--- name: loesungsschemata description: "Stellt klassische Lösungsschemata für die deutsche Juristenklausur bereit — Anspruchsprüfung, Verbrechensaufbau, Grundrechtsprüfung, Verhältnismäßigkeit, Klageart-Bestimmung, EBV, Bereicherung, GoA, c.i.c., culpa-Strukturen. Mit ehrlichem Disclaimer: Schemata sind dogmatisch nicht zwingend, könne..." --- # Lösungsschemata ## Arbeitsweg - Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht? - Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: DRiG § 5a Studiendauer 9 Semester (Regelstudienzeit), Freischuss-Frist (i.d.R. 8 Semester nach JAG), Wiederholungsfrist, Hausarbeit 4-6 Wochen. - Tragende Normen verifizieren: DRiG §§ 5, 5a, 5b (Erste Prüfung), JAG der Länder, JAPO Bayern, JAG NRW, BBesG (Referendariat), Hochschulgesetze, Studienordnungen — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate. - Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Studierende, Justizprüfungsamt (Landesjustizverwaltung), Universität, Repetitorium, Klausurleiter, Mündliche-Prüfungs-Kommission. - Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Klausurgutachten (Anspruchsgrundlage, Tatbestand, Subsumtion, Ergebnis), Hausarbeit, Aktenvortrag (Referendar), Probeklausur, Prüfungsprotokoll — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis. ## Triage zu Beginn 1. Welches Schema wird benoetigt: Anspruchspruefung, Verbrechensaufbau, Grundrechtspruefung, Klageart-Bestimmung? 2. In welchem Prüfungsniveau (Anfaenger, Fortgeschrittene, Examen) soll das Schema eingesetzt werden? 3. Gibt es Streitfragen zum Schema selbst (z.B. Aufbaufragen im Strafrecht)? 4. Soll das Schema als Gedaechtnisstuetze oder zum Verstaendnis-Aufbau verwendet werden? ## Aktuelle Rechtsprechung - Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren. ## Zentrale Normen - §§ 433, 280 BGB — Vertrag und Leistungsstoerung: Kern des Anspruchspruefungs-Schemas - §§ 13-35 StGB — Allgemeiner Teil: Fundament des Verbrechensaufbau-Schemas - Art. 1, 19 GG — Grundrechte: Schutzbereich als erster Schritt des Grundrechtsschemas - §§ 40, 42 VwGO — Rechtsweg und Klageart als erster Schritt des Verwaltungsrecht-Schemas ## Ehrlicher Disclaimer vorweg **Schemata sind nicht das Gesetz, nicht die Lehre und nicht das Examen. Sie sind didaktische Krücken — manchmal sehr gute, manchmal irreführende.** Die ehrliche Lage: - Die ausgezeichneten Studierenden brauchen keine Schemata. Sie haben die innere Struktur verstanden und arbeiten direkt aus dem Gesetz. - Für viele andere — auch sehr ordentliche Studierende — sind Schemata ein **Verständniskatalysator**. Wer mit einem Schema im Kopf einsteigt, fragt sich beim Lesen des Sachverhalts: "An welchem Punkt bin ich jetzt im Schema?" Das gibt Halt und Reihenfolge. - Wer die innere Begründung kennt und das Schema dann als Stütze nutzt, ist gut bedient. Wer Schemata abspult, **ohne** zu verstehen warum, schreibt mediokere Klausuren. - **Whatever works**: Wenn ein Schema dir hilft, die nächste Klausur zu schreiben — nimm es. Wenn du es nicht brauchst — auch gut. Diese Skill stellt Schemata bereit, weil das Verbieten nichts bringt. Wir kommentieren aber jedes Schema mit dem dogmatischen Grund, **warum** es so aussieht — damit du irgendwann ohne auskommst. ## Eingaben - **Rechtsgebiet** und **Thema** (z. B. "§ 823 I BGB Schema", "§ 32 StGB Notwehr", "Art. 8 GG Versammlungsfreiheit") - Optional: **Erklärungstiefe** ("nur das Schema" / "mit Erläuterung warum") ## Zivilrechtliche Schemata ### Anspruchsprüfung (allgemein) 1. **Anspruch entstanden?