--- name: berater-kanzlei-bank description: "Prueft insiderrechtliche Pflichten externer Berater (Anwaelte, WPs, Banken): Insiderliste, Handelsverbot, Chinesische Mauern und Haftungsrisiken im Insiderrecht Compliance." --- # Externe Berater – Kanzleien, Wirtschaftsprüfer, Banken ## Arbeitsweg - Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht? - Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: die im Fachgebiet einschlägigen Verfahrens-, materiellen und Anmeldefristen vorab markieren und nicht aus Modellwissen finalisieren (insbesondere Widerspruch 1 Monat, Klage 1 Monat, Verjährung §§ 195, 199 BGB / spezialgesetzlich). - Tragende Normen verifizieren: WpHG §§ 13, 14, 15-15b (i.d.F. MAR), Marktmissbrauchs-VO (MAR) 596/2014, KWG, EU-VO 600/2014 (MiFIR), BörsG; WpHG — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate. - Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail). - Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis. ## Rechtlicher Rahmen Externe Berater, die im Auftrag eines Emittenten Zugang zu Insiderinformationen erhalten, unterliegen denselben MAR-Pflichten wie interne Mitarbeiter. Sie müssen eigene Insiderlisten führen (Art. 18 Abs. 2 MAR), Handelsverbote einhalten (Art. 14 MAR) und Information Barriers (Chinese Walls) betreiben. Für Investmentbanken gelten zusätzlich MiFID II-Anforderungen. Rechtsgrundlagen: - Art. 14, 18 MAR: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32014R0596 - Art. 10 MAR (Offenlegungsverbot): https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32014R0596 - MiFID II Art. 23: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32014L0065 - § 80 WpHG (Verhaltenspflichten): https://www.gesetze-im-internet.de/wphg/__80.html - BaFin-Emittentenleitfaden: https://www.bafin.de/dok/8252648 ## Ziel dieses Skills Dieser Skill prüft die Pflichten externer Berater und schafft Vertragsmuster und Compliance-Protokolle für den Umgang mit Insiderinformationen in Mandats- und Beratungsverhältnissen. ## Arbeitsprogramm ### Schritt 1 – Pflichten externer Berater (Kanzleien, WPs) - Eigene Insiderliste führen (Art. 18 Abs. 2 MAR): Alle Mitarbeiter mit Zugang - Handelsverbot für alle Mitarbeiter, die Zugang zur Insiderinformation haben - Interne Vertraulichkeitsmaßnahmen (Zugriffsbeschränkungen, Akten-Pseudonymisierung) - Belehrung der eingesetzten Mitarbeiter über Insiderstatus - Weitergabe an andere Kanzlei-/WP-Mandanten verboten ### Schritt 2 – Pflichten von Investmentbanken Zusätzlich zu MAR-Grundpflichten: - Chinese Walls zwischen Corporate Finance (Kenntnis der Insiderinformation) und Eigenhandel, Research und Kundenberatung - Information Barriers dokumentieren und regelmäßig testen - Compliance-Officer-Überwachung des Wechsels von Mitarbeitern über die Chinese Wall - Market Sounding: nur unter Art. 11 MAR-konformen Bedingungen (Skill ins-008) ### Schritt 3 – Vertragliche Absicherung durch Emittenten Pflichtklauseln in Beratungsverträgen / NDAs mit externen Beratern: - Verpflichtung zur Führung eigener Insiderlisten - Verpflichtung zur Einrichtung interner Information Barriers - Handelsverbot für alle informierten Mitarbeiter - Recht des Emittenten auf Insiderlisten-Einsicht auf Anfrage - Haftungsklausel bei MAR-Verstößen durch Berater - Pflicht zur unverzüglichen Meldung verdächtiger Aktivitäten an Compliance des Emittenten ### Schritt 4 – Monitoring und Kontrolle - Emittent sollte regelmäßig prüfen, ob externe Berater ihre Verpflichtungen einhalten - Bei M&A: Datenraum-Zugangsprotokoll (wer hat wann welche Dokumente abgerufen?) - Nach Abschluss des Mandats: Bestätigung der Datenvernichtung ### Schritt 5 – Haftungsrisiken - Externe Berater haften nach allgemeinem Deliktsrecht (§ 823 BGB) und ggf. Spezialvorschriften, wenn sie MAR-Pflichten verletzen - Strafbarkeit nach § 119 WpHG gilt auch für externe Personen - Emittent kann in Anspruch genommen werden, wenn er unzureichend überwacht hat