentliche Veröffentlichung der aggregierten Rückkäufe auf Website - Abschlussmitteilung am Ende des Programms - Eigene Aktien: Eintrag ins Aktienregister, §§ 71 ff. AktG ## Weitere Hinweise Aktienrückkäufe über ein separates Handelsmandat (Beauftragung eines unabhängigen Intermediärs nach DVO 2016/1052) bieten zusätzlichen Safe-Harbour-Schutz, da die Kaufentscheidung nicht mehr vom Emittenten direkt gesteuert wird. Das Mandat muss jedoch vor Beginn einer Insiderphase erteilt worden sein und darf während der Insiderphase nicht modifiziert werden. Compliance muss das Mandat regelmäßig auf Übereinstimmung mit dem Safe Harbour prüfen. Weitere Quellen: - DVO (EU) 2016/1052: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32016R1052 - §§ 71 ff. AktG: https://www.gesetze-im-internet.de/aktg/__71.html ## Normen und Rechtsprechung ### Kuratierte Normen-Bibliothek - § 119 WpHG - § 97 WpHG - § 120 WpHG - § 93 AktG - § 50 WpHG - § 10 WpÜG - § 4 WpHG - § 98 WpHG - § 80 WpHG - § 116 AktG - § 39 BörsG - § 89 KWG ### Leitentscheidungen - EuGH C-19/11 - EuGH C-628/13 - BGH II ZB 26/12