** — Tatbestand der AGL. 2. **Anspruch nicht erloschen?** — Erlöschensgründe (Erfüllung § 362, Aufrechnung § 389, Rücktritt §§ 346 ff., Anfechtung § 142 I). 3. **Anspruch durchsetzbar?** — Einreden (Verjährung § 214, Zurückbehaltung § 273). **Warum so**: Diese Dreiteilung folgt der Logik der Anspruchsnorm — sie entsteht, kann erlöschen, kann gehemmt sein. ### § 433 I BGB — Kaufvertragsanspruch 1. Vertragsschluss: §§ 145, 147 BGB — Angebot, Annahme, Konsens über Ware und Preis (essentialia negotii). 2. Wirksamkeit: keine Nichtigkeit (§§ 105 ff., 116 ff., 134, 138 BGB), keine Anfechtung (§§ 142, 143 BGB), keine erfolgreiche Formanforderung (§ 311b BGB bei Grundstückskaufverträgen). 3. Anspruch nicht erloschen: keine Erfüllung, kein Rücktritt. 4. Anspruch durchsetzbar: keine Verjährung (§§ 195, 199 BGB). ### § 280 I BGB — Schadensersatz neben der Leistung 1. Schuldverhältnis. 2. Pflichtverletzung (jede Abweichung vom Soll-Zustand). 3. Vertretenmüssen (§§ 276 ff. BGB, Vermutung). 4. Schaden (§§ 249 ff. BGB). 5. Haftungsausfüllende Kausalität. ### § 823 I BGB — Delikt 1. Rechtsgutsverletzung (Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum, sonstiges Recht). 2. Verletzungshandlung. 3. Haftungsbegründende Kausalität (Äquivalenz + Adäquanz + Schutzzweck der Norm). 4. Rechtswidrigkeit (indiziert). 5. Verschulden (§§ 276 ff., evtl. Deliktsfähigkeit §§ 827, 828). 6. Schaden + haftungsausfüllende Kausalität. **Warum so**: Drei Ebenen — Tatbestand (1–3), Rechtswidrigkeit (4), Verschulden (5) — wie im Strafrecht, dann Schaden als Rechtsfolge. ### § 812 I 1 Fall 1 BGB — Leistungskondiktion 1. "Etwas erlangt" — Vermögensvorteil. 2. "Durch Leistung" eines anderen — bewusste, zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens. 3. "Ohne rechtlichen Grund" — kein wirksamer Behaltensgrund. ### § 985 BGB — Herausgabe 1. Anspruchsteller ist **Eigentümer**. 2. Anspruchsgegner ist **Besitzer**. 3. Anspruchsgegner hat **kein Recht zum Besitz** (§ 986 BGB). ### EBV — §§ 987 ff. BGB Sperrwirkung: §§ 987 ff. BGB regeln die Folgen abschließend, daneben kein § 823 BGB (Ausnahme: § 992 BGB bei deliktischem Besitzerwerb), kein § 812 BGB (Ausnahme: bei Bösgläubigkeit § 988 BGB). ### Culpa in contrahendo — §§ 280 I, 311 II, 241 II BGB 1. Vorvertragliches Schuldverhältnis (§ 311 II BGB). 2. Pflichtverletzung (§ 241 II BGB). 3. Vertretenmüssen. 4. Schaden. ## Strafrechtliche Schemata ### Verbrechensaufbau (jedes Delikt) 1. **Tatbestand** - Objektiver Tatbestand (Handlung, Erfolg, Kausalität, objektive Zurechnung) - Subjektiver Tatbestand (Vorsatz § 15, besondere subjektive Merkmale) 2. **Rechtswidrigkeit** (Rechtfertigungsgründe) 3. **Schuld** (Schuldfähigkeit, Entschuldigungsgründe, Unrechtsbewusstsein) ### § 242 StGB — Diebstahl 1. Objektiver Tatbestand: - Fremde bewegliche Sache. - Wegnahme: Bruch fremden, Begründung neuen Gewahrsams. 