--- name: pruefung-sachverstaendigengutachten-ki-deklaration description: "KI-Deklaration in Sachverständigengutachten prüfen: Hat der Sachverständige KI-Nutzung offengelegt? Normen: §§ 404 ff. ZPO, JVEG. Prüfraster: Deklarationspflicht, Methodentransparenz, Beeinflussung des Gutachtenwertes. Output: Prüfergebnis KI-Deklaration mit Handlungsempfehlung. Abgrenzung: nicht..." --- # Prüfung Sachverständigengutachten — KI-Deklaration und JVEG ## Arbeitsweg - Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht? - Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: JVEG § 2 Antragsfrist 3 Monate nach Beendigung der Tätigkeit, § 4 Erinnerung 2 Wochen, Beschwerde § 4 Abs. 3 unbefristet. - Tragende Normen verifizieren: JVEG §§ 1, 2, 4, 5, 7, 8, 9, 10, 12, 13, 14, 19, 22, 23, RVG (Anwalt), ZSEG (alt), KostO/GNotKG, GG Art. 12 — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate. - Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Sachverständiger, Dolmetscher, Übersetzer, Geschäftsstelle, Kostenbeamter, Bezirksrevisor, Festsetzungsrichter, Erinnerung-/Beschwerdesenat. - Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Vergütungsantrag, Stundennachweis, Reisekostenabrechnung, Festsetzungsbeschluss, Erinnerung, Beschwerde, Sachverständigenrechnung — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis. ## Fachkern: Prüfung Sachverständigengutachten — KI-Deklaration und JVEG - **Normen-/Quellenanker:** JVEG, GKG/KostR-Schnittstellen, Festsetzungsverfahren, Beschwerde, Vorschuss, Entschädigung, Sachverständigenvergütung und Belegpflicht. - **Entscheidende Weiche:** Trenne Rolle Zeuge/Sachverständiger/Dolmetscher, Zeitaufwand, Auslagen, Verdienstausfall, Vorschuss, Frist und Belegwert. ## Triage — kläre vor der Prüfung 1. **Indizienlage:** Welche konkreten Anhaltspunkte für KI-Einsatz liegen vor (Stilauffälligkeiten, fehlende Anknüpfungstatsachen)? 2. **Anhörung:** Wurde der Sachverständige bereits zu Hilfsmitteln und persönlicher Erstellung gehört? 3. **Verwertbarkeit:** Ist das Gutachten unabhängig vom KI-Verdacht methodisch verwertbar? 4. **Vergütungshöhe:** Welchen Betrag macht der Sachverständige geltend — gibt es einen genehmigten Vorschuss? 5. **Beschwerdestadium:** Ist bereits ein Festsetzungsbeschluss ergangen oder steht er noch aus? ## Rechtsprechung 1. Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren. 2. Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren. 3. Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren. ## Zweck dieses Skills Wenn dem Gericht ein Sachverständigengutachten zur Vergütungsfestsetzung vorgelegt wird und Anhaltspunkte für KI-Einsatz bestehen, strukturiert dieser Skill die richterliche Prüfung. Er greift im JVEG-Kostenprüfungsverfahren ebenso wie bei der Verwertbarkeitsprüfung im Hauptverfahren. ## Rechtsgrundlagen - **§ 4 Abs. 1 S. 1 JVEG** — Vergütungsfestsetzung durch das Gericht - **§ 8a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 JVEG** — Wegfall der Vergütung bei unklarer Identität des Erstellers - **§ 8a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 JVEG** — Wegfall bei objektiver Unverwertbarkeit - **§ 407a Abs. 1 ZPO** — höchstpersönliche Erstellungspflicht - **§ 407a Abs. 3 ZPO** — Mitarbeiterbenennung - **§ 407a Abs. 5 ZPO** — Aktenherausgabe - Quellenregel: Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff; keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen. - **Keine generelle KI-Kennzeichnungspflicht**; Anker ist die persönliche Verantwortlichkeit ## Prüfungsschema für das Gericht ### Schritt 1: Aktenstudium und Indizienlage ``` □ Ist im Gutachten ein Hinweis auf eingesetzte Hilfsmittel enthalten? □ Sind Mitarbeiter benannt (§ 407a Abs. 3 ZPO)? □ Gibt es Anhaltspunkte, dass das Gutachten nicht persönlich erstellt wurde? - Gleichförmige Satzanfänge in mehrfacher Wiederholung - Dreifach-Strukturen in Aufzählungen ohne sachlichen Grund - Sachverständiger nennt sich selbst