--- name: bankaufsichtliches-handeln description: "Analysiert Insiderrecht bei bankaufsichtsrechtlichen Massnahmen (KWG, SSM): Vertraulichkeit, Ad-hoc-Pflicht und Koordination mit BaFin/EZB im Insiderrecht Compliance." --- # Bankaufsichtliches Handeln – Insiderrecht und MAR ## Arbeitsweg - Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht? - Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: die im Fachgebiet einschlägigen Verfahrens-, materiellen und Anmeldefristen vorab markieren und nicht aus Modellwissen finalisieren (insbesondere Widerspruch 1 Monat, Klage 1 Monat, Verjährung §§ 195, 199 BGB / spezialgesetzlich). - Tragende Normen verifizieren: WpHG §§ 13, 14, 15-15b (i.d.F. MAR), Marktmissbrauchs-VO (MAR) 596/2014, KWG, EU-VO 600/2014 (MiFIR), BörsG; WpHG — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate. - Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail). - Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis. ## Rechtlicher Rahmen Bankaufsichtsrechtliche Maßnahmen der BaFin oder EZB (Kapitalanforderungen, Stresstests, Zwangsmaßnahmen nach KWG, Anordnungen nach CRR) können für börsennotierte Kreditinstitute Insiderinformationen nach Art. 7 MAR darstellen. Das Kreditinstitut hat gegenüber der Aufsichtsbehörde Vertraulichkeitspflichten, aber gegenüber dem Kapitalmarkt Ad-hoc-Pflichten. Diese Spannung muss aufgelöst werden. Rechtsgrundlagen: - Art. 7, 17 MAR: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32014R0596 - §§ 44, 45 KWG: https://www.gesetze-im-internet.de/kwg/__44.html - SSM-Verordnung (EU) 1024/2013: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32013R1024 - BaFin-Emittentenleitfaden: https://www.bafin.de/dok/8252648 ## Ziel dieses Skills Dieser Skill löst den Konflikt zwischen aufsichtsrechtlicher Vertraulichkeit und kapital- marktrechtlicher Ad-hoc-Pflicht für börsennotierte Kreditinstitute. ## Arbeitsprogramm ### Schritt 1 – Insiderinformations-Prüfung bei Aufsichtsmaßnahmen - Ist die aufsichtsrechtliche Maßnahme kursrelevant? Hohe Kursrelevanz: Erhöhte Kapitalanforderungen, formelle Ermittlung, Bußgeldbescheid, Lizenzaufhebung, Kapitalerhöhungspflicht Niedrige Kursrelevanz: Routine-Prüfungen, allgemeine Branchenanforderungen ### Schritt 2 – Vertraulichkeits-Konflikt - Aufsichtsbehörde erteilt oft explizite Vertraulichkeitsauflagen - MAR Art. 17 Abs. 4: Aufschub möglich, wenn legitimes Interesse besteht - Frage: Ist behördliche Vertraulichkeitsauflage ein „legitimes Interesse" im Sinne MAR? → Antwort: Ja, wenn Offenlegung die Umsetzung der Maßnahme gefährdet oder Behörde explizit Vertraulichkeit fordert (BaFin-Praxis) ### Schritt 3 – Koordination mit BaFin - Direkte Abstimmung mit BaFin (Kapitalmarktrecht-Abteilung) über Ad-hoc-Pflicht - BaFin kann im Einzelfall Auskunft erteilen, ob und wann eine Veröffentlichung erwartet wird - Protokoll aller Gespräche mit BaFin zu dieser Frage ### Schritt 4 – Ad-hoc-Pflicht nach Abschluss des Verfahrens - Wenn Aufsichtsmaßnahme rechtskräftig: Sofortige Ad-hoc-Pflicht (Aufschub endet) - Wenn Maßnahme zurückgenommen: Keine Ad-hoc-Pflicht für nicht-verwirklichte Maßnahme (aber: laufendes Verfahren kann weiterhin kursrelevant sein) ### Schritt 5 – Sonderfall: EZB-SSM-Verfahren - SSM-Verfahren gegen bedeutende Institute (§ 89 KWG i.V.m. SSM-VO) - EZB übt Vertraulichkeit besonders streng aus - Koordination mit EZB-Vertretern und BaFin als nationaler zuständiger Behörde ## Weitere Hinweise Für systemrelevante Institute (G-SIIs, O-SIIs) und Kreditinstitute unter SSM-Direktaufsicht der EZB gilt zusätzlich, dass aufsichtsrechtliche Informationen im Kollegium der Aufsichtsbehörden (Art. 113 ff. CRD IV) besonderer Vertraulichkeit unterliegen. Die Ad-hoc-Compliance muss sicherstellen, dass nur solche Informationen veröffentlicht werden, bei denen die Aufsichtsbehörde keine Vertraulichkeit ausdrücklich eingefordert hat. Im Zweifelsfall: Schriftliche Klärung mit EZB/BaFin vor der Veröffentlichung einholen. Weitere Quellen: - SSM-Verordnung (EU) 1024/2013: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32013R1024 - §§ 44 KWG: https://www.gesetze-im-internet.de/kwg/__44.html