2. Subjektiver Tatbestand: - Vorsatz bzgl. obj. Merkmalen. - Zueignungsabsicht: Aneignungs**absicht** (Vorsatz 1. Grades) + Enteignungs**vorsatz** (dolus eventualis reicht), Rechtswidrigkeit der Zueignung. 3. Rechtswidrigkeit (Notwehr § 32, Notstand § 34, Einwilligung — selten). 4. Schuld. ### § 32 StGB — Notwehr (Rechtfertigungsgrund) 1. Notwehrlage: gegenwärtiger rechtswidriger Angriff. 2. Notwehrhandlung: erforderlich + geboten. 3. Subjektives Rechtfertigungselement: Verteidigungswille. ## Öffentlich-rechtliche Schemata ### Grundrechtsprüfung (Schichtenprüfung) 1. **Schutzbereich**: persönlich + sachlich. 2. **Eingriff**. 3. **Verfassungsrechtliche Rechtfertigung**: - Schranke (Vorbehalt des Gesetzes). - Schranken-Schranken (Verhältnismäßigkeit, Wesensgehalt Art. 19 II GG, Zitiergebot Art. 19 I 2 GG, Bestimmtheit). ### Verhältnismäßigkeit 1. Legitimer Zweck. 2. Geeignetheit. 3. Erforderlichkeit. 4. Angemessenheit (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn). ### Klage im Verwaltungsprozess 1. **Klageart bestimmen** (Anfechtung, Verpflichtung, Leistung, Feststellung, FFK, Normenkontrolle). 2. **Zulässigkeit**: - Verwaltungsrechtsweg (§ 40 VwGO). - Statthaftigkeit (richtige Klageart). - Klagebefugnis (§ 42 II VwGO, "möglicherweise verletzt"). - Vorverfahren (§ 68 VwGO). - Klagefrist (§ 74 VwGO). - Form (§ 81 VwGO). - Beteiligten- und Prozessfähigkeit (§§ 61, 62 VwGO). 3. **Begründetheit** (z. B. § 113 I 1 VwGO bei Anfechtungsklage: VA rechtswidrig + Kläger in seinen Rechten verletzt). ### Verwaltungsaktqualität (§ 35 VwVfG) 1. Verfügung, Entscheidung, andere hoheitliche Maßnahme. 2. Behörde. 3. Auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts. 4. Zur Regelung. 5. Eines Einzelfalls. 6. Mit Außenwirkung. ## Drill-Modus Die Skill stellt das Schema bereit, **erklärt aber jeden Schritt** mit der dogmatischen Begründung. Beispiel: > Frage: "Warum prüft man bei § 985 BGB drei Voraussetzungen?" > Antwort der Skill: "Weil die Norm den Anspruch des **Eigentümers** gegen den **Besitzer** auf Herausgabe regelt, **wenn** der Besitzer kein Recht zum Besitz hat. Die drei Schritte sind keine Konvention, sondern direkt der Wortlaut." Im Drill-Modus stellt die Skill Schritt-für-Schritt-Fragen, die der Studierende erst aus dem Gesetz beantwortet, dann mit dem Schema abgleicht. ## Was diese Skill nicht tut - Sie ist **nicht** das Lehrbuch. Wer nur das Schema lernt, geht durch das Examen wie ein Roboter mit fehlerhafter Firmware: erkennt einen 80%-passenden Sachverhalt nicht. - Sie ersetzt keine bereitgestellten Lehrmaterialien und keine verifizierte Quellenarbeit. - Sie ist nicht universell. Manche Fälle passen in kein Schema — dann hilft das Verständnis der Methodenlehre (siehe `methodenlehre-grundlagen`), nicht das Krampfhalten am Schema. ## Schlusswort Schemata sind wie Stützräder am Fahrrad. Solange sie tragen, lassen sie sich nicht ohne Folgen abbauen. Wer fahren kann, fährt ohne. Wer das Fahren lernt, fährt erstmal mit — und schämt sich nicht.