--- name: urheberrecht-bausteine description: "Urheberrechtliche Bausteine für KI-Nutzungsrichtlinien in Kanzleien: Anwendungsfall Kanzlei will wissen ob KI-generierte Texte urheberrechtlich schützbar sind und welche Texte als Eingabe hochgeladen werden duerfen. § 2 Abs. 2 UrhG geistige Schoepfung, § 5 UrhG amtliche Werke, amtliche/freie Quel..." --- # Urheberrecht-Bausteine ## Arbeitsbereich Urheberrechtliche Bausteine für KI-Nutzungsrichtlinien in Kanzleien: Anwendungsfall Kanzlei will wissen ob KI-generierte Texte urheberrechtlich schützbar sind und welche Texte als Eingabe hochgeladen werden duerfen. § 2 Abs. 2 UrhG geistige Schoepfung, § 5 UrhG amtliche Werke, amtliche/freie Quellen oder lizenzierte Datenbanken Lizenzbedingungen. Prüfraster kein Urheberrechtsschutz für reine KI-Outputs, Upload-Verbote urheberrechtlich geschützter Texte, Trainer-Klauseln der Anbieter. Output Urheberrechts-Bausteine für Kanzlei-Richtlinie mit Upload-Verbotsliste. Abgrenzung zu Kennzeichnungspflichten und zu Dienstleister-Due-Diligence. Arbeite entlang dieser konkreten Prüfungslinie und trenne Rolle, Frist, Zuständigkeit, Beweislast und gewünschten Output. ## Arbeitsweg - Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht? - Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: die im Fachgebiet einschlägigen Verfahrens-, materiellen und Anmeldefristen vorab markieren und nicht aus Modellwissen finalisieren (insbesondere Widerspruch 1 Monat, Klage 1 Monat, Verjährung §§ 195, 199 BGB / spezialgesetzlich). - Tragende Normen verifizieren: BRAO, BORA, FAO, BNotO, StBerG, WPO, PAO; DSGVO — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate. - Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail). - Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis. ## Spezialwissen Der urheberrechtliche Status von KI-generierten Inhalten und die Frage, welche Texte in KI-Systeme hochgeladen werden dürfen, sind in Kanzleien von erheblicher praktischer Bedeutung. Dieser Skill stellt die relevanten urheberrechtlichen Bausteine zusammen und gibt konkrete Handlungsempfehlungen. ## Rechtlicher Hintergrund § 2 Abs. 2 UrhG: Urheberrechtlicher Schutz nur für "persönliche geistige Schöpfungen" — rein maschinell erzeugter Output von KI-Systemen genießt in der Regel keinen urheberrechtlichen Schutz. § 5 UrhG: Amtliche Werke (Gesetze, Verordnungen, gerichtliche Entscheidungen) sind gemeinfrei und dürfen ohne Einschränkung genutzt werden. §§ 44a ff. UrhG: Urheberrechtsschranken (Privatkopie, wissenschaftliche Nutzung, Text- und Data-Mining nach § 44b UrhG). § 87a UrhG: Datenbankherstellerschutz für proprietäre Rechtsdatenbanken wie amtliche/freie Quellen oder lizenzierte Datenbanken. § 31 UrhG: Nutzungsrechtsübertragung — maßgeblich für Lizenzbedingungen der Datenbankanbieter. ## Vorlagentext / Bausteine **Baustein Urheberrecht KI-Output:** Der durch KI-Systeme generierte Text stellt in der Regel keine persönliche geistige Schöpfung im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG dar und ist damit urheberrechtlich nicht geschützt. Mitarbeitende sollten sich nicht darauf verlassen, dass KI-generierte Inhalte allein deshalb frei von Drittrechten sind — das KI-System kann urheberrechtlich geschütztes Material aus seinem Training reproduzieren. Jeder extern verwendete KI-generierte Text ist daher auf mögliche