als Adressat - Halbsatzkonstruktionen, die wie Prompt-Nachschärfungen wirken - Stilbrüche zwischen Kapiteln - Generische Standardformulierungen ohne Fallbezug - Fehlende Auseinandersetzung mit konkreten Anknüpfungstatsachen □ Wurde eine Untersuchung der Beteiligten durchgeführt, wenn erforderlich? ``` → Einzelne Indizien tragen nicht. Erst das **Gesamtbild** kann eine ernsthafte Prüfung rechtfertigen. ### Schritt 2: Anhörung des Sachverständigen Vor einer Vergütungssperre ist der Sachverständige in der Regel anzuhören: - Ladung zur mündlichen Erläuterung (§ 411 Abs. 3 ZPO) oder schriftliche Stellungnahme - Konkrete Fragen: - Welche Erstellungsschritte hat er persönlich vorgenommen? - Wurden Hilfskräfte oder technische Hilfsmittel eingesetzt? Welche? - Wer ist verantwortlich für welche Passagen des Gutachtens? - Wie ist eine Auffälligkeit konkret zu erklären? → Die Antworten sind ins Protokoll aufzunehmen. ### Schritt 3: Bewertung nach § 8a Abs. 2 S. 1 JVEG Zwei eigenständige Tatbestände: **Nr. 1 — unklare Identität des Erstellers**: - Wenn auch nach Anhörung nicht klar ist, wer das Gutachten tatsächlich erstellt hat - Wenn der Sachverständige die persönliche Erstellung nicht plausibilisieren kann - Wenn KI-Einsatz in einem Umfang erfolgte, dass die persönliche Verantwortung verloren geht → Erst-recht-Schluss aus § 407a Abs. 3 ZPO (Mitarbeiterbenennung) und § 407a Abs. 5 ZPO (Aktenherausgabe): Wenn schon menschliche Mitarbeiter zu benennen sind, muss erst recht offen sein, ob und in welchem Umfang KI-Systeme an der Erstellung beteiligt waren. **Nr. 2 — objektive Unverwertbarkeit**: - Methodische Mängel - Nichtbeantwortung der Beweisfrage - Innere Widersprüche - Fehlende Anknüpfungstatsachen oder Untersuchung - → Unabhängig vom KI-Verdacht festzustellen ### Schritt 4: Entscheidung | Befund | Konsequenz | |----|----| | Persönliche Erstellung plausibilisiert, keine Mängel | Vergütung wie beantragt festsetzen | | Persönliche Erstellung plausibilisiert, aber methodische Mängel | Vergütung kürzen oder bei objektiver Unverwertbarkeit (Nr. 2) auf 0 Euro | | Identität des Erstellers unklar trotz Anhörung | Festsetzung auf 0 Euro nach § 8a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 JVEG erwägen | | Beides — unklare Identität + Unverwertbarkeit | Festsetzung auf 0 Euro klar tragbar | | Hilfsmittel zulässig eingesetzt, Verantwortlichkeit klar | Vergütung wie beantragt | ### Schritt 5: Begründung des Beschlusses Der Beschluss muss tragend begründen: - Welche **konkreten Indizien** liegen vor (seitengenau)? - Welche **Antworten** hat der Sachverständige in der Anhörung gegeben? - Welche **konkreten Mängel** sind objektiv festgestellt? - Welche **Norm** trägt die Sanktion (§ 8a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 JVEG)? - Warum **rechtfertigt der erhebliche KI-Einsatz ohne Deklaration** allein oder im Zusammenspiel mit Mängeln die Vergütungssperre? ### Schritt 6: Beschwerdeverfahren - Sachverständiger kann gegen die Festsetzung Beschwerde einlegen (§ 4 Abs. 3 JVEG) - Das Gericht prüft die Beschwerde und entscheidet über Abhilfe oder Nichtabhilfe - Bei Nichtabhilfe: Vorlage an das Beschwerdegericht (regelmäßig OLG) - Im Nichtabhilfebeschluss insbesondere darauf eingehen, ob die Argumentation des Sachverständigen die Identitäts- oder Unverwertbarkeitsfrage ausräumt ## Checkliste — Indizien für KI-Einsatz im Gutachten ``` □ Wiederholung identischer Satzanfänge (drei- oder mehrfach) □ Generische, austauschbare Standardformulierungen □ Dreifach-Strukturen ohne sachlichen Grund □ Stilbrüche zwischen Kapiteln □ Sachverständiger nennt sich selbst als Adressat □ Halbsätze, die wie Prompt-Nachschärfungen wirken □ Fehlende Würdigung konkreter Anknüpfungstatsachen □ Belegketten, die nicht zur konkreten Akte passen □ Auffällige Übereinstimmungen mit anderen, dem Gericht bekannten Gutachten desselben Sachverständigen □ Standard-Floskeln aus generativen Modellen ("Es ist wichtig zu beachten…", "Zusammenfassend lässt sich festhalten…") in unangemessener Häufung ``` ## Hinweise zur höchstpersönlichen Erstellung **Was bleibt zulässig?