--- name: methodenlehre-oeffentliches-strafrecht description: "Übt die öffentlich-rechtliche Methodenlehre — Schichtenprüfung bei Grundrechten, Verhältnismäßigkeit, Ermessen und Ermessensfehler, Verwaltungsaktqualität, prozessuale Methodik der Klagearten, unionsrechtskonforme Auslegung, Vorrang des EU-Rechts, Vorlage an EuGH und BVerfG. Lädt, wenn der Nutzer..." --- # Methodenlehre — Öffentliches Recht ## Arbeitsweg - Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht? - Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: DRiG § 5a Studiendauer 9 Semester (Regelstudienzeit), Freischuss-Frist (i.d.R. 8 Semester nach JAG), Wiederholungsfrist, Hausarbeit 4-6 Wochen. - Tragende Normen verifizieren: DRiG §§ 5, 5a, 5b (Erste Prüfung), JAG der Länder, JAPO Bayern, JAG NRW, BBesG (Referendariat), Hochschulgesetze, Studienordnungen — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate. - Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Studierende, Justizprüfungsamt (Landesjustizverwaltung), Universität, Repetitorium, Klausurleiter, Mündliche-Prüfungs-Kommission. - Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Klausurgutachten (Anspruchsgrundlage, Tatbestand, Subsumtion, Ergebnis), Hausarbeit, Aktenvortrag (Referendar), Probeklausur, Prüfungsprotokoll — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis. ## Eingaben - **Fall** oder **Sachverhaltsteil** - Optional: **dein Aufbau** (Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht, Verwaltungsprozessrecht) - Optional: **konkretes Methodenproblem** (z. B. Verhältnismäßigkeitsprüfung, Ermessensfehler, Verwaltungsaktqualität) ## Schichtenprüfung der Grundrechte Bei jedem Grundrechtseingriff dreistufig: ### 1. Schutzbereich - **Persönlicher Schutzbereich**: Wer ist Grundrechtsträger? Deutschen-Grundrechte (Art. 8, 9, 11, 12 GG) — keine EU-Ausländer? (h. M.: auf Unionsbürger Schutz aus Art. 18 AEUV i. V. m. nationaler Norm.) - **Sachlicher Schutzbereich**: Welches Verhalten ist geschützt? Wortlaut, Telos, Tradition (z. B. "Versammlung" — friedlich und ohne Waffen). - **Persönliche und sachliche Schutzbereiche** strikt voneinander trennen. ### 2. Eingriff - **Klassischer Eingriff**: final, unmittelbar, rechtsförmig, mit Befehl/Zwang. - **Moderner / faktischer Eingriff**: jede staatliche Maßnahme, die die Grundrechtsausübung erheblich erschwert (BVerfG ständige Rspr.). ### 3. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung - **Schranke**: Vorbehalt des Gesetzes (einfacher / qualifizierter Gesetzesvorbehalt / vorbehaltlos). - **Schranken-Schranken**: Verhältnismäßigkeit, Wesensgehaltsgarantie (Art. 19 II GG), Zitiergebot (Art. 19 I 2 GG), Einzelfallgesetzverbot (Art. 19 I 1 GG), Bestimmtheitsgebot. ## Verhältnismäßigkeit Standardprüfung — viergliedrig: 1. **Legitimer Zweck**: Welches Gemeinwohlinteresse verfolgt der Staat? 2. **Geeignetheit**: Fördert die Maßnahme den Zweck überhaupt? 3. **Erforderlichkeit**: Gibt es ein milderes, gleich geeignetes Mittel? 4. **Angemessenheit (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn)**: Steht der Eingriff in einem angemessenen Verhältnis zum Schutzzweck? Abwägung im konkreten Fall. Methodisch zentral: Schritt 4 ist die Klausurkür. Hier wird **abgewogen**, nicht subsumiert — Argumente offenlegen, Gegenargumente diskutieren, begründete Entscheidung. ## Ermessen und Ermessensfehler Im Verwaltungsrecht (§ 40 VwVfG, § 114 VwGO): - **Entschließungsermessen**: Ob die Behörde tätig wird. - **Auswahlermessen**: Welche von mehreren möglichen Maßnahmen. - **Ermessensreduzierung auf null**: Nur eine Entscheidung ist rechtmäßig (oft bei Gefahr im Verzug oder Selbstbindung der Verwaltung). Ermessensfehler: - **Ermessensnichtgebrauch**: Behörde hat Ermessen übersehen. - **Ermessensüberschreitung**: Rechtsfolge außerhalb des gesetzlichen Rahmens. - **Ermessensfehlgebrauch (Ermessensmissbrauch)**: Sachfremde Erwägungen, falsche Abwägung, Verstoß gegen Selbstbindung der Verwaltung (Art. 3 I GG i. V. m. Verwaltungspraxis), Verstoß gegen Verhältnismäßigkeit. § 114 VwGO: Das Gericht prüft Ermessensfehler, **nicht** die Zweckmäßigkeit der Entscheidung. ## Verwaltungsaktqualität — § 35 VwVfG Sechs Merkmale, sechs Subsumtionen — in dieser Reihenfolge: 1. **Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme**. 