--- name: bernahmeangebot description: "Koordiniert MAR und WpUeG-Pflichten bei Uebernahmeangeboten: Insiderinformation des Bieters, Ad-hoc, Angebotsunterlage, Insiderlisten beider Seiten im Insiderrecht Compliance." --- # Übernahmeangebot – MAR und WpÜG ## Arbeitsweg - Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht? - Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: die im Fachgebiet einschlägigen Verfahrens-, materiellen und Anmeldefristen vorab markieren und nicht aus Modellwissen finalisieren (insbesondere Widerspruch 1 Monat, Klage 1 Monat, Verjährung §§ 195, 199 BGB / spezialgesetzlich). - Tragende Normen verifizieren: WpHG §§ 13, 14, 15-15b (i.d.F. MAR), Marktmissbrauchs-VO (MAR) 596/2014, KWG, EU-VO 600/2014 (MiFIR), BörsG; WpHG — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate. - Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail). - Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis. ## Rechtlicher Rahmen Öffentliche Übernahmeangebote nach WpÜG unterliegen neben den WpÜG-Pflichten auch den MAR- Vorschriften. Der Bieter erlangt regelmäßig Insiderinformationen über die Zielgesellschaft (Due Diligence). Die Zielgesellschaft hat eigenständige MAR-Pflichten. WpÜG § 10 regelt die Veröffentlichungspflicht des Bieters. Die BaFin koordiniert MAR-Compliance und WpÜG-Verfahren. Rechtsgrundlagen: - Art. 7, 17 MAR: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32014R0596 - WpÜG §§ 10, 29, 35: https://www.gesetze-im-internet.de/wpueg/__10.html - AktG § 53a ff. (Gleichbehandlung): https://www.gesetze-im-internet.de/aktg/__53a.html - BaFin-Emittentenleitfaden: https://www.bafin.de/dok/8252648 ## Ziel dieses Skills Dieser Skill koordiniert die insiderrechtlichen Pflichten von Bieter und Zielgesellschaft in einem öffentlichen Übernahmeverfahren. ## Arbeitsprogramm ### Schritt 1 – Insiderinformation des Bieters - Bieter erlangt im Rahmen der Due Diligence Insiderinformationen über die Zielgesellschaft - Diese Informationen begründen Handelsverbot für Bieter und seine Berater (Art. 14 MAR) - Bieter darf nicht auf Basis dieser Informationen in Aktien der Zielgesellschaft handeln - Ausnahme: Paketerwerb im Rahmen des Angebots ist reguläres Vorgehen; aber kein spekulativer Vorab-Erwerb auf Basis von DD-Insiderinformationen ### Schritt 2 – Insiderinformation der Zielgesellschaft - Zielgesellschaft: Hat Informationen über Transaktion (kursrelevant) - Aufschub nach Art. 17 Abs. 4 MAR möglich: Laufende Verhandlungen - Trigger für Sofortveröffentlichung: WpÜG § 10-Veröffentlichung des Bieters ### Schritt 3 – WpÜG § 10-Veröffentlichung des Bieters - Bieter muss Entscheidung zur Veröffentlichung eines Angebots unverzüglich gem. § 10 WpÜG veröffentlichen (keine MAR Ad-hoc, aber analoge Wirkung) - Koordination: BaFin-Meldung gleichzeitig mit § 10-Veröffentlichung - Zielgesellschaft: Unmittelbar nach § 10-Veröffentlichung eigene Stellungnahme prüfen ### Schritt 4 – Insiderlisten beider Seiten - Bieter: Eigene Insiderliste für alle Personen mit DD-Zugang (Insiderinformation über Ziel) - Zielgesellschaft: Insiderliste für alle Personen, die von der Transaktion wissen - Externe Berater: Eigene Listen und Chinese Walls - Bei Abbruch: Insiderlisten schließen, aber 5 Jahre aufbewahren ### Schritt 5 – PDMR-Eigengeschäfte und Angebotsunterlage - PDMRs der Zielgesellschaft: Können im Rahmen des Angebots Aktien einreichen (kein MAR-Verstoß) - Aber: Keine eigenständigen Käufe auf Basis der Übernahmeinsiderinformation vor § 10-Veröff. - Angebotsunterlage: Enthält keine MAR-pflichtigen Informationen, aber alle wesentlichen Angaben nach WpÜG ## Weitere Hinweise Bei freiwilligen Übernahmeangeboten kann der Bieter im Vorfeld Pakete außerhalb des formellen Angebots erwerben (Vorerwerb). Diese Transaktionen sind auf Art. 14 MAR-Verträglichkeit zu prüfen: Hat der Bieter bei diesen Vorerwerben bereits Insiderinformationen über die Zielgesellschaft genutzt (z. B. aus einer vertraulichen Due Diligence)? Das WpÜG-Transparenzgebot (§ 23 WpÜG) und MAR müssen koordiniert eingehalten werden. Weitere Quellen: - WpÜG § 23: https://www.gesetze-im-internet.de/wpueg/__23.html - BaFin-Emittentenleitfaden: https://www.bafin.de/dok/8252648