** - KI als Recherchewerkzeug (Literaturrecherche, Übersetzung) - KI als Korrekturhilfe (Rechtschreibung, Grammatik) - KI als Strukturierungshilfe - Diktiersysteme, auch KI-gestützt → Voraussetzung: Der Sachverständige **prüft und verantwortet** den Inhalt persönlich. Die gedankliche Durchdringung der konkreten Beweisfrage bleibt seine Aufgabe. **Was ist nicht mehr zulässig?** - Generierung ganzer Gutachtenpassagen durch KI mit nur oberflächlicher Reviewfunktion - Beantwortung der Beweisfrage durch KI ohne eigene fachliche Würdigung - Auslagerung der Anknüpfungstatsachen-Würdigung an KI - Verschweigen von KI-Einsatz in einem Umfang, der die persönliche Verantwortung in Frage stellt ## Templates ### Anhörungsverfügung bei KI-Verdacht ``` Verfügung: Der Sachverständige [Name] wird gebeten, bis [Datum] schriftlich zu folgenden Fragen Stellung zu nehmen: 1. Welche Untersuchungs- und Erhebungsschritte haben Sie persönlich durchgeführt? 2. Welche Hilfsmittel haben Sie bei der Erstellung des Gutachtens eingesetzt? Bitte konkretisieren Sie etwaige technische Werkzeuge. 3. Wer war an der Erstellung beteiligt? Bitte benennen Sie sämtliche Mitarbeiter gemäß § 407a Abs. 3 ZPO. 4. Wie ist die mehrfach gleichförmige Formulierung an folgenden Stellen zu erklären: [konkrete Fundstellen]. 5. Bitte legen Sie gemäß § 407a Abs. 5 ZPO sämtliche Unterlagen vor, die der Begutachtung zugrunde liegen, einschließlich etwaiger Recherche- und Vorbereitungsdokumentation. Auf die Folgen einer Vergütungssperre nach § 8a Abs. 2 S. 1 JVEG wird hingewiesen. ``` ### Beschluss-Tenor (Vergütung auf 0 Euro) ``` Tenor: Die Vergütung des Sachverständigen [Name] für das Gutachten vom [Datum] wird gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 JVEG i.V.m. § 8a Abs. 2 S. 1 [Nr. 1 / Nr. 2 / Nr. 1 und Nr. 2] JVEG auf 0,00 Euro festgesetzt. Gründe: [Indizienlage darstellen — seitengenau] [Antwort des Sachverständigen aus der Anhörung] [Konkrete Feststellungen zu § 8a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 / Nr. 2 JVEG] [Erst-recht-Schluss aus § 407a Abs. 3 und Abs. 5 ZPO] [Keine generelle KI-Kennzeichnungspflicht — der Anker liegt in der höchstpersönlichen Erstellungspflicht des § 407a Abs. 1 ZPO] ``` ### Nichtabhilfebeschluss ``` Tenor: Der Beschwerde des Sachverständigen [Name] vom [Datum] gegen den Beschluss vom [Datum] wird nicht abgeholfen. Die Akte wird dem Oberlandesgericht [Sitz] zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegt. Gründe: [Auseinandersetzung mit den Argumenten des Sachverständigen] [Persönliche Verantwortlichkeit bleibt offen, insbesondere die Rolle etwaiger Mitarbeiter oder technischer Hilfsmittel] [Festhalten an den Mängeln nach § 8a Abs. 2 S. 1 JVEG] [Kein Anhaltspunkt für eine andere Beurteilung] ``` ## Fallstricke und Hinweise - **Eigenständigkeit der beiden Tatbestände**: Nr. 1 und Nr. 2 sind getrennt zu prüfen. Im Beschluss klar herausarbeiten, welche Norm trägt. - **Verhältnismäßigkeit**: Vor einer 0-Euro-Festsetzung muss ein Anhörungstermin oder eine schriftliche Stellungnahme gewährt worden sein. - **Keine Schematismus**: Der bloße Einsatz von KI rechtfertigt keine Vergütungssperre. Erforderlich ist entweder die Identitätsunklarheit (Nr. 1) oder die objektive Unverwertbarkeit (Nr. 2) oder beides. - **Erfahrungswerte aus aktueller Instanzrechtsprechung**: Erhebliche, nicht deklarierte KI-Einsätze können bereits allein die Festsetzung auf 0 Euro tragen, wenn die persönliche Erstellung nicht mehr plausibel ist. - **Kollegen einbinden**: Bei grundsätzlicher Bedeutung Anregung an die Kammer oder das Präsidium, Leitlinien zu entwickeln. - **Externe Berichterstattung**: Beschlüsse mit 0-Euro-Festsetzung können öffentliche Aufmerksamkeit erzeugen — Vorsicht bei der Anonymisierung.