2. **Behörde** (§ 1 IV VwVfG). 3. **Auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts** (modifizierte Subjektstheorie). 4. **Zur Regelung**: gerichtet auf Rechtsfolgen (Setzen, Aufheben, Ändern). 5. **Eines Einzelfalls**: nicht abstrakt-generell. 6. **Mit Außenwirkung**: gegenüber einer Person außerhalb der Verwaltung. ## Prozessuale Methodik — Klageart bestimmen Die Klageart ist die methodische Eingangsfrage jeder verwaltungsprozessualen Klausur: - **Anfechtungsklage** (§ 42 I 1. Alt. VwGO): Aufhebung eines belastenden VA. - **Verpflichtungsklage** (§ 42 I 2. Alt. VwGO): Erlass eines begünstigenden VA. - **Allg. Leistungsklage**: schlichtes Verwaltungshandeln, faktisches Handeln. - **Feststellungsklage** (§ 43 VwGO): Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses. - **Fortsetzungsfeststellungsklage** (§ 113 I 4 VwGO): nach Erledigung des VA. - **Normenkontrolle** (§ 47 VwGO): abstrakte Überprüfung untergesetzlicher Normen. Faustregel: Erst die Maßnahme qualifizieren (VA oder nicht?), dann die Klageart bestimmen, dann Zulässigkeit, dann Begründetheit. ## Unionsrechtskonforme Auslegung und Vorrang - **Anwendungsvorrang des Unionsrechts** vor entgegenstehendem nationalem Recht (Costa/ENEL, EuGH). - **Unionsrechtskonforme Auslegung**: bei harmonisiertem Recht im Lichte der Richtlinie und der EuGH-Rechtsprechung. - **Vorlageverpflichtung** des letztinstanzlichen Gerichts (Art. 267 III AEUV), bei Vorlagebereitschaft auch unterinstanzlich. - **Acte clair / acte éclairé**: Ausnahmen von der Vorlagepflicht. ## Vorlage an das BVerfG - **Konkrete Normenkontrolle** (Art. 100 I GG): Gericht hält Norm für verfassungswidrig, muss vorlegen. - **Abstrakte Normenkontrolle** (Art. 93 I Nr. 2 GG): Antrag von Bundesregierung, Landesregierung, mind. einem Viertel des Bundestags. - **Verfassungsbeschwerde** (Art. 93 I Nr. 4a GG): nach Rechtswegerschöpfung. ## Methodenfehler — typische Klausurfallen - **Schutzbereich vergessen**: Direktes Eintreten in die Rechtfertigung. Pushback: Erst Schutzbereich, dann Eingriff, dann Rechtfertigung. - **Verhältnismäßigkeit ohne legitimen Zweck**: Erst den Zweck bestimmen, dann die vier Stufen. - **Geeignetheit zu streng prüfen**: Es reicht, wenn die Maßnahme den Zweck **fördern kann**. Vollständige Zwecker­reichung ist nicht nötig. - **Erforderlichkeit/Angemessenheit verschmelzen**: Trennen — Erforderlichkeit ist relativ (gibt es Milderes?), Angemessenheit ist abwägend. - **Ermessensfehler ohne Differenzierung**: Welche Art von Fehler? Nicht "die Behörde hat falsch entschieden", sondern "Ermessensfehlgebrauch wegen sachfremder Erwägung". - **Klageart und Maßnahme verwechseln**: Wer Anfechtungsklage prüft, muss zuerst feststellen, dass ein VA vorliegt. ## Drill-Modus 1. Skill stellt Fall. 2. Studierender bestimmt Maßnahme, Klageart, Aufbau. 3. Skill korrigiert pro Stufe: "Schutzbereich vollständig? Eingriff begründet?" 4. Verhältnismäßigkeit wird Schritt für Schritt durchgegangen — vier eigenständige Subsumtionsblöcke. 5. Bei Ermessen: Skill fragt nach der Fehlerart und nach der korrekten Begründung. ## Was diese Skill nicht tut - Keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen zitieren. Literatur nur nutzen, wenn der Nutzer die Quelle bereitstellt oder ein lizenzierter Live-Zugriff sie verifiziert. - Sie ist kein Klagereihen-Skript. - Sie schreibt keine ausgewerteten Klausuren — sie übt die Methodik.