--- name: paragraf-18-gwb-pruefung description: "Prüft Marktbeherrschung nach Paragraf 18 GWB: Einzelmarktbeherrschung Abs 1 Marktanteils-Schwellen Abs 4 (40 Prozent) gemeinsame Marktbeherrschung Abs 5 und 6 intermediaere Plattformen Abs 3a sowie relative Marktmacht nach Paragraf 20 GWB. Für BKartA-Verfahren und nationale Gerichte im Kartellrec..." --- # § 18 GWB — Marktbeherrschung: Prüfung ## Arbeitsweg - Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht? - Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: FKVO Art. 4 Anmeldepflicht vor Vollzug, GWB § 40 1-Monats-Frist Phase I / 4 Monate Phase II, Bagatellschwellen § 35 GWB (50/17,5 Mio. EUR). - Tragende Normen verifizieren: GWB §§ 18, 19, 20, 35, 36, 39, AEUV Art. 101, 102, FKVO (VO 139/2004), Bekanntmachung Kommission Marktabgrenzung 2024 (C/2024/1645), Leitlinien horizontale/vertikale Zusammenarbeit, HMG-Index — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate. - Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Bundeskartellamt, EU-KOM (DG COMP), Anmelder, Wettbewerber, OLG Düsseldorf (Kartellsenat), EuG, EuGH. - Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Zusammenschlussanmeldung Form CO, Marktabgrenzungsanalyse, SSNIP-Test, HMG-Berechnung, Critical-Loss-Analyse, Datenanalyse (PoS/Scanner), Marktbefragung — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis. ## Fachkern: § 18 GWB — Marktbeherrschung: Prüfung - **Normen-/Quellenanker:** Art. 101/102 AEUV, VO 1/2003, FKVO, GWB, Vertikal-GVO, DMA/DSA-Schnittstellen, private damages und Behördenpraxis. - **Entscheidende Weiche:** Markt, Verhalten, Beteiligte, Schwelle, Effekt, Effizienzrechtfertigung, Verfahren, Dawn Raid/Leniency und Schadensersatz getrennt ordnen. - **Arbeitsprodukt:** Erzeuge eine konkrete Prüf- oder Entscheidungsmatrix mit Norm, Tatbestand, Beleg, Einwand, Risikoampel und nächstem Schritt; Anschluss-Skills nur bei echter Vertiefung nennen. ## Normstruktur § 18 GWB (in der Fassung der GWB-Novelle 2021) enthält folgende Prüfungsebenen: ### § 18 Abs. 1 GWB — Marktbeherrschung allgemein Ein Unternehmen ist marktbeherrschend, wenn es als Anbieter oder Nachfrager: - Ohne Wettbewerber ist, - Keinem wesentlichen Wettbewerb ausgesetzt ist, oder - Eine im Verhältnis zu seinen Wettbewerbern überragende Marktstellung hat. **Faktoren:** Marktanteil, Finanzkraft, Zugang zu Beschaffungs- und Absatzmärkten, Verflechtungen, Marktzutrittsschranken, tatsächlicher oder potenzieller Wettbewerb, Ausweichmöglichkeiten der Marktgegenseite. ### § 18 Abs. 4 GWB — Vermutungsregel Ein Unternehmen wird vermutet marktbeherrschend zu sein, wenn es einen Marktanteil von mindestens 40 Prozent hat. **Widerlegbarkeit:** Die Vermutung ist widerlegbar durch Nachweis, dass trotz des Marktanteils wesentlicher Wettbewerb besteht. ### § 18 Abs. 5 und 6 GWB — Gemeinsame Marktbeherrschung Abs. 5: Zwei oder mehr Unternehmen können gemeinsam marktbeherrschend sein (Oligopol). Vermutungen (§ 18 Abs. 6 GWB): - Drei oder weniger Unternehmen haben zusammen 50 Prozent Marktanteil, oder - Fünf oder weniger Unternehmen haben zusammen 66⅔ Prozent Marktanteil. Prüfung der gemeinsamen Beherrschung: Strukturelle Symmetrie, Transparenz, Anreiz zur Koordinierung ohne Absprache (tacit collusion), fehlende Korrekturmechanismen. ### § 18 Abs. 3a GWB — Intermediäre Plattformen Für Unternehmen auf mehrseitigen Märkten und Netzwerken (eingefügt 2021): Zu berücksichtigen sind zusätzlich: - Direkte und indirekte Netzwerkeffekte. - Parallele Nutzung mehrerer Dienste (Multi-Homing) und damit verbundene Wechselkosten. - Zugang zu wettbewerbsrelevanten Daten. - Innovationswettbewerb. - Wettbewerbsdruck durch Innovation (auch durch Unternehmen außerhalb des Markts). ### § 20 GWB — Relative Marktmacht Auch ohne absolute Marktbeherrschung: Ein Unternehmen kann relativ marktmächtig sein gegenüber einem abhängigen Handelspartner, der keine zumutbaren Ausweichmöglichkeiten hat. Praxis: Häufig bei Lebensmitteleinzelhandel (Marktmacht gegenüber Lieferanten). ## Prüfungsschema ``` 1. Relevanter Markt: [Sachmarkt + Räumlicher Markt] 2. Marktanteil: [%] 3. Vermutungsregel § 18 Abs. 4: [greift / greift nicht] 4. Weitere Faktoren: - Marktzutrittsschranken: [hoch / mittel / niedrig] - Finanzkraft: [überragend / normal] - Datenzugang (bei Plattformen § 18 Abs. 3a): [relevant / nicht relevant] 5. Gemeinsame Marktbeherrschung § 18 Abs. 5–6: [prüfen / nicht relevant] 6. Relative Marktmacht § 20: [prüfen / nicht relevant] 7. Ergebnis Marktbeherrschung: [ja / nein / zweifelhaft] ``` ## Leitentscheidungen § 18 GWB - Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren. - BKartA, Beschl. v. 01.02.2022 — B6-22/21 (Facebook/Meta) — § 18 Abs. 3a GWB; ueberragende marktuebergreifende Bedeutung; Datenverarbeitung als marktrelevanter Faktor. - Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.