--- name: commercial-agent-eu description: "Internationales Handelsrecht: EU-Handelsvertreterrecht nach RL 86/653/EWG und HGB §§ 84-92c. Vergütung (Provision), Ausgleichsanspruch § 89b HGB, Kundschutzliste, Delkrederepflicht und Kollisionsrecht bei ausländischen HV-Klauseln im Internationales Handelsrecht Lex Mercatoria." --- # EU-Handelsvertreterrecht ## Arbeitsweg - Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht? - Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: die im Fachgebiet einschlägigen Verfahrens-, materiellen und Anmeldefristen vorab markieren und nicht aus Modellwissen finalisieren (insbesondere Widerspruch 1 Monat, Klage 1 Monat, Verjährung §§ 195, 199 BGB / spezialgesetzlich). - Tragende Normen verifizieren: HGB §§ 1-7, 17-37 (Firma/Register), 48-58 (Prokura), 84-92c (Handelsvertreter), 343 ff. (Handelsgeschäfte), 373 ff. (Handelskauf); CISG — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate. - Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail). - Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis. ## Worum es geht Die EU-Handelsvertreter-Richtlinie 86/653/EWG harmonisiert den HV-Schutz in der EU. In Deutschland umgesetzt durch HGB §§ 84-92c. Kernrechte: Provisionsanspruch, Ausgleich nach Kündigung (§ 89b HGB) und Wettbewerbsverbots-Entschädigung. Der Ausgleichsanspruch ist zwingendes Recht und kann nicht vertraglich abbedungen werden (§ 89b Abs. 4 HGB). ## Kernnormen / Kernquellen - **HGB § 84**: Handelsvertreter-Begriff — selbständig, ständig beauftragt - **HGB § 87**: Provisionsanspruch — bei während Vertragszeit vermittelten Geschäften - **HGB § 87a**: Entstehung und Fälligkeit der Provision - **HGB § 89b**: Ausgleichsanspruch — max. 1 Jahres-Durchschnittsprovision; fünf Voraussetzungen - **HGB § 90a**: Wettbewerbsverbot nach Vertragsende — max. 2 Jahre; Entschädigungspflicht - **EU-HV-RL 86/653/EWG Art. 17-18**: Mindeststandards für Ausgleich oder Schadensersatz ## Schlüsselbegriffe - Ausgleich § 89b: (1) Unternehmer profitiert weiter von Kundschaft, (2) Provision entfällt, (3) angemessen, (4) kein Kündigungsgrund des HV, (5) kein Eigenkündigung - Kundschutzliste: nach Beendigung dem HV zu überlassende Liste seiner Kunden - Delkredereprovision: HV übernimmt Haftung für Zahlungsfähigkeit des Kunden (§ 86b HGB) - Inkassovollmacht: Berechtigung zur Entgegennahme von Zahlungen - Kollisionsrecht: § 92c HGB — Rechtswahl muss zu EU-Recht gleichwertigem Schutz führen ## Typische Streitfragen / Anwendungsfälle 1. Kündigung und Ausgleich: Berechnung § 89b wenn HV letztes Jahr keine neuen Kunden akquirierte? 2. Eigenkündigung des HV: Wann kein Ausgleichsverlust trotz Eigenkündigung (§ 89b Abs. 3)? 3. Außereuropäischer HV: Gilt § 89b HGB wenn Vertrag deutschem Recht unterliegt? 4. Wettbewerbsverbot § 90a: Muss Auftraggeber Entschädigung zahlen auch ohne Schäden? 5. Mehrere Auftraggeber: Separate Ausgleichsberechnung oder Gesamtbetrachtung? ## Methodik - Ausgleichsberechnung § 89b: Schritte (1) Provisionsbasis, (2) Koeffizient, (3) Cap - Kundschutzliste: vertraglich vereinbaren und nach Kündigung übergeben - Wettbewerbsverbot: max. 2 Jahre + angemessene Entschädigung (Halbjahresprovision p.a.) - Kollisionsrecht: § 92c HGB Schutz bei Drittland-Rechtswahl ## Quellenregel HGB §§ 84-92c: gesetze-im-internet.de. EU-HV-RL 86/653/EWG: eur-lex.europa.eu. BGH-Rspr. zu § 89b: dejure.org. Unsicherheit bleibt sichtbar.