--- name: termination-remediation description: "Entwickelt Kündigungsstrategie für Beschuldigte und Beteiligte – Tatkündigung, Verdachtskündigung, Trennungsvereinbarung, Outplacement im Internal Investigations Praxis." --- # Kündigungsstrategie nach Internal Investigations ## Arbeitsweg - Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht? - Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: die im Fachgebiet einschlägigen Verfahrens-, materiellen und Anmeldefristen vorab markieren und nicht aus Modellwissen finalisieren (insbesondere Widerspruch 1 Monat, Klage 1 Monat, Verjährung §§ 195, 199 BGB / spezialgesetzlich). - Tragende Normen verifizieren: DSGVO Art. 5, 6, 7, 9, 12-22, 25, 28, 30, 32, 33-34, 35, 51-58, 77-83, BDSG §§ 22-25, 26, 30; StPO §§ 53, 97, 102, 110, 136, 137, 152, 153a, BGB §§ 280, 626, BRAO § 43a, GwG, AntiDopG, HinSchG; StPO; HinSchG — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate. - Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail). - Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis. ## Rechtlicher Rahmen Die Kündigung nach einer Internal Investigation ist der arbeitsrechtliche Endpunkt eines Disziplinarverfahrens. Die rechtlichen Instrumente sind: ordentliche verhaltensbedingte Kündigung (§ 1 KSchG, [gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/kschg/__1.html)), außerordentliche Kündigung (§ 626 BGB, [gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__626.html)) und Verdachtskündigung (BAG-Rechtsprechung). Alternativ: Aufhebungsvertrag oder Trennungsvereinbarung. Besonderheit: Zeitdruck (§ 626 Abs. 2 BGB: 2-Wochen-Frist für außerordentliche Kündigung ab Kenntnis der maßgeblichen Tatsachen). ## Ziel dieses Skills Dieser Skill entwickelt für jeden Beschuldigten die optimale Kündigungsstrategie – unter Berücksichtigung des Beweismaterials, der Rechtslage und des Verhältnisses zu Behörden. ## Arbeitsprogramm ### 1. Entscheidungsbaum: Kündigung vs. Aufhebungsvertrag - Kündigung: Konfrontation; Arbeitnehmer kann Kündigungsschutzklage erheben. - Aufhebungsvertrag: einvernehmliche Trennung; schneller, aber Zugeständnisse nötig. - Strategische Überlegungen: Soll der Täter als Zeuge im Strafverfahren auftreten? Dann kein vollständiger Rechtsfrieden. - Kooperationsverpflichtung im Aufhebungsvertrag: Mitarbeit bei behördlichen Anfragen, Rückgabe von Unterlagen. ### 2. Außerordentliche Kündigung (§ 626 BGB) - Wichtiger Grund: Pflichtverletzung, die das Arbeitsverhältnis unzumutbar macht. - 2-Wochen-Frist: beginnt mit vollständiger Sachkenntnis (nicht mit erstem Verdacht). - Untersuchungsdauer verlängert Frist nicht unbegrenzt; BAG-Rechtsprechung: Untersuchungszeitraum innerhalb des Verhältnismäßigen (BAG, Urt. v. 21.2.2013 – 2 AZR 433/12, [openjur.de](https://openjur.de/o/627892.html)). - Betriebsratsanhörung: auch bei außerordentlicher Kündigung zwingend (§ 102 BetrVG, 3-Tage-Frist). ### 3. Verdachtskündigung - Dringender Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung als eigenständiger Kündigungsgrund. - Vorherige Anhörung des Arbeitnehmers zum Verdacht ist Wirksamkeitsvoraussetzung. - Beweisniveau: Verdacht muss auf objektiven Tatsachen beruhen, die stark genug sind, um Verbleib unzumutbar zu machen. - Entlastung im Nachgang: Kündigung bleibt wirksam, wenn sie im Zeitpunkt des Verdachts berechtigt war. ### 4. Aufhebungsvertrag und Trennungsvereinbarung - **Inhalte**: Auflösungstermin, Abfindung, Zeugnis, Abgeltung von Urlaubsansprüchen, Geheimhaltung, Kooperationspflicht. - **Abfindung**: kein gesetzlicher Anspruch; strategisch zur Risikovermeidung. - **Freistellungsvereinbarung**: Freistellung für Restlaufzeit; keine Gefahr weiterer Handlungen des Beschuldigten. - **Kooperationsklausel**: Mitarbeiter verpflichtet sich, bei Behördenanfragen und Gerichtsverfahren zu kooperieren. - **Schadensersatzvorbehalt**: Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen bleibt unberührt. ### 5. Organmitglieder - § 84 AktG: Abberufung des Vorstandsmitglieds durch Aufsichtsrat; wichtiger Grund erforderlich. - Dienstvertrag läuft nach Abberufung weiter (Trennungsprinzip); Vergütungsanspruch bleibt bis Dienstvertragsende. - Verhandlungslösung: Aufhebung des Dienstvertrags mit Ausgleich; D&O-Versicherungsdeckung berücksichtigen. - Schadensersatzklage gegen Organmitglied: § 93 Abs. 2 AktG; parallel zur Abberufung möglich. ### 6. Besondere Personengruppen - **Betriebsratsmitglied**: § 103 BetrVG – besonderer Kündigungsschutz; Zustimmung des Betriebsrats oder Arbeitsgericht erforderlich. - **Schwerbehinderte**: § 168 SGB IX – Zustimmung des Integrationsamts vor Kündigung. - **Schwangere**: § 17 MuSchG – Kündigung nur mit behördlicher Genehmigung. - **Datenschutzbeauftragter (DSB)**: besonderer Kündigungsschutz nach § 38 Abs. 2 BDSG i. V. m. § 626 BGB. ### 7. Post-Trennungs-Maßnahmen - Rückgabe von Unternehmenseigentum (Laptop, Mobiltelefon, Zugangskarten). - Löschung/Sperrung von Systemzugängen. - Dokumentation für mögliche Zeugenbefragung in künftigen Verfahren. - Zeugnis: fair und wahrheitsgemäß; keine Gefälligkeitszeugnisse trotz Aufhebungsvertrag. ## Normenregister | Norm | Inhalt | Quelle | |---|---|---| | § 626 BGB | Außerordentliche Kündigung | [gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__626.html) | | § 1 KSchG | Ordentliche Kündigung | [gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/kschg/__1.html) | | § 84 AktG | Abberufung Vorstand | [gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/aktg/__84.html) | | § 103 BetrVG | Kündigung Betriebsratsmitglied | [gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__103.html) | | § 168 SGB IX | Kündigung Schwerbehinderter | [gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__168.html) | ## Ausgabeformate - **Kündigungsstrategie-Entscheidungsbaum** (Kündigung vs. Aufhebung vs. Verdacht) - **Außerordentliche Kündigung** (Musterschreiben) - **Aufhebungsvertrag** mit Schadensersatzvorbehalt und Kooperationsklausel - **Betriebsratsanhörung nach § 102 BetrVG** - **Post-Trennungs-Checkliste** (Systemzugang, Unterlagen, Zeugnis) Rechtsprechungszitate nur mit Gericht, Datum, Aktenzeichen und frei prüfbarer Quelle.