--- name: internationales-drittstaaten-konzerninsolvenz description: "Drittstaatliche Insolvenzverfahren in Deutschland prüfen: keine Chapter-15-Logik, sondern Anerkennung nach §§ 335 ff., 343 InsO und praktische Inzidentprüfung durch Notar, Grundbuchamt, Registergericht, Bank oder Vertragspartner im Insolvenzrecht." --- # Internationales Insolvenzrecht Drittstaaten — Inzidentprüfung ## Arbeitsweg - Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht? - Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: die im Fachgebiet einschlägigen Verfahrens-, materiellen und Anmeldefristen vorab markieren und nicht aus Modellwissen finalisieren (insbesondere Widerspruch 1 Monat, Klage 1 Monat, Verjährung §§ 195, 199 BGB / spezialgesetzlich). - Tragende Normen verifizieren: InsO §§ 1, 13-22, 35, 39, 47, 55-56, 60, 80, 87, 129, 133, 174, 175, 270 ff., 286-300, StaRUG §§ 1, 29, 31; StaRUG §§ 1, 29, 31, 39, 49-55, 84, 102, IDW S 6, IDW S 11, InsO § 270 — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate. - Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail). - Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis. ## Fachlicher Kern — Insolvenz- und Sanierungsrecht - **Problemfokus dieses Skills:** Bleibe beim konkreten Titel `Internationales Insolvenzrecht Drittstaaten — Inzidentprüfung` und löse die dort angelegte Fachfrage; arbeite mit konkreten Tatbestandsmerkmalen, Beweisfragen und dem unmittelbar benötigten Arbeitsprodukt. Routingfragen bleiben Hilfsmittel, wenn Frist, Zuständigkeit oder Verfahrensart offen sind. - **Normenradar:** InsO §§ 1, 13, 15a, 17, 18, 19, 21, 38 ff., 47, 49 ff., 55, 80, 103 ff., 129-147, 165 ff., 217 ff., 270 ff., 343; StaRUG; COVInsAG/Übergangsrecht nur bei Altzeiträumen; SGB III § 165. - **Verifizierte Anker:** BGH, Urteil vom 10.02.2005 - IX ZR 211/02 (Grenzen § 133 InsO bei Zwangsvollstreckung/verschlepptem Antrag als Klassiker); ausländische Verfahren: § 343 InsO Anerkennung, kein deutsches Chapter-15-Verfahren, häufig inzidente Prüfung durch Register, Grundbuch, Prozessgericht und Banken. - **Arbeitsmodus:** Zuerst Insolvenzgrund, Frist, Organpflicht, Verfahrensstand, Sicherheiten, Massebezug und Anfechtungszeitraum klären; dann Sanierungsfähigkeit, Plan/StaRUG, Haftung und Dokumentationsschutz. - **Outputpflicht:** Krisenzeitachse, Liquiditätsstatus, Anfechtungsmatrix, Sicherheitenradar, IDW-S6-/Sanierungscheck, Register-/Grundbuch-Nachweispaket oder Schriftsatzbaustein. - **Fehlerbremse:** Tragende Normen/Entscheidungen live oder aus der Akte verifizieren; Rechtsprechung nur mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und frei prüfbarer Quelle. Keine BeckRS-, juris-, Kommentar- oder Aufsatz-Blindzitate aus Modellwissen. ## Sofort klären 1. **EU oder Drittstaat?** EU-Mitgliedstaat ohne Dänemark: EuInsVO. Drittstaat: §§ 335 ff. InsO. 2. **Welche ausländische Rolle?** Trustee, debtor in possession, monitor, receiver, administrator, liquidator, examiner, plan administrator oder sonstiger office holder. 3. **Wessen Vermögen?** Vermögen des ausländischen Schuldners, deutsche Tochtergesellschaft, GmbH-Anteile an einer deutschen Gesellschaft, Grundstück in Deutschland, Forderung, Bankkonto, IP-Recht oder Vertragsposition. 4. **Welche Handlung?** Verkauf, Auflassung, Abtretung, Stimmrechtsausübung, neue Gesellschafterliste, Registeranmeldung, Grundbuchantrag, Prozessführung oder Kontoverfügung. 5. **Welche Stelle prüft?