--- name: transportvertrag-luft description: "Internationales Handelsrecht: Lufttransportrecht nach Montrealer Übereinkommen 1999 (MÜ). Haftung des Luftfrachtführers, Haftungsgrenzen (SDR-Beträge), AWB als Beförderungsdokument, Reklamationsfristen und Abgrenzung zum Warschauer System im Internationales Handelsrecht Lex Mercatoria." --- # Lufttransportrecht: Montrealer Übereinkommen 1999 ## Arbeitsweg - Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht? - Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: die im Fachgebiet einschlägigen Verfahrens-, materiellen und Anmeldefristen vorab markieren und nicht aus Modellwissen finalisieren (insbesondere Widerspruch 1 Monat, Klage 1 Monat, Verjährung §§ 195, 199 BGB / spezialgesetzlich). - Tragende Normen verifizieren: HGB §§ 1-7, 17-37 (Firma/Register), 48-58 (Prokura), 84-92c (Handelsvertreter), 343 ff. (Handelsgeschäfte), 373 ff. (Handelskauf); CISG — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate. - Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail). - Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis. ## Worum es geht Das Montrealer Übereinkommen (MÜ 1999, in Kraft 2003) hat das Warschauer Übereinkommen (WA 1929) und seine Protokolle weitgehend abgelöst. Es gilt für internationale Luftbeförderung von Gütern. Es etabliert verschuldensunabhängige Haftung bis zu einem Limit (derzeit 22 SZR/kg bei Güterschäden) und verschuldensabhängige Haftung darüber. ## Kernnormen / Kernquellen - **MÜ Art. 18**: Haftung bei Beschädigung und Verlust im Lufttransport (verschuldensunabhängig bis Limit) - **MÜ Art. 22 Abs. 3**: Haftungsgrenze Güter — 22 SZR/kg (angepasst 2009) - **MÜ Art. 31**: Reklamationsfrist — 14 Tage bei Beschädigung, 21 Tage bei Verspätung - **MÜ Art. 35**: Verjährungsfrist — 2 Jahre ab Ankunft oder geplanter Ankunft - **IATA Resolutions**: AWB-Format und Sicherheitsanforderungen - **VO (EG) 2027/97** (geändert 2002): Anwendung MÜ in EU auf Passagiere ## Schlüsselbegriffe - AWB (Air Waybill): kein Wertpapier (im Gegensatz zu See-BL); nicht übertragbar - Haftungsgrenze: 22 SZR/kg — wertvolle Güter durch Wertdeklaration höher versichern - Verschuldensunabhängige Haftung bis Limit, dann: Entlastungsbeweis durch Carrier - Reklamationsfrist: 14-Tage-Frist bei Beschädigung sehr kurz — sofort rügen - IATA Dangerous Goods Regulations: Lufttransport gefährlicher Güter ## Typische Streitfragen / Anwendungsfälle 1. Haftungsgrenze 22 SZR/kg: Wie berechnet sich das bei 500 kg Elektronikware im Wert von 200.000 EUR? 2. AWB als Akkreditiv-Dokument: Welche Anforderungen UCP 600 Art. 23? 3. Verspätungsschaden: Gilt verschuldensunabhängige Haftung oder nur Verschuldenshaftung? 4. Diebstahl am Flughafen: Gilt MÜ oder nationales Deliktsrecht? 5. Warschauer Übereinkommen: Wann findet es noch Anwendung (Länder ohne MÜ)? ## Methodik - Anwendbarkeit MÜ: internationale Beförderung + beide Staaten MÜ-Vertragsstaaten - Haftungsgrenzen-Berechnung: Gesamtgewicht der Sendung × 22 SZR (nicht Stückzahl) - Reklamationsfrist strikt einhalten: AWB-Rückseite Fristen lesen - Wertdeklaration für teure Güter: explizit im AWB eintragen