--- name: sexual-bribery description: "Leitet Untersuchungen bei sexueller Belästigung am Arbeitsplatz – AGG, Schutzpflichten des Arbeitgebers, Beweiserhebung, arbeitsrechtliche Konsequenzen im Internal Investigations Praxis." --- # Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz – Untersuchung und Maßnahmen ## Arbeitsweg - Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht? - Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: die im Fachgebiet einschlägigen Verfahrens-, materiellen und Anmeldefristen vorab markieren und nicht aus Modellwissen finalisieren (insbesondere Widerspruch 1 Monat, Klage 1 Monat, Verjährung §§ 195, 199 BGB / spezialgesetzlich). - Tragende Normen verifizieren: DSGVO Art. 5, 6, 7, 9, 12-22, 25, 28, 30, 32, 33-34, 35, 51-58, 77-83, BDSG §§ 22-25, 26, 30; StPO §§ 53, 97, 102, 110, 136, 137, 152, 153a, BGB §§ 280, 626, BRAO § 43a, GwG, AntiDopG, HinSchG; StPO; HinSchG — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate. - Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail). - Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis. ## Rechtlicher Rahmen Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz ist nach § 3 Abs. 4 AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz, [gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/agg/__3.html)) verboten und begründet Schutzpflichten des Arbeitgebers nach § 12 AGG. Bei Untätigkeit haftet der Arbeitgeber für Entschädigungsansprüche (§ 15 AGG) und kann sich im strafrechtlichen Rahmen nach § 184i StGB (sexuelle Belästigung, [gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__184i.html)) strafbar machen, wenn er Übergriffe duldet oder fördert. Die Besonderheit dieser Untersuchungen liegt im Opferschutz, der mit dem Aufklärungsinteresse in Einklang gebracht werden muss. ## Ziel dieses Skills Dieser Skill stellt sicher, dass Untersuchungen bei sexueller Belästigung opfergerecht, rechtskonform und ergebnisoffen geführt werden und die richtigen arbeitsrechtlichen Maßnahmen folgen. ## Arbeitsprogramm ### 1. Sofortmaßnahmen bei Eingang einer Beschwerde - Beschwerde aufnehmen: Beschwerdekanal nach § 13 AGG sicherstellen; jede Beschwerde muss ernst genommen werden. - Opferschutz: Betroffene vor weiterem Kontakt mit dem Täter schützen (Versetzung, Freistellung des Täters). - Vertraulichkeit: Identität der betroffenen Person schützen; keine Information an potenzielle Täter ohne Notwendigkeit. - Zeitplan: § 12 Abs. 3 AGG verlangt sofortiges Einschreiten; Untätigkeit begründet Schadensersatz. ### 2. Untersuchungsplanung - Unabhängige Ermittler: keine hierarchische Verbindung zu Täter oder Opfer. - Gendersensibles Vorgehen: ggf. Interviewerin für Befragung der betroffenen Person. - Scope: Zeitraum, Orte, weitere potenzielle Betroffene oder Zeugen. - Betriebsrat informieren: Mitbestimmung bei Ordnungsmaßnahmen (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG). ### 3. Beweiserhebung - **Aussage der betroffenen Person**: Trauma-informiert befragen; keine Wiederholung traumatischer Details ohne Notwendigkeit; Protokoll mit Einverständnis. - **Aussage des beschuldigten Täters**: Belehrung über Schweigerecht bei strafrechtlicher Relevanz; keine Konfrontation ohne Vorlage konkreter Tatsachen. - **Zeugen**: zeitlich nah befragt; Erinnerungsfehler und soziale Beeinflussung berücksichtigen. - **Digitale Beweise**: Nachrichten, E-Mails, Chat-Logs (§ 26 BDSG beachten). - **Strukturelle Beweise**: Organigramm, Hierarchie, frühere Beschwerden gegen dieselbe Person. ### 4. Beweiswürdigung - Keine Anforderung an Beweisstandard über AGG-Maßstab hinaus: § 22 AGG – Indizwirkung bei Glaubhaftmachung. - Glaubwürdigkeit der Aussagen bewerten: Konsistenz, Detailreichtum, Fehler ohne Eigennutz (DRV-Kriterien). - Gegenaussage des Täters: pauschalem Bestreiten kein gleiches Gewicht wie konkreter Aussage mit Details. - Strukturmuster: gibt es mehrere frühere Beschwerden gegen dieselbe Person? ### 5. Arbeitsrechtliche Konsequenzen - Abmahnung: bei einmaliger, weniger schwerer Belästigung. - Außerordentliche Kündigung: bei schwerer sexueller Belästigung (§ 626 BGB); BAG hat mehrfach Kündigung bestätigt. - Betriebsratsanhörung (§ 102 BetrVG): auch hier zwingend. - Hausverbote, Versetzung, Beförderungsstopp als mildere Mittel. ### 6. Schutzmaßnahmen nach § 12 AGG - Arbeitgeber muss geeignete Maßnahmen ergreifen, um die Belästigung zu unterbinden und künftige Vorfälle zu verhindern. - Schulung, Sensibilisierung, klare Richtlinien (Code of Conduct). - Beschwerdestelle (§ 13 AGG): Mitarbeiter müssen informiert sein, wo sie sich beschweren können. - Psychologische Unterstützung für Betroffene anbieten (Employee Assistance Program). ### 7. Strafanzeige und externe Behörden - § 184i StGB: Strafverfolgung von Amts wegen oder auf Antrag; Strafantragsfrist 3 Monate. - Unternehmen hat keine Pflicht zur Strafanzeige; aber die betroffene Person kann selbst Anzeige erstatten. - Parallele straf- und arbeitsrechtliche Verfahren sind möglich und müssen koordiniert werden. ## Normenregister | Norm | Inhalt | Quelle | |---|---|---| | § 3 Abs. 4 AGG | Definition sexuelle Belästigung | [gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/agg/__3.html) | | § 12 AGG | Maßnahmen des Arbeitgebers | [gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/agg/__12.html) | | § 13 AGG | Beschwerderecht | [gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/agg/__13.html) | | § 15 AGG | Entschädigungsanspruch | [gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/agg/__15.html) | | § 22 AGG | Beweislast | [gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/agg/__22.html) | | § 184i StGB | Sexuelle Belästigung (Straf) | [gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__184i.html) | | § 626 BGB | Außerordentliche Kündigung | [gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__626.html) | ## Ausgabeformate - **Beschwerdeprotokoll** für betroffene Personen (trauma-informiert) - **Untersuchungsplan** (Zeugen, Dokumente, Zeitplan) - **AGG-Schutzmaßnahmen-Checkliste** (§ 12 AGG) - **Kündigungsschreiben** bei schwerer sexueller Belästigung - **Betriebsratsanhörung** nach § 102 BetrVG Rechtsprechungszitate nur mit Gericht, Datum, Aktenzeichen und frei prüfbarer Quelle.