--- name: alternative-marktdefinition-weit description: "Mandant will eine weitere Marktabgrenzung argumentieren um niedrigere Marktanteile zu zeigen oder Behörden-Markt anzugreifen. Generiert weitere alternative Marktdefinition mit juristischer und oekonomischer Begründung. Normen § 18 GWB Art. 102 AEUV EU-Bekanntmachung Marktdefinition 2024. Prüfrast..." --- # Alternative Marktdefinition — Weiter ## Arbeitsweg - Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht? - Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: FKVO Art. 4 Anmeldepflicht vor Vollzug, GWB § 40 1-Monats-Frist Phase I / 4 Monate Phase II, Bagatellschwellen § 35 GWB (50/17,5 Mio. EUR). - Tragende Normen verifizieren: GWB §§ 18, 19, 20, 35, 36, 39, AEUV Art. 101, 102, FKVO (VO 139/2004), Bekanntmachung Kommission Marktabgrenzung 2024 (C/2024/1645), Leitlinien horizontale/vertikale Zusammenarbeit, HMG-Index — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate. - Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Bundeskartellamt, EU-KOM (DG COMP), Anmelder, Wettbewerber, OLG Düsseldorf (Kartellsenat), EuG, EuGH. - Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Zusammenschlussanmeldung Form CO, Marktabgrenzungsanalyse, SSNIP-Test, HMG-Berechnung, Critical-Loss-Analyse, Datenanalyse (PoS/Scanner), Marktbefragung — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis. ## Fachkern: Alternative Marktdefinition — Weiter - **Normen-/Quellenanker:** Art. 101/102 AEUV, VO 1/2003, FKVO, GWB, Vertikal-GVO, DMA/DSA-Schnittstellen, private damages und Behördenpraxis. - **Entscheidende Weiche:** Markt, Verhalten, Beteiligte, Schwelle, Effekt, Effizienzrechtfertigung, Verfahren, Dawn Raid/Leniency und Schadensersatz getrennt ordnen. - **Arbeitsprodukt:** Erzeuge eine konkrete Prüf- oder Entscheidungsmatrix mit Norm, Tatbestand, Beleg, Einwand, Risikoampel und nächstem Schritt; Anschluss-Skills nur bei echter Vertiefung nennen. ## Vorgehensweise ### Schritt 1: Ausgangsdefinition aufnehmen Welche Produkte/Regionen enthält die vorgelegte Abgrenzung? ### Schritt 2: Einschlusskandidaten identifizieren Welche Produkte wurden bisher ausgeschlossen, könnten aber substitutiv sein? Kriterien für den Einschluss: - Überlappende Verwendungszwecke aus Kundensicht. - Angebotsseitige Substitution innerhalb eines Jahres möglich. - Kreuzpreiselastizität > 0,4 (Indiz für Substitutionsbeziehung). - Überschneidende Kundengruppen und Einsatzgebiete. - Behördenpraxis in anderen Verfahren hat breiteren Markt anerkannt. ### Schritt 3: Juristische Begründung Referenz auf Rechtsprechung, die breitere Definitionen stützt: - EU-Bekanntmachung 2024, Rn. 28 ff.: Supply-Side Substitution als Marktabgrenzungsinstrument. - Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren. - Praxis der Kommission: Fusionsfälle, in denen Markt breit definiert wurde. ### Schritt 4: Ökonomische Begründung - SSNIP-Test: Bei Einschluss des breiteren Produktsatzes wird Preiserhöhung unrentabel → breiterer Markt korrekt. - Wettbewerbsdisziplinierung: Selbst wenn Produkte nicht perfekte Substitute, bringen sie Preisdruck. - Importkonkurrenz bei räumlicher Erweiterung: Ausländische Anbieter disziplinieren Inland. ### Schritt 5: Auswirkung auf Marktanteil ``` Vorgelegter Marktanteil (enger Markt): [X%] Marktanteil bei weiterer Abgrenzung: [Y%] Änderung: [-Z Prozentpunkte] Marktbeherrschungsvermutung § 18 Abs. 4 GWB: [greift / greift nicht] Auswirkung auf Verfahrensergebnis: [...] ``` ### Schritt 6: Stärke der alternativen Definition - **Sehr gut vertretbar**: Klare Evidenz für Substitutionsbeziehungen. - **Vertretbar**: Einige Anhaltspunkte, Behörde wird Argumente prüfen. - **Schwach**: Nur zur Risikodarstellung geeignet. ## Leitentscheidungen Weitere Marktdefinition - Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren. - EK, Beschl. v. 04.09.2019 — COMP/M.9064 (Google/Fitbit) — Weiter Markt Wearables; Substitution zwischen Smart-Watch und Fitness-Band trotz Unterschiede moeglich. - Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren. ## Standardformulierung für Schriftsatz > "Bezieht man — dem Verständnis der Nachfrager entsprechend — auch [Produkt X] in den relevanten Markt ein, weil [Begründung], reduziert sich der Marktanteil auf [Y%]. Die Marktbeherrschungsvermutung des § 18 Abs. 4 GWB wäre dann nicht erfüllt." ## Ergänzung: räumliche Erweiterung Wenn nationale Marktdefinition angegriffen werden soll: - EWR-weiter Markt: Importquote analysieren, Preiskonvergenz nachweisen. - Globaler Markt: Globale Anbieter und Handelsströme dokumentieren. ## Normen und Rechtsprechung ### Kuratierte Normen-Bibliothek - Art. 101 AEUV (Kartellverbot) - Art. 102 AEUV (Marktbeherrschung) - § 1 GWB (Kartellverbot national) - §§ 18-21 GWB (Marktbeherrschung, Behinderungsverbot) - § 19 GWB (Missbrauchsverbot) - § 19a GWB (Plattformregulierung) - §§ 32, 33 GWB (Abstellungsverfügung, Schadensersatz) - §§ 81, 81a GWB (Bußgeld) - VO 1/2003 EG (Durchsetzung 101/102 AEUV) - FKVO (EG) 139/2004 (Fusionskontrolle) ### Leitentscheidungen - EuGH C-413/14 P (Intel, Treuerabatte) - BGH KZR 47/14 (Schienenkartell, passing-on) - BGH KZR 39/19 (Facebook, Marktmissbrauch DSGVO) - EuGH C-67/13 P (Cartes Bancaires, bezweckte Beschränkung) - BGH KRB 1/22 (Bußgeldbemessung Konzernhaftung) ### Anwendung im Skill - Marktabgrenzung nach SSNIP-Test sauber durchfuehren; Bekanntmachung der Kommission 2024/C berücksichtigen. - Bezweckte Beschraenkungen Art. 101 Abs. 1 AEUV nicht vorschnell annehmen; EuGH C-67/13 P Cartes Bancaires-Linie pruefen. - § 19a GWB-Verfahren sind eigenstaendig vom Marktmissbrauch nach § 19 GWB; Befugnisse und Rechtsfolgen unterscheiden.