** Notar, Registergericht, Grundbuchamt, Insolvenzgericht, Prozessgericht, Bank, Käufer, Escrow Agent oder Drittschuldner. ## Prüfpfad ### 1. Insolvenzstatut bestimmen - § 335 InsO: Verfahren und Wirkungen unterliegen grundsätzlich dem Recht des Staates der Verfahrenseröffnung, soweit deutsches Recht nichts Besonderes bestimmt. - Das Insolvenzstatut beantwortet typischerweise, wer Verfügungsbefugnis erhält, ob ein debtor in possession selbst handeln darf, ob ein trustee/receiver bestellt ist und welche Zustimmungen des ausländischen Gerichts nötig sind. - Deutsche Sonderanknüpfungen und deutsche Register-/Sachenrechtsformen bleiben gesondert zu prüfen. ### 2. Anerkennungsschwelle prüfen - § 343 Abs. 1 InsO: Anerkennung der Eröffnung eines ausländischen Insolvenzverfahrens. - Sperren: fehlende internationale Zuständigkeit nach deutschen Maßstäben oder offensichtliche Unvereinbarkeit mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts, insbesondere Grundrechten. - § 343 Abs. 2 InsO: Sicherungsmaßnahmen und Durchführung-/Beendigungsentscheidungen können entsprechend anerkannt werden. - Keine Scheinsicherheit: Die Anerkennung der Verfahrenseröffnung bedeutet nicht automatisch, dass jede konkrete deutsche Verfügung formwirksam, registerfähig oder sachenrechtlich vollzogen ist. ### 3. Inzidente Prüfstelle identifizieren | Stelle | Typische Prüfung | | --- | --- | | Notar | Identität, Vertretungsmacht, fremdrechtliche Befugnis, Form, Genehmigungen, Übersetzung, Apostille/Legalisation, Geldwäsche | | Grundbuchamt | § 29 GBO, Bewilligung/Auflassung, öffentliche Urkunden, Nachweis der Vertretungs- und Verfügungsbefugnis | | Handelsregister/Registergericht | Anmeldeberechtigung, Vertretungsmacht, Gesellschafterliste, Registerfähigkeit, notarielle Einreichung | | Insolvenzgericht | Anträge nach §§ 344 bis 346 InsO, etwa Grundbuchersuchen nach § 346 InsO | | Bank/Drittschuldner | Legitimation, Kontoverfügung, Abtretung, Pfändung, Sanktions-/AML-Prüfung | | Prozessgericht | Prozessführungsbefugnis, Parteiwechsel, Vollmacht, ausländische Verfahrenswirkungen | ### 4. Dokumentenpaket bauen Mindestpaket für Drittstaatenfälle: 1. beglaubigte Entscheidung über Verfahrenseröffnung oder gleichwertige Bescheinigung der zuständigen Stelle; 2. Nachweis der Bestellung oder Stellung der handelnden Person; 3. Nachweis der konkreten Befugnis für die geplante Handlung, bei debtor in possession zusätzlich Status- und Zustimmungsfrage; 4. aktueller Stand des ausländischen Verfahrens, keine Abberufung, kein stay/plan restriction; 5. bei außergewöhnlichen Verfügungen: ausländischer Gerichtsbeschluss oder belastbares foreign-law memo; 6. Übersetzung, Apostille/Legalisation und Beglaubigungsform nach Empfängeranforderung; 7. deutsche Vollmachtskette für Notar, Register, Grundbuch oder Prozess. § 347 InsO ist der praktische Anker für den Nachweis gegenüber dem deutschen Insolvenzgericht: Bestellung durch beglaubigte Abschrift der Bestellungsentscheidung oder Bescheinigung der zuständigen Stelle; Übersetzung kann verlangt werden. Auch außerhalb dieses Antragswegs ist diese Logik ein guter Maßstab für ein belastbares Legitimationspaket. ## Typische Fehlannahmen - **„Ausländischer trustee kontrolliert automatisch die deutsche Tochter.“** Falsch verkürzt. Er kann regelmäßig die Rechte des ausländischen Gesellschafters ausüben, wenn diese zum Vermögen des ausländischen Schuldners gehören. Die deutsche Tochter bleibt eigene juristische Person; ihre Organe, Satzung und deutsches Gesellschaftsrecht bleiben zu prüfen. - **„Chapter 11 genügt als Zauberwort.“** Nein. Bei US Chapter 11 ist zu klären, ob der debtor in possession selbst handeln darf, ob ein trustee bestellt wurde und ob die konkrete Transaktion ordinary course ist oder US-Court-Approval braucht. - **„Anerkennung ersetzt die deutsche Form.“** Nein. GmbH-Anteile, Grundstücke, Registeranmeldungen, Abtretungen und Prozessvollmachten folgen weiterhin den deutschen Form- und Registeranforderungen. - **„Grundbuchamt prüft nur formal.“** Im Grundbuchverfahren sind die Eintragungsvoraussetzungen in grundbuchtauglicher Form nachzuweisen; § 29 GBO ist ein eigener Engpass. ## Quellenregel Tragende Normen live prüfen: InsO §§ 335 ff., 343 ff., § 347, GBO § 29, GmbHG §§ 15, 40, BGB §§ 873, 925, 311b. Rechtsprechung nur mit Gericht, Datum, Aktenzeichen und frei prüfbarer Quelle verwenden; keine BeckRS-, juris-, Kommentar- oder Aufsatz-Blindzitate.