--- name: dap-dpu-ddp description: "Internationales Handelsrecht: Ankunftsklauseln DAP, DPU und DDP nach Incoterms 2020. Gefahrübergang am Bestimmungsort, Entladepflicht (DPU), Verzollungspflicht (DDP), Risiken für Verkäufer und steuerrechtliche Implikationen im Internationales Handelsrecht Lex Mercatoria." --- # DAP, DPU, DDP: Ankunftsklauseln ## Arbeitsweg - Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht? - Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: die im Fachgebiet einschlägigen Verfahrens-, materiellen und Anmeldefristen vorab markieren und nicht aus Modellwissen finalisieren (insbesondere Widerspruch 1 Monat, Klage 1 Monat, Verjährung §§ 195, 199 BGB / spezialgesetzlich). - Tragende Normen verifizieren: HGB §§ 1-7, 17-37 (Firma/Register), 48-58 (Prokura), 84-92c (Handelsvertreter), 343 ff. (Handelsgeschäfte), 373 ff. (Handelskauf); CISG — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate. - Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail). - Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis. ## Worum es geht DAP (Delivered at Place), DPU (Delivered at Place Unloaded, neu in 2020 statt DAT) und DDP (Delivered Duty Paid) sind Ankunftsklauseln: der Verkäufer trägt Gefahr und Kosten bis zum Bestimmungsort. DDP ist die verkäuferfreundlichste Klausel für den Käufer — der Verkäufer übernimmt Import, Zölle und alle Kosten. DPU verpflichtet den Verkäufer zur Entladung. ## Kernnormen / Kernquellen - **Incoterms 2020 DAP A2/B2**: Gefahrübergang am Bestimmungsort (benannte Stätte), vor Entladung - **Incoterms 2020 DPU A2/B2**: Gefahrübergang nach Entladung am Bestimmungsort; früher DAT - **Incoterms 2020 DDP A2/B2**: Gefahrübergang wie DAP; plus Importzoll und alle Abgaben Sache Verkäufer - **Unionszollkodex (UZK) VO (EU) 952/2013**: Importeur als Zollschuldner - **VAT-Regelungen**: DDP kann Umsatzsteuer-Registrierungspflicht im Importland auslösen ## Schlüsselbegriffe - DAP vs. DPU: Unterschied bei Entladung — DPU schließt Entladung ein - DDP-Risiko Verkäufer: Exportkontrolle, Importlizenzen, Zölle, USt.-Registrierung im Käuferland - Named Place: Terminal-Name vs. Käuferwerk — unterschiedliche Kostenträgerschaft - Entladeverzögerung: wer trägt Kosten bei Wartezeit am Bestimmungsort? - DDP und Mehrwertsteuer: Verkäufer muss USt. im Importland abführen → steuerliche Compliance ## Typische Streitfragen / Anwendungsfälle 1. DDP EU → Russland/Iran: Exportkontrolle und Sanktionen — DDP praktisch unmöglich? 2. DPU: Muss Verkäufer Entladegerät stellen oder reicht Abladen von LKW? 3. DAP: Wann beginnt Gefahrübergang genau — Terminal-Einfahrt oder Käufer-Abladebereich? 4. DDP und Reverse-Charge-Verfahren: Kann Käufer USt. selbst abführen statt Verkäufer? 5. DDP mit "exclusive of VAT": Zulässige Modifikation oder Widerspruch zur Klausel? ## Methodik - D-Klauseln: Kosten/Gefahranalyse immer am benannten Ort beginnen - DDP: Vor Wahl prüfen ob Verkäufer USt.-Nummer im Importland hat/braucht - Exportkontrolle: Bei sanktionierten Ländern DDP oder DAP nicht wählen - Named Place DPU: explizit Terminal-Name + Entladefazilität spezifizieren