--- name: framework-agreement-and-call-offs description: "Internationales Handelsrecht: Rahmenvertrag (Framework Agreement) und Abrufaufträge (Call-Offs). Verhältnis Rahmen- zu Einzelauftrag, CISG-Anwendbarkeit auf Abrufaufträge, Mindestmengen, Exklusivität, Preisrecht und Kündigung im Internationales Handelsrecht Lex Mercatoria." --- # Rahmenvertrag und Abrufaufträge ## Arbeitsweg - Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht? - Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: die im Fachgebiet einschlägigen Verfahrens-, materiellen und Anmeldefristen vorab markieren und nicht aus Modellwissen finalisieren (insbesondere Widerspruch 1 Monat, Klage 1 Monat, Verjährung §§ 195, 199 BGB / spezialgesetzlich). - Tragende Normen verifizieren: HGB §§ 1-7, 17-37 (Firma/Register), 48-58 (Prokura), 84-92c (Handelsvertreter), 343 ff. (Handelsgeschäfte), 373 ff. (Handelskauf); CISG — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate. - Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail). - Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis. ## Worum es geht Rahmenverträge schaffen einen Handlungsrahmen ohne sofortige Kaufverpflichtung; Abrufaufträge (Call-Offs) aktivieren die Lieferpflicht für konkrete Mengen. Ob der Rahmenvertrag selbst ein bindender Vertrag ist, hängt von der Bestimmtheit (Art. 14 CISG) ab. CISG gilt für jeden Einzelabruf. ## Kernnormen / Kernquellen - **CISG Art. 14 Abs. 1**: Bestimmtheit des Angebots — Rahmenvertrag ohne Mengenangabe: Angebot oder Einladung? - **CISG Art. 6**: Parteiautonomie — Rahmenvertrag kann CISG für Einzelabrufe modifizieren - **BGB § 311 Abs. 1**: Schuldverhältnis durch Vertrag (Rahmenvertrag als Organisationsvertrag) - **GWB § 20 Abs. 1**: Diskriminierungsverbot bei Rahmenvereinbarungen (Marktbeherrschung) - **EU-RL 2014/24/EU Art. 33**: Rahmenvereinbarungen im öffentlichen Beschaffungswesen ## Schlüsselbegriffe - Mastervertrag vs. Abrufauftrag: Rahmen schafft Pflichten, Abruf löst Kaufverpflichtung aus - Mindestmenge vs. Schätzung: Nur Mindestmengen sind verbindlich; Schätzmengen nicht - Exklusivität: ist der Lieferant exklusiver Anbieter? Wettbewerbsrecht-Grenzen - Laufzeit und Kündigung: Rahmenvertrag-Kündigung vs. laufende Abrufaufträge - Call-Off-Verfahren: elektronisch, per Bestellnummer, Frist, Format ## Typische Streitfragen / Anwendungsfälle 1. Rahmenvertrag ohne Mindestmenge: Käufer ruft nie ab — Haftung für entgangenen Gewinn? 2. Abruf außerhalb Rahmenmengen: Gilt Rahmenpreis oder Marktpreis? 3. CISG auf Rahmenvertrag: Wann gilt CISG — bei Abschluss des Rahmens oder des Abrufs? 4. Exklusivität: Ist 100%-Lieferpflicht exklusiv des Lieferanten kartellrechtswidrig? 5. Kündigung Rahmenvertrag: Laufende Abrufaufträge nach Kündigung — was gilt? ## Methodik - Mindestmengen immer als verbindliche Abnahmepflicht (Take-or-Pay) definieren - CISG: für Einzelabruf gilt CISG sobald Bestellung Bestimmtheits-Test erfüllt (Art. 14) - Exklusivitätsklausel: wettbewerbsrechtliche Grenzen (GWB, Art. 101 AEUV) - Bestellverfahren: elektronisch und mit Bestätigungsobliegenheit ## Quellenregel CISG Art. 14: uncitral.un.org. BGB §§ 311, 433: gesetze-im-internet.de. GWB § 20: gesetze-im-internet.de. EU-RL 2014/24/EU: eur-lex.europa.eu. Unsicherheit bleibt sichtbar.