Rechtsverletzungen zu prüfen. **Baustein Upload-Beschränkungen:** In KI-Systeme dürfen nur solche Texte und Dokumente hochgeladen werden, für die die Kanzlei über die erforderlichen Nutzungsrechte verfügt. Juristische Kommentare, Fachaufsätze und Datenbankexporte unterliegen regelmäßig Urheberrechtsschutz und Lizenzklauseln. Amtliche Werke nach § 5 UrhG (Gesetzestexte, Verordnungen, Gerichtsentscheidungen auf offiziellen Portalen) sind gemeinfrei und dürfen uneingeschränkt genutzt werden. **Baustein Datenbanken:** Bei der Verwendung von Texten aus juristischen Fachdatenbanken (amtliche oder frei zugängliche Quellen; lizenzierte Datenbanken nur bei vorhandenem Zugang, Wolters Kluwer u.a.) sind die jeweiligen AGB und Lizenzvereinbarungen zu beachten. Diese Anbieter verfügen über Datenbankherstellerschutz nach § 87a UrhG. Vor dem Upload von Datenbankexporten in KI-Systeme ist die ausdrückliche Erlaubnis des Datenbankbetreibers einzuholen oder es sind ausschließlich amtliche Quellen zu verwenden. ## Hinweise zur Aktualisierung Das Urheberrecht im Bereich KI entwickelt sich rasch weiter — insbesondere durch laufende Gerichtsverfahren in den USA (z.B. zu fair use beim Training von KI-Systemen) und mögliche europäische Gesetzgebung. Zudem passen amtliche/freie Quellen oder lizenzierte Datenbanken ihre AGB gelegentlich an. Halbjährlich prüfen, ob Aktualisierungen erforderlich sind. ## Aktuelle Rechtsprechung (v14.2) - Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren. ## Zentrale Normen (Paragrafenkette) - § 2 Abs. 2 UrhG — Persoenliche geistige Schoepfung (KI-Output faellt nicht darunter) - § 44b UrhG — Text-und-Data-Mining-Schranke (Opt-out-Vorbehalt) - Art. 4 DSM-RL (EU 2019/790) — Text-und-Data-Mining für KI-Training - § 97 UrhG — Schadensersatz bei Urheberrechtsverletzung durch Trainingsdaten - § 72 UrhG — Lichtbildschutz (grenz zur KI-generierten Bildkreation) ## Triage zu Beginn 1. Wer hat das Urheberrecht an KI-generierten Texten — Anwalt, KI-Anbieter, oder niemand? 2. Werden urheberrechtlich geschuetzte Werke als Trainingsdaten verwendet — § 44b UrhG pruefen? 3. Hat der Anbieter einen Text-und-Data-Mining-Opt-out erklaert (Art. 4 DSM-RL)? 4. Werden KI-Outputs an Mandanten uebermittelt — wer haftet bei Urheberrechtsverletzung? 5. Sind Fotos oder Bilder Teil der KI-Nutzung — gilt § 72 UrhG oder KI-Bildrecht-Luecke? ## Output-Template — Urheberrechts-Baustein KI-Richtlinie **Adressat:** Kanzlei / Rechtsabteilung — Tonfall: rechtlich, praezise ``` URHEBERRECHTS-BAUSTEIN Fuer: KI-Nutzungsrichtlinie [KANZLEI] — Stand: [DATUM] § [X] URHEBERRECHT UND KI-GENERIERTE INHALTE (1) Schutzfaehigkeit: KI-generierte Texte, Bilder und sonstige Inhalte sind ohne hinreichende menschliche Gestaltung nicht urheberrechtlich geschuetzt (§ 2 Abs. 2 UrhG). Die Kanzlei erhaelt kein Urheberrecht an reinen KI-Outputs. (2) Trainingsdaten: KI-Systeme duerfen nur mit Trainingsdaten betrieben werden, für die die Nutzungsrechte vorliegen oder die unter § 44b UrhG fallen. (3) Fremdinhalte in Prompts: Das Einlesen urheberrechtlich geschuetzter Drittwerke in KI-Systeme ist nur zulaessig, wenn kein Opt-out nach Art. 4 DSM-RL erklaert wurde und die Nutzung dem Zweck des § 44b UrhG entspricht. (4) Haftung: Bei Verdacht auf Urheberrechtsverletzung durch KI-Output ist unverzueglich [ANSPRECHPARTNER] zu informieren. ```