--- name: insolvenzreife description: "Prueft Insiderrecht-Pflichten bei drohender oder eingetretener Insolvenzreife: Ad-hoc-Pflicht, Handelsverbot, Koordination mit InsO-Antragsfristen im Insiderrecht Compliance." --- # Insolvenzreife – Insiderrecht und Ad-hoc-Pflicht ## Arbeitsweg - Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht? - Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: die im Fachgebiet einschlägigen Verfahrens-, materiellen und Anmeldefristen vorab markieren und nicht aus Modellwissen finalisieren (insbesondere Widerspruch 1 Monat, Klage 1 Monat, Verjährung §§ 195, 199 BGB / spezialgesetzlich). - Tragende Normen verifizieren: WpHG §§ 13, 14, 15-15b (i.d.F. MAR), Marktmissbrauchs-VO (MAR) 596/2014, KWG, EU-VO 600/2014 (MiFIR), BörsG; WpHG — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate. - Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail). - Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis. ## Rechtlicher Rahmen Wenn ein börsennotierter Emittent zahlungsunfähig (§ 17 InsO) oder überschuldet (§ 19 InsO) ist oder Zahlungsunfähigkeit droht (§ 18 InsO), ist dies regelmäßig eine kursrelevante Insiderinformation. Ad-hoc-Pflicht nach Art. 17 MAR besteht unabhängig von der InsO-Antrags- pflicht. Beide Pflichten (Ad-hoc und InsO-Antrag) laufen parallel. Rechtsgrundlagen: - Art. 7, 17 MAR: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32014R0596 - §§ 15a, 17–19 InsO: https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__15a.html - § 97 WpHG: https://www.gesetze-im-internet.de/wphg/__97.html - BaFin-Emittentenleitfaden: https://www.bafin.de/dok/8252648 ## Ziel dieses Skills Dieser Skill koordiniert die Ad-hoc-Pflicht mit der InsO-Antragsfristen bei drohender oder eingetretener Insolvenzreife und verhindert die typischen Haftungsfallen. ## Arbeitsprogramm ### Schritt 1 – Insolvenzreife als Insiderinformation - Präzision: Bestätigung durch WP, Steuerberater oder Controller, dass Insolvenzgründe vorliegen - Kursrelevanz: Nahezu immer kursrelevant; drohende Insolvenz schon bei erheblicher Wahrscheinlichkeit - Nichtöffentlichkeit: Bis zur Ad-hoc-Veröffentlichung nicht bekannt ### Schritt 2 – Parallele Fristen - InsO § 15a: Antragspflicht innerhalb von 6 Wochen bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung (Schnittstelle zum Strafrecht: § 15a Abs. 6 InsO) - MAR Art. 17: Veröffentlichung „so bald wie möglich" = unverzüglich - Praxis: Ad-hoc-Pflicht entsteht i.d.R. früher als InsO-Antrag (schon bei drohender Zahlungsunfähigkeit), InsO-Antrag kann später folgen ### Schritt 3 – Aufschub bei Sanierungsverhandlungen - Legitimes Interesse: Laufende Sanierungsverhandlungen mit Gläubigern oder Investoren - Strenge Anforderungen: Sanierungschance muss realistisch sein, nicht nur hypothetisch - Trigger für Aufhebung: Scheitern der Sanierung, Insolvenzantrag, Leak ### Schritt 4 – PDMR-Eigengeschäfte und Handelsverbote - PDMRs, die von der Insolvenzreife wissen: Sofortiges Handelsverbot (Art. 14 MAR) - Typische Fehlkonstellation: CFO verkauft Aktien kurz bevor Insolvenzreife ad-hoc kommuniziert wird → Strafbarkeit nach § 119 WpHG - Compliance muss PDMR-Transaktionen im kritischen Zeitraum sofort überprüfen ### Schritt 5 – Ad-hoc-Inhalt bei Insolvenzreife - Tatsachenbasis: Welche Insolvenzgründe? (Zahlungsunfähigkeit, drohend, Überschuldung) - Maßnahmen: Was wird unternommen? (Insolvenzantrag, Sanierungsplan, Suche nach Investor) - Ausblick: Soweit möglich (kein Irreführungsrisiko) - Insolvenzantrag: Separate Ad-hoc nach Antragstellung ## Weitere Hinweise Bei einer Unternehmensanleihe, die neben der Aktie börsennotiert ist, gelten MAR-Pflichten für beide Instrumente. Die Insiderinformation der Insolvenzreife betrifft nicht nur die Aktie, sondern auch die Anleihe (Kurssturz auf Recovery-Value). Compliance muss beide Instrumente in der Kursrelevanz-Analyse berücksichtigen und die Ad-hoc-Mitteilung adressiert beide Anlegergruppen (Aktionäre und Anleihegläubiger). Weitere Quellen: - Art. 2 MAR: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32014R0596 - §§ 15a, 17–19 InsO: https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__15a.html