--- name: tooling-and-molds description: "Internationales Handelsrecht: Werkzeuge und Formen (Tooling and Molds) im internationalen Liefervertrag. Eigentumsrecht an Werkzeugen, Rückgabepflicht, Abschreibung, Auslandssicherung und chinesisches Recht bei Tooling in China im Internationales Handelsrecht Lex Mercatoria." --- # Werkzeuge und Formen im internationalen Liefervertrag ## Arbeitsweg - Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht? - Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: die im Fachgebiet einschlägigen Verfahrens-, materiellen und Anmeldefristen vorab markieren und nicht aus Modellwissen finalisieren (insbesondere Widerspruch 1 Monat, Klage 1 Monat, Verjährung §§ 195, 199 BGB / spezialgesetzlich). - Tragende Normen verifizieren: HGB §§ 1-7, 17-37 (Firma/Register), 48-58 (Prokura), 84-92c (Handelsvertreter), 343 ff. (Handelsgeschäfte), 373 ff. (Handelskauf); CISG — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate. - Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail). - Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis. ## Worum es geht Wenn der Auftraggeber Werkzeuge, Formen oder Gussformen beim Hersteller hinterlässt oder finanziert, sind Eigentumsrecht und Rückgabepflicht vertraglich zu regeln. In China besitzt der Hersteller physisch die Werkzeuge; ohne Eigentumsklausel und lokale Rechtsdurchsetzung ist der Zugriff schwierig. Ähnliche Probleme bestehen in anderen Niedriglohnländern. ## Kernnormen / Kernquellen - **BGB § 929**: Übereignung — Einigung + Übergabe; im Ausland: lex situs gilt - **Chinesisches Sachenrecht (物权法) Art. 23**: Übergang beweglicher Sachen nach Übergabe - **HGB § 449**: Eigentumsvorbehalt — anwendbar wenn deutsches Recht gilt - **ProdHaftG § 1 Abs. 1**: Hersteller-Definition bei Werkzeug-gestützter Fertigung - **CISG Art. 68/69**: Eigentumsübergang? (CISG regelt das nicht — nationales Recht) - **UCC Art. 9 (USA)**: Security Interest in Tooling wenn US-Geschäft ## Schlüsselbegriffe - Werkzeug-Eigentumsklausel: "All tooling funded by Buyer shall remain property of Buyer" - Marking-Requirement: physische Markierung der Werkzeuge mit Eigentumsangabe - Rückgabepflicht: bei Vertragsbeendigung oder Wechsel des Zulieferers - Tool-Amortisation: oft in ersten Teilelieferungen einkalkuliert — dann Eigentum zu klären - Pfandrecht des Herstellers: Hersteller hält Werkzeuge als Druckmittel bei Zahlungsstreit ## Typische Streitfragen / Anwendungsfälle 1. Hersteller in China gibt Werkzeuge nicht heraus trotz Zahlungsverpflichtung: Rechtsmittel? 2. Werkzeug-Amortisation: Nach 100.000 Teilen amortisiert — wer ist Eigentümer? 3. Insolvent Hersteller: Werkzeuge in der Insolvenzmasse trotz Auftraggeber-Eigentumsrecht? 4. Tooling-Schaden: Hersteller beschädigt Werkzeug — Schadensersatz nach welchem Recht? 5. Vertragliche Übergabepflicht: Durchsetzung in China ohne Registrierung möglich? ## Methodik - Eigentumsklausel: ausdrücklich, mit physischer Markierung und schriftlicher Bestätigung - Chinesisches Recht: lokale Rechtsberatung; ggf. lokale Registrierung der Eigentumsrechte - Pfandrecht-Präventivn: Klausel "no lien" des Herstellers auf Auftraggeber-Werkzeuge - Amortisationsplan: schriftlich fixiert mit Übergangsmodalitäten