--- name: rom-i-und-rechtswahl description: "Internationales Handelsrecht: Vertragsstatut nach Rom I-VO (EG) 593/2008. Freie Rechtswahl (Art. 3), subsidiäre Anknüpfung (Art. 4), Eingriffsnormen (Art. 9), Verbraucherschutz (Art. 6) und Rechtswahl zugunsten nicht-staatlichen Rechts im Internationales Handelsrecht Lex Mercatoria." --- # Rom I-VO und Rechtswahl im internationalen Handel ## Arbeitsbereich Internationales Handelsrecht: Vertragsstatut nach Rom I-VO (EG) 593/2008. Freie Rechtswahl (Art. 3), subsidiäre Anknüpfung (Art. 4), Eingriffsnormen (Art. 9), Verbraucherschutz (Art. 6) und Rechtswahl zugunsten nicht-staatlichen Rechts. Arbeite entlang dieser konkreten Prüfungslinie und trenne Rolle, Frist, Zuständigkeit, Beweislast und gewünschten Output. ## Arbeitsweg - Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht? - Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: die im Fachgebiet einschlägigen Verfahrens-, materiellen und Anmeldefristen vorab markieren und nicht aus Modellwissen finalisieren (insbesondere Widerspruch 1 Monat, Klage 1 Monat, Verjährung §§ 195, 199 BGB / spezialgesetzlich). - Tragende Normen verifizieren: HGB §§ 1-7, 17-37 (Firma/Register), 48-58 (Prokura), 84-92c (Handelsvertreter), 343 ff. (Handelsgeschäfte), 373 ff. (Handelskauf); CISG — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate. - Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail). - Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis. ## Worum es geht Die Rom I-Verordnung (EG) 593/2008 bestimmt in EU-Mitgliedstaaten das auf Schuldverträge anwendbare Recht. Art. 3 gibt Parteien weitgehende Rechtswahl. Bei fehlender oder unwirksamer Rechtswahl greift Art. 4 (charakteristische Leistung). Art. 9 Eingriffsnormen können Rechtswahl überlagern; Art. 10 Abs. 2 erlaubt Vertrauensschutz nach lex causae des Handlungsorts. ## Kernnormen / Kernquellen - **Art. 3 Rom I**: Freie Rechtswahl — ausdrücklich oder eindeutig konkludent - **Art. 4 Abs. 1 lit. a Rom I**: Kaufvertrag — Recht des gewöhnlichen Aufenthalts des Verkäufers - **Art. 4 Abs. 2 Rom I**: Charakteristische Leistung bei Abwesenheit besonderer Kollisionsnorm - **Art. 9 Abs. 1 Rom I**: Eingriffsnormen des Forums; Abs. 3 Eingriffsnormen des Erfüllungsorts - **Art. 10 Abs. 2 Rom I**: Formgültigkeit nach lex loci actus als Vertrauensschutz - **Art. 19 Rom I**: Gewöhnlicher Aufenthalt juristischer Personen — Hauptverwaltung ## Schlüsselbegriffe - Ausdrückliche vs. eindeutig konkludente Rechtswahl (Schiedsklausel allein nicht ausreichend) - Charakteristische Leistung (Verkäufer/Dienstleister, nicht Käufer/Geldschuldner) - Eingriffsnormen (overriding mandatory provisions): Kartellrecht, Exportkontrolle, AGB-Recht - Nicht-staatliches Recht (UNIDROIT, CISG) als Vertragsinhalt, nicht als Statut - Renvoi: Art. 20 Rom I — kein Renvoi ## Typische Streitfragen / Anwendungsfälle 1. Kann als Vertragsstatut UNIDROIT Principles gewählt werden? (Nur als Inhalt, nicht als Statut) 2. Welches Recht gilt bei fehlendem Schiedsort und fehlender Rechtswahl? 3. Überlagert deutsches AGB-Recht (§§ 305 ff. BGB) als Eingriffsnorm eine Rechtswahl ausländischen Rechts? 4. Art. 9 Abs. 3: Wann werden Eingriffsnormen des Erfüllungsorts angewendet? 5. Verbraucherschutz Art. 6: Gilt auch bei B2B-Verträgen mit kleineren Unternehmern? ## Methodik - Rechtswahl ausdrücklich und klar formulieren — Schiedsort als konkludente Rechtswahl vermeiden - Eingriffsnormen-Risiko beim Erfüllungsort gesondert prüfen - Bei Zweifel: CISG als überlagernde lex specialis prüfen - Nicht-staatliches Recht nur als Vertragsinhaltsklausel, nicht als Statut