--- name: cisg-ware-dokumente-digitalisierung description: "Internationales Handelsrecht: Vertragsmäßigkeit der Ware nach CISG Art. 35 und Dokumentenpflichten. Objektive und subjektive Anforderungen, Verpackung, Haltbarkeit, Eignung für besonderen Zweck und elektronische Handelsdokumente im Internationales Handelsrecht Lex Mercatoria." --- # Ware, Dokumente und Digitalisierung (CISG Art. 34-35) ## Arbeitsweg - Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht? - Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: die im Fachgebiet einschlägigen Verfahrens-, materiellen und Anmeldefristen vorab markieren und nicht aus Modellwissen finalisieren (insbesondere Widerspruch 1 Monat, Klage 1 Monat, Verjährung §§ 195, 199 BGB / spezialgesetzlich). - Tragende Normen verifizieren: HGB §§ 1-7, 17-37 (Firma/Register), 48-58 (Prokura), 84-92c (Handelsvertreter), 343 ff. (Handelsgeschäfte), 373 ff. (Handelskauf); CISG — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate. - Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail). - Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis. ## Worum es geht Art. 35 CISG bestimmt die Vertragsmäßigkeit der Ware in subjektiver (Art. 35 Abs. 1) und objektiver (Abs. 2) Hinsicht. Besondere Bedeutung hat der besondere Zweck des Käufers (lit. b: Kenntnis des Verkäufers). Digitalisierung berührt CISG: elektronische Frachtdokumente, elektronische Konnossemente und E-Akkreditive erfordern Anpassung. ## Kernnormen / Kernquellen - **Art. 34 CISG**: Dokumente — Pflicht zur Übergabe, Recht zur Fehlerbereinigung vor Fälligkeitstag - **Art. 35 Abs. 1 CISG**: Vertragsmäßigkeit nach Menge, Qualität, Art, Verpackung - **Art. 35 Abs. 2 CISG**: Objektivstandards — gewöhnliche Eignung (lit. a), besonderer Zweck (lit. b), Probe/Muster (lit. c), übliche Verpackung (lit. d) - **Art. 35 Abs. 3 CISG**: Ausnahme bei Kenntnis des Käufers vom Mangel - **CMI Rules for Electronic Bills of Lading 1990**: Pionierrahmen für E-Konnossement - **MLETR (UNCITRAL 2017)**: Model Law on Electronic Transferable Records ## Schlüsselbegriffe - Subjektiver Standard (Art. 35 Abs. 1) vs. objektiver Standard (Abs. 2) - Besonderer Zweck: Käufer muss Zweck mitgeteilt haben; Verkäufer durfte nicht auf Inkompetenz vertrauen - Haltbarkeit: Ware muss auch bei Ankunft nach gewöhnlicher Transportzeit noch gebrauchsfähig sein - Elektronisches Konnossement: Negotiability, Single-Document-Prinzip erhalten? - eUCP 2.0 (ICC 2019): elektronische Dokumente im Akkreditivrecht ## Typische Streitfragen / Anwendungsfälle 1. Muss Ware öffentlich-rechtliche Anforderungen des Käuferlands erfüllen (Lebensmittelrecht, CE-Kennzeichnung)? 2. Art. 35 Abs. 2 lit. b besonderer Zweck: Reicht allgemeine Branchenkenntnis des Verkäufers? 3. Elektronisches Konnossement: Wann liegt "Besitz" im Sinne des Transportrechts vor? 4. eUCP 2.0: Akzeptiert die akkreditivausstellende Bank rein digitale Dokumente? 5. Verpackungsmangel: Führt schlechte Verpackung zu Haftung für Transportschäden? ## Methodik - Art. 35 Prüfung: Erst subjektiv (Vertragsinhalt), dann objektiv (Standards) - Öffentlich-rechtliche Anforderungen: Grundsatz Verkäufersphäre, Ausnahmen bei Spezialwissen - Digitalisierung: MLETR-Umsetzungsstand im relevanten Land prüfen (uncitral.un.org) - eUCP 2.0 Anpassungsklausel in Akkreditiv explizit einbeziehen