--- name: analystencall description: "Sichert Analysten-Calls und Investorenkommunikation gegen Selective-Disclosure-Risiken und MAR-Verstoesse: Sprechregeln, Q&A-Pruefung und Post-Call-Protokoll im Insiderrecht Compliance." --- # Analysten-Calls und Investorenkommunikation – Selective Disclosure ## Arbeitsweg - Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht? - Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: die im Fachgebiet einschlägigen Verfahrens-, materiellen und Anmeldefristen vorab markieren und nicht aus Modellwissen finalisieren (insbesondere Widerspruch 1 Monat, Klage 1 Monat, Verjährung §§ 195, 199 BGB / spezialgesetzlich). - Tragende Normen verifizieren: WpHG §§ 13, 14, 15-15b (i.d.F. MAR), Marktmissbrauchs-VO (MAR) 596/2014, KWG, EU-VO 600/2014 (MiFIR), BörsG; WpHG — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate. - Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail). - Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis. ## Rechtlicher Rahmen Die selektive Weitergabe von Insiderinformationen an Analysten oder Investoren ist nach Art. 10 MAR verboten (unzulässige Offenlegung) und kann einen Verstoß gegen Art. 14 MAR darstellen (Tipping). Emittenten müssen sicherstellen, dass in Analysten-Calls, Roadshows und Einzelgesprächen keine nicht-öffentlichen kursrelevanten Informationen vermittelt werden. Selective Disclosure verstößt auch gegen Equal Treatment-Grundsätze (Art. 4 MAR). Rechtsgrundlagen: - Art. 10, 14 MAR: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32014R0596 - Art. 4 MAR (Gleiche Behandlung): https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32014R0596 - BaFin-Emittentenleitfaden Kap. III: https://www.bafin.de/dok/8252648 - § 119 WpHG: https://www.gesetze-im-internet.de/wphg/__119.html ## Ziel dieses Skills Dieser Skill stellt sicher, dass Analysten-Calls und Investorenkommunikation frei von Selective Disclosure sind und schützt den Emittenten vor MAR-Verstößen in der alltäglichen IR-Kommunikation. ## Arbeitsprogramm ### Schritt 1 – Pre-Call-Prüfung Vor jedem Analysten-Call, Investorengespräch oder Roadshow-Termin: - Liegt eine aktuelle Insiderinformation vor? (Mit Compliance abstimmen) - Wenn ja: Gespräch absagen oder auf rein öffentliche Informationen beschränken - Erstelle Liste der Themen, die NICHT besprochen werden dürfen ### Schritt 2 – Sprechregeln (Speaker-Guidelines) - IR-Team und Vorstand: Nur auf Basis von veröffentlichten Informationen (Jahresbericht, Quartalsberichte, Ad-hoc-Mitteilungen) antworten - Verboten: Kommentierung von Marktgerüchten zu nicht-öffentlichen Transaktionen - Erlaubt: Erläuterung öffentlicher Informationen, Branchentrends, allgemeiner Strategie - „No-Comment" ist erlaubt und besser als eine Selective Disclosure ### Schritt 3 – Q&A-Vorbereitung und Screening - Erstelle vor dem Call eine Liste erwarteter Fragen und Standard-Antworten - Screening: Welche Antworten könnten als Konfirmation von Insiderinformationen verstanden werden? - Klärung: Bestätigt eine Antwort eine bestehende Insiderinformation? → Nicht beantworten ### Schritt 4 – Protokollierung - Alle Analysten-Calls aufzeichnen (Einwilligung der Teilnehmer einholen) - Protokoll oder Transkript anfertigen - Aufbewahrung 5 Jahre - Nachbearbeitung: Wurden unbeabsichtigt kursrelevante Informationen kommuniziert? ### Schritt 5 – Post-Call-Pflichten Wenn im Call versehentlich eine Insiderinformation offengelegt wurde: - Sofortige Einschaltung von Compliance - Prüfung: Ad-hoc-Pflicht nach Art. 17 MAR (Öffentlichkeit herstellen) - Prüfung: Hat der informierte Analyst Transaktionen auf Basis dieser Information getätigt? → Meldung an BaFin erforderlich ## Normen und Rechtsprechung ### Kuratierte Normen-Bibliothek - § 119 WpHG - § 97 WpHG - § 120 WpHG - § 93 AktG - § 50 WpHG - § 10 WpÜG - § 4 WpHG - § 98 WpHG - § 80 WpHG - § 116 AktG - § 39 BörsG - § 89 KWG ### Leitentscheidungen - EuGH C-19/11 - EuGH C-628/13 - BGH II ZB 26/12