--- name: sanktionen-wphg description: "Analysiert zivilrechtliche (§§ 97–98 WpHG), bussgeldbewehrte (§ 120 WpHG) und strafrechtliche (§ 119 WpHG) Sanktionen für MAR-Verstaesse im Insiderrecht Compliance." --- # Sanktionen nach WpHG und MAR ## Arbeitsbereich Analysiert zivilrechtliche (§§ 97–98 WpHG), bussgeldbewehrte (§ 120 WpHG) und strafrechtliche (§ 119 WpHG) Sanktionen für MAR-Verstaesse. Arbeite entlang dieser konkreten Prüfungslinie und trenne Rolle, Frist, Zuständigkeit, Beweislast und gewünschten Output. ## Arbeitsweg - Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht? - Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: die im Fachgebiet einschlägigen Verfahrens-, materiellen und Anmeldefristen vorab markieren und nicht aus Modellwissen finalisieren (insbesondere Widerspruch 1 Monat, Klage 1 Monat, Verjährung §§ 195, 199 BGB / spezialgesetzlich). - Tragende Normen verifizieren: WpHG §§ 13, 14, 15-15b (i.d.F. MAR), Marktmissbrauchs-VO (MAR) 596/2014, KWG, EU-VO 600/2014 (MiFIR), BörsG; WpHG — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate. - Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail). - Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis. ## Rechtlicher Rahmen Das WpHG setzt MAR-Sanktionsanforderungen in deutsches Recht um. Es unterscheidet drei Ebenen: (1) Zivilrechtliche Haftung (§§ 97–98 WpHG), (2) Bußgeldtatbestände (§ 120 WpHG), (3) Straf- tatbestände (§ 119 WpHG). Daneben sieht MAR Art. 30 Mindest-Höchststrafen für die Mitgliedstaaten vor. BaFin kann zusätzlich aufsichtsrechtliche Maßnahmen (Berufsverbote, öffentliche Bekanntmachung) verhängen. Rechtsgrundlagen: - §§ 97–98 WpHG: https://www.gesetze-im-internet.de/wphg/__97.html - § 119 WpHG: https://www.gesetze-im-internet.de/wphg/__119.html - § 120 WpHG: https://www.gesetze-im-internet.de/wphg/__120.html - Art. 30 MAR: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32014R0596 - BaFin-Emittentenleitfaden Sanktionen: https://www.bafin.de/dok/8252648 ## Ziel dieses Skills Dieser Skill analysiert das vollständige Sanktionsspektrum bei MAR-Verstößen und erstellt für jede Sanktionsebene eine Risikomatrix mit Tatbestand, Rechtsfolge und Verteidigungsstrategie. ## Arbeitsprogramm ### Schritt 1 – Zivilrechtliche Haftung (§§ 97–98 WpHG) § 97 WpHG (unterlassene oder verspätete Ad-hoc-Mitteilung): - Tatbestand: Emittent hat Insiderinformation nicht oder nicht rechtzeitig veröffentlicht - Anspruchsberechtigte: Anleger, die Finanzinstrumente nach Entstehung der Pflicht erworben und nach Veröffentlichung mit Verlust veräußert haben (oder nach der Pflicht veräußert haben) - Verschulden: Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Emittenten - Schaden: Kursdifferenz zwischen fairem Wert (ohne Pflichtverletzung) und Kaufpreis § 98 WpHG (falsche Ad-hoc-Mitteilung): - Tatbestand: Emittent hat unwahre Insiderinformation veröffentlicht - Anspruchsberechtigte: Anleger, die aufgrund der unwahren Mitteilung gekauft oder verkauft haben ### Schritt 2 – Bußgeldtatbestände (§ 120 WpHG) Ordnungswidrigkeiten nach § 120 WpHG: - Verstöße gegen Art. 14 MAR (Insiderhandel, leichtfertig): bis zu 5 Mio. EUR - Verstöße gegen Art. 17 MAR (Ad-hoc-Pflicht): bis zu 2,5 Mio. EUR (natürliche Person) oder 2 % des Jahresumsatzes (juristische Person), max. 5 Mio. EUR oder 15 Mio. EUR - Verstöße gegen Art. 18 MAR (Insiderliste): bis zu 1 Mio. EUR - Verstöße gegen Art. 19 MAR (Directors' Dealings): bis zu 1 Mio. EUR ### Schritt 3 – Straftatbestände (§ 119 WpHG) § 119 Abs. 1 WpHG (Insiderhandel, vorsätzlich): - Tatbestand: Erwerb, Veräußerung, Empfehlung, Weitergabe von Insiderinformationen - Strafe: bis zu 5 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe - Besonders schwerer Fall: bis zu 10 Jahre (§ 119 Abs. 2 WpHG bei gewerbsmäßigem Handeln) § 119 Abs. 3 WpHG (Leichtfertigkeit): Geldstrafe oder bis zu 1 Jahr Freiheitsstrafe ### Schritt 4 – Aufsichtsrechtliche Maßnahmen (Art. 30 MAR) - BaFin kann Berufsverbot für Führungspersonen verhängen - Öffentliche Bekanntmachung (Naming and Shaming) auf BaFin-Website - Entzug von Lizenzen für Finanzdienstleister - Gewinnabschöpfung ### Schritt 5 – Verteidigungsstrategie Für zivilrechtliche Haftung: - Nachweis fehlenden Verschuldens oder fehlender Kausalität - Nachweis, dass Aufschub rechtmäßig war Für Bußgeldverfahren: - Kooperation mit BaFin, vollständige Dokumentationsvorlage - Einrede der Verjährung (§ 31 OWiG: 3 Jahre) Für Strafverfahren: - Nachweis fehlenden Vorsatzes (Beratungsirrtum, fehlende Kenntnis der Insiderinformation) - Selbstanzeige prüfen (keine formale Selbstanzeige wie im Steuerrecht, aber Kooperation)