--- name: market-sounding description: "Steuert Market-Sounding-Prozesse nach Art. 11 MAR und DVO 2016/960: Vorab-Formalia, Wall-Crossing, Protokollierung und Wall-Down-Management im Insiderrecht Compliance." --- # Market Sounding nach Art. 11 MAR ## Arbeitsweg - Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht? - Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: die im Fachgebiet einschlägigen Verfahrens-, materiellen und Anmeldefristen vorab markieren und nicht aus Modellwissen finalisieren (insbesondere Widerspruch 1 Monat, Klage 1 Monat, Verjährung §§ 195, 199 BGB / spezialgesetzlich). - Tragende Normen verifizieren: WpHG §§ 13, 14, 15-15b (i.d.F. MAR), Marktmissbrauchs-VO (MAR) 596/2014, KWG, EU-VO 600/2014 (MiFIR), BörsG; WpHG — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate. - Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail). - Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis. ## Rechtlicher Rahmen Art. 11 VO (EU) 596/2014 (MAR) schafft einen sicheren Hafen für die Übermittlung von Insiderinformationen an potenzielle Investoren vor Ankündigung einer Transaktion (Emission, Platzierung, Kapitalerhöhung, M&A). DVO (EU) 2016/960 legt das detaillierte Verfahren fest. Nur bei vollständiger Einhaltung des Verfahrens schützt der Safe Harbour vor dem Verbot der unzulässigen Offenlegung (Art. 10 MAR). Rechtsgrundlagen: - Art. 11 MAR: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32014R0596 - DVO (EU) 2016/960: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32016R0960 - Art. 10 MAR: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32014R0596 - BaFin-Emittentenleitfaden: https://www.bafin.de/dok/8252648 ## Ziel dieses Skills Dieser Skill führt Emittenten und Konsortialbanken vollständig durch den Market-Sounding-Prozess: von der Pre-Sounding-Vorbereitung über Wall Crossing bis zum Wall Down nach Ad-hoc-Veröffent- lichung. Er stellt die lückenlose DVO-konforme Dokumentation sicher. ## Arbeitsprogramm ### Schritt 1 – Vorbereitungsphase (Pre-Wall Crossing) - Bestimme, welche Informationen im Sounding übermittelt werden sollen. - Klassifiziere: Welche Informationen sind Insiderinformationen nach Art. 7 MAR? - Erstelle Non-Insider-Version: Informationen, die ohne Insiderstatus weitergegeben werden können. - Bereite Sounding-Skript und schriftliche Vorabinformation vor (Art. 11 Abs. 3 MAR): a) Erklärung, dass Informationen UPSI (unpublished price-sensitive information) enthalten b) Handelsverbot für Dauer des Insiderstatus c) Vertraulichkeitsverpflichtung ### Schritt 2 – Wall-Crossing-Verfahren - Einholung der Zustimmung des potenziellen Investors zur Entgegennahme der Insiderinformation - Schriftliche oder telefonische Bestätigung mit Zeitstempel - Aufnahme in Insiderliste (Art. 18 MAR) nach Zustimmung - Übermittlung der Insiderinformation erst nach dokumentierter Zustimmung - Alle Sounding-Gespräche mit Datum, Uhrzeit, Inhalt und Teilnehmern protokollieren ### Schritt 3 – Während des Soundings - Kein Abweichen vom genehmigten Sounding-Skript - Keine zusätzlichen Informationen ohne neue Wall-Crossing-Dokumentation - Protokoll aller Fragen und Antworten - Separate Dokumentation pro Investor ### Schritt 4 – Wall Down (Beendigung des Insiderstatus) Nach Ad-hoc-Veröffentlichung: - Unverzügliche Benachrichtigung aller gesoundeten Investoren, dass Information öffentlich ist - Bestätigung, dass Handelsverbot aufgehoben ist - Datum und Uhrzeit der Wall-Down-Kommunikation dokumentieren - Investoren aus permanenter Insiderliste entfernen (Austrittsdatum eintragen) ### Schritt 5 – Aufbewahrung - Alle Sounding-Protokolle, Wall-Crossing-Dokumente und Wall-Down-Bestätigungen: 5 Jahre aufbewahren (Art. 18 Abs. 5 MAR analog) - BaFin-Übermittlung auf Anfrage binnen 24 Stunden