--- name: delisting-bernahmeangebot description: "Prueft insiderrechtliche Pflichten beim Delisting: Ad-hoc beim Beschluss, Squeeze-out-Kopplung, letzter Handelstag und Insiderlisten-Abschluss im Insiderrecht Compliance." --- # Delisting – Insiderrecht und Ad-hoc-Pflicht ## Arbeitsweg - Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht? - Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: die im Fachgebiet einschlägigen Verfahrens-, materiellen und Anmeldefristen vorab markieren und nicht aus Modellwissen finalisieren (insbesondere Widerspruch 1 Monat, Klage 1 Monat, Verjährung §§ 195, 199 BGB / spezialgesetzlich). - Tragende Normen verifizieren: WpHG §§ 13, 14, 15-15b (i.d.F. MAR), Marktmissbrauchs-VO (MAR) 596/2014, KWG, EU-VO 600/2014 (MiFIR), BörsG; WpHG — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate. - Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail). - Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis. ## Rechtlicher Rahmen Der Beschluss des Vorstands oder des Hauptaktionärs, den Widerruf der Börsenzulassung (Delisting) zu beantragen, ist typischerweise eine kursrelevante Insiderinformation. Art. 17 MAR löst die Ad-hoc-Pflicht aus. Nach dem Widerruf der Börsenzulassung entfällt die MAR-Pflicht für künftige Ereignisse; laufende Compliance-Pflichten (Insiderliste 5 Jahre) bleiben bestehen. Rechtsgrundlagen: - Art. 7, 17 MAR: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32014R0596 - § 39 BörsG (Widerruf der Börsenzulassung): https://www.gesetze-im-internet.de/borsG_2007/__39.html - §§ 327a ff. AktG (Squeeze-out): https://www.gesetze-im-internet.de/aktg/__327a.html - BaFin-Emittentenleitfaden: https://www.bafin.de/dok/8252648 ## Ziel dieses Skills Dieser Skill steuert die insiderrechtliche Compliance beim Delisting von der Entscheidung bis zur endgültigen Zulassungsbeendigung. ## Arbeitsprogramm ### Schritt 1 – Entstehungszeitpunkt der Insiderinformation - Wann wurde die Delisting-Entscheidung getroffen? (Vorstandsbeschluss, Hauptaktionär-Entscheidung, AR-Billigung) - Geltl/Daimler-Test: Bereits bei ernsthafter Prüfung des Delistings? - Kursrelevanz: Delisting ist regelmäßig kursrelevant (Liquiditätsverlust, Squeeze-out-Erwartung) ### Schritt 2 – Ad-hoc-Pflicht - Unverzügliche Veröffentlichung nach Beschluss - Inhalt: Geplantes Datum des Delisting-Antrags, Begründung, Auswirkungen auf Aktionäre, ggf. Abfindungsangebot - Bei Squeeze-out-Kopplung: Koordination der Ad-hoc mit Squeeze-out-Ankündigung ### Schritt 3 – Squeeze-out-Kopplung - Delisting wird häufig mit Squeeze-out nach §§ 327a ff. AktG kombiniert - Abfindungsangebot: Eigene Ad-hoc-Pflicht nach WpÜG (§ 29 WpÜG) - Koordination: Delisting-Ad-hoc und WpÜG-Angebot simultan oder sequenziell? ### Schritt 4 – Abschluss der MAR-Pflichten - Nach Widerruf der Börsenzulassung: Keine neuen Ad-hoc-Pflichten für die Gesellschaft - Aber: Aufbewahrungspflichten (Insiderliste 5 Jahre, Compliance-Dossier) - PDMRs: Directors' Dealings-Pflicht endet mit letztem Handelstag - Insiderliste: Alle offenen Einträge schließen (Austrittsdaten eintragen) ### Schritt 5 – Aktionärskommunikation - Frühzeitige Information der Aktionäre über Delisting-Absicht - Abfindungsangebot und Zeitplan kommunizieren - BaFin-Genehmigung des Widerrufsantrags abwarten ## Weitere Hinweise Beim regulären Delisting (kein Squeeze-out) hat das Bundesverfassungsgericht in der Frosta-Entscheidung (BVerfG 2 BvR 2103/13) klargestellt, dass kein Pflichtangebot nach WpÜG erforderlich ist. Gleichwohl müssen Aktionäre ausreichend Zeit erhalten, ihre Aktien zu veräußern (BörsG). Die Ad-hoc bei Delistingankündigung muss daher den geplanten Zeitrahmen für die Einstellung des Börsenhandels klar kommunizieren. Weitere Quellen: - § 39 BörsG: https://www.gesetze-im-internet.de/borsG_2007/__39.html - BaFin-Emittentenleitfaden: https://www.bafin.de